Sachverständigen
1. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Annahme eines Vertrags mit Schutzwirkungen für Dritte davon abhängt, dass eiÂnem Vertragspartner das Wohl und Wehe des oder der Dritten anÂvertraut ist.
2. Zur Sorgfaltspflicht eines Sachverständigen bei der Bewertung eines Hausgrundstückes.
Zum Sachverhalt: Der Bekl. ist öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Bauwesen und Schätzung von Grundstücken und GeÂbäuden. Er wurde am 5. 9. 1977 von dem Kaufmann S beauftragt, ein Verkehrs- und Ertragswertgutachten für ein Anwesen in N. zu erstellen. Zu dem Gespräch, in dessen Verlauf der Auftrag erteilt wurde, war S in Begleitung des KI. und des Bankkaufmanns L erschienen, die an der BeÂsprechung teilnahmen. In seinem schriftlichen Gutachten vom 19. 9. 1977 kam der Bekl. für das 1953 errichtete Mietshaus auf einen jährlichen BrutÂtobetrag von 91890 DM und einen jährlichen Reinertrag von 68918 DM. Den Verkehrswert des Anwesens schätzte er auf 1447715 DM. Den UmÂstand, dass das Mietanwesen den Einschränkungen des sozialen WohnungsÂbaus unterliegt, hat der Bekl. im Gutachten nicht berücksichtigt. Der Kl. kaufte am 15. 11. 1977 das Anwesen für sich allein für 540000 DM; S hatte von einer Beteiligung Abstand genommen. Die Auflassung wurde erklärt; eine Eigentumsumschreibung fand jedoch nicht statt. In Höhe von 500000 DM finanzierte der Kl. den Erwerb durch ein Darlehen der StadtÂsparkasse N., das durch eine Grundschuld zu Lasten des erworbenen Grundstücks gesichert worden war. Durch Vertrag vom 27. 6. 1978 wurde der Kaufvertrag vom 15. 11. 1977 mit Wirkung vom 1. 7. 1978 in vollem Umfang aufgehoben. am 28. 5. 1978 richtete der Bekl. an Herrn B, der damals am Erwerb des Anwesens interessiert war, ein Schreiben, in dem es u. a. heißt: „Herr S hat mir am 5. 9. 1977 den Auftrag erteilt, das Anwesen zu bewerten. Er gab unter Zeugen unmissverständlich zu verstehen, dass er oder die hinter ihm stehenden Käufergruppe es erwerben wolle mit der Absicht, das Objekt in Eigentumswohnungen umzubauen. Ob das Haus frei finanziert ist oder ob es sich um einen sozialen Wohnungsbau handelt, entzieht sich meiner Kenntnis. Dies zu beurteilen obliegt nicht dem Aufgabengebiet eines vereidigten Sachverständigen. Ich habe sehr sorgfältig die Mietpreise der Umgebung ermittelt und kam nach RückspraÂchen auch mit der Stadtverwaltung N. zu der Erkenntnis, dass der von mir ermittelte Wert von 7,50/qm durchaus angemessen ist ..." Der Kl. hat behauptet, dem Bekl. sei bekannt gewesen, dass er und der Zeuge S das Grundstück gemeinsam erwerben wollten. Der Kl. habe im Vertrauen auf die Richtigkeit des Gutachtens des Bekl. das Hausanwesen gekauft. Nach Eingang der ersten Mieten habe er festgestellt, dass sich nur ein BruttoerÂtragswert von 25729,08 DM pro Jahr ergeben habe, ein Wert, der wesentÂlich niedriger gewesen sei als die jährliche Zinsbelastung. Deswegen habe er sich gezwungen gesehen, den Kaufvertrag rückgängig zu machen. Hätte der Bekl. den Ertragswert zutreffend ermittelt, so hätte er, der KI., das Anwesen nicht erworben. Er hätte sich dann folgende Unkosten erspart: Maklerprovision 17982 DM, Grundabgaben 3973,09 DM, DarlehenszinÂsen 25479,76 DM, Notarkosten 6170,93 DM, insgesamt 53605,78 DM. Mit der Klage verlangt er die Zahlung dieses Betrages.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Kl. ist erfolglos geblieben. Seine Revision führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.Aus den Gründen: I. Das BerGer. sieht in dem Gutachtenauftrag, den der Zeuge S dem Bekl. erteilt hat, keinen Vertrag zugunsten Dritter. Gegen diese Auffassung bestehen keine durchgreifenden BeÂdenken. Die Umstände sprechen dafür, dass der Bekl. eine Leistungspflicht — Pflicht zur Erstattung des Gutachtens — nur gegenüber dem Zeugen S übernehmen wollte; zumindest ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter die getroffene VereinbaÂrung in diesem Sinne verstanden hat.
1. Mit dieser Erwägung allein lässt sich jedoch die Aktivlegitimation des Kl. für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch nicht verÂneinen. Es muss vielmehr geprüft werden, ob der Kl. nicht in den Schutzbereich des Vertrages einbezogen worden ist. Es ist heute in Lehre und Rechtsprechung anerkannt, dass durch einen schuldrechtliÂchen Vertrag Schutzpflichten zugunsten von Dritten begründet werÂden können, die selbst keinen Anspruch auf die Hauptleistung aus dem Vertrag haben; dieser Gedanke ist, wie der Senat im Urteil vom 28. 4. 1982 (NJW 1982, 2431 LM vorstehend Nr. 71) entschieden hat, auch auf Verträge mit öffentlich bestellten und vereidigten SachverÂständigen anwendbar. Die Umstände des vorliegenden Falles lassen eine tatrichterliche Prüfung unter diesem Gesichtspunkt angezeigt erÂscheinen.
Der Zeuge S ist unstreitig zusammen mit dem Kl. beim Bekl. erschieÂnen. Nach der Sachdarstellung des Kl. war dem Bekl. bekannt, dass das Haus von S und dem Kl. gemeinsam erworben werden sollte. Von der Richtigkeit dieser Behauptung hat sich allerdings das BerGer. nicht überÂzeugen können; sie darf deshalb bei der Entscheidung des RevGer. nicht berücksichtigt werden. Der Bekl. leugnet jedoch nicht, gewußt zu haben, dass auch eine hinter dem Zeugen S stehende Käufergruppe den Erwerb des Hauses in Erwägung gezogen hatte und dass das Gutachten dieser Käufergruppe als Grundlage für ihre Entschließung dienen sollte. Er hat dies in seinem Schreiben vom 28. 5. 1978 klar zum Ausdruck gebracht. An dieser Sachdarstellung hat er auch im Rechtsstreit festgehalten. Er bestreitet nicht, dass von einer hinter dem Zeugen S stehenden Käufergruppe die Rede war; er beruft sich lediglich darauf, dass ihm nicht bekannt gegeben worden sei, wer zu dieser Gruppe gehöre. Darauf kommt es jedoch nicht entscheidend an. Schutzpflichten können auch zugunsten von solchen PerÂsonen begründet werden, die dem Vertragspartner nicht namentlich beÂnannt worden sind. Ebenso wenig ist erforderlich, dass der Vertragspartner die genaue Zahl der in den Schutzbereich einbezogenen Personen kennt. Die Rechtsprechung des BGH hat schon mehrfach einen Vertrag mit Schutzpflichtigen zugunsten Dritter in solchen Fällen bejaht, in denen dem Schutzpflichtigen weder die Zahl noch die Namen der zu schützenden Personen bekannt war (vgl. etwa BGHZ 26, 365 [371] = LM § 1542 RVO Nr. 19 = NJW 1958, 710; BGHZ 33, 247 [249] = LM § 254 [E] BGB Nr. 3 = NJW 1961, 211; BGHZ 55, 11 [18] = LM § 1542 RVO Nr. 70 = NJW 1971, 194; BGH, NJW 1956, 1193 = LM vorstehend Nr. 11; NJW 1959, 1676 = LM vorstehend Nr. 18; NJW 1965, 1757 = LM vorstehend Nr. 28.). Erforderlich ist allerdings, dass die zu schützende Personengruppe objektiv abgrenzbar ist. Der Tatrichter wird zu prüfen haben, ob sich objektiv feststellen lässt, wer zu der Gruppe gehört, die gemeinsam mit dem Zeugen S den Erwerb des Hauses ins Auge gefasst hatte.
Das LG war der Ansicht, ein Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte könne hier deshalb nicht angenommen werden, weil der Zeuge S gegenüber dem Kl. keine Schutz- und Fürsorgepflicht gehabt habe. Auch mit dieser Erwägung läßt sich die Aktivlegitimation des Kl. nicht verneinen. Die Gestaltung eines Schuldvertrages steht grundsätzÂlich im freien Ermessen der Vertragsparteien; ihre Grenzen findet diese Gestaltungsfreiheit nur im zwingenden Gesetzesrecht und in den nach § 138 BGB zu beachtenden sittlichen Geboten. Die Vertragsparteien können daher in beliebiger Weise bestimmen, welche Personen in den Schutzbereich des Vertrages einbezogen werden sollen; sie können den Schutzbereich auch auf solche Personen erstrecken, deren „Wohl und Wehe" keinem der beiden Vertragspartner anvertraut ist (v. CaemmeÂrer, in: Festschr. f. Wieacker, 1978, S. 316f). Soweit es sich um ausÂdrückliche Abreden handelt, unterliegt dies keinem Zweifel. Wenn sich der Umfang des Schutzbereichs aus dem schlüssigen Verhalten der Parteien ergibt, kann nichts anderes gelten; denn falls nicht besonÂdere Formvorschriften eingreifen, steht eine konkludente WillenserÂklärung einer ausdrücklichen gleich. Der BGH hat allerdings mehrfach bei der Entscheidung darüber, ob eine bestimmte Person in den Schutzbereich eines Vertrages einbezogen ist, darauf abgestellt, ob das Wohl und Wehe dieser Person dem Vertragspartner der schutzpflichtiÂgen Partei anvertraut war (BGHZ 51, 91 [96] = LM § 823 [J] BGB Nr. 22 = NJW 1969, 269; BGHZ 56, 269 [273] = NJW 1971, 1931; BGHZ 66, 51 [57] = LM vorstehend Nr. 52 = NJW 1976, 712; NJW 1964, 33 [34] = LM § 536 BGB Nr. 6a; NJW 1970, 38 [40] = LM § 823 [Ae] BGB Nr. 3; NJW 1971, 1931). Diese Entscheidungen sind jedoch nicht dahin zu verstehen, dass der BGH ausschließlich unter diesen Voraussetzungen die rechtliche Zulässigkeit dieses Vertragstyps bejahen wollte. Sie betreffen vielmehr lediglich die Frage, unter welÂchen Voraussetzungen allein aufgrund der objektiven Interessenlage — d. h. also ohne einen konkreten Anhaltspunkt in ausdrücklichen Parteierklärungen oder im sonstigen Parteiverhalten — die stillschweigende Vereinbarung einer Schutzpflicht für Dritte anzunehmen ist. (Selbst im Rahmen dieser typisierenden Betrachtungsweise verlangt die Rechtsprechung des BGH — vgl. BGHZ 69, 82 [86] = NJW 1977, 1916 — nur für den Regelfall, nicht aber ausnahmslos, dass das Wohl und Wehe des zu Schützenden einer Vertragspartei anvertraut sein müsse). Eine andere Frage ist es jedoch, ob wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls eine Ausdehnung des Schutzbereichs eines Vertrages über den Kreis der Vertragsparteien hinaus anzunehmen ist. Bei der Beauftragung von Sachverständigen kommt es häufig vor, dass das zu erstattende Gutachten als Grundlage für die Entscheidung von Personen dienen soll, die zum Sachverständigen nicht in vertraglichen Beziehungen stehen (vgl. Senat, NJW 1982, 2431 = LM vorstehend Nr. 71; NJW 1983, 1053 [zu II 2] = LM § 249 [Bb] BGB Nr. 36). In diesem Falle hat der Tatrichter nach allgemeinen AuslegungsgrundsätÂzen anhand der Umstände zu prüfen, ob die Vertragsparteien den Willen hatten, zugunsten dieser Person eine Schutzpflicht des Sachverständigen zu begründen. Auch in diesem Zusammenhang kann es von Bedeutung sein, ob dem Auftraggeber die Fürsorge für den in Frage kommenden Dritten anvertraut war; dies ist jedoch keine notwendige Voraussetzung für die Bejahung einer Schutzpflicht. Im vorliegenden Fall wird zu erwägen sein, dass ein Interessent, der ein Gutachten als Grundlage für die Entscheidung einer bestimmten Gruppe in Auftrag gibt, regelmäßig nicht nur sein persönliches Interesse, sondern auch das Interesse der anderen Gruppenmitglieder gewahrt wissen möchte; eine Beschränkung der Schadensersatzpflicht auf die Schäden, die ihm in eigener Person erwachsen, wird daher in der Regel nicht seinem rechtsgeschäftlichen Willen entsprechen. In diesem Zusammenhang sind allerdings auch die Interessen des Sachverständigen zu berücksichÂtigen; dieser darf nicht in einer unzumutbaren Weise mit SchadenserÂsatzpflichten gegenüber Dritten belastet werden; dass er eine solche Verpflichtung übernimmt, kann von seinem Vertragspartner nach Treu und Glauben (§ 157 BGB) nicht erwartet werden. In dieser HinÂsicht wird zu berücksichtigen sein, dass die Schäden, die in einer KäuÂfergruppe beim Erwerb eines Hauses infolge eines falschen WertgutÂachtens entstehen können, in der Regel nicht höher sind als die, die einer Einzelperson in der gleichen Situation erwachsen würden.Ob im Einzelfall Dritte in den Schutzbereich des Vertrages einbezogen worden sind, ist eine Frage der Auslegung des Vertrages und daher vom Tatrichter zu entscheiden. Das BerGer. wird diese Prüfung unter BeachÂtung der hier dargelegten Gesichtspunkte vorzunehmen haben.
2. Das BerGer. hat geprüft, ob der Bekl. in seinem Gutachten ausdrückÂlich oder stillschweigend zu erkennen gegeben habe, dass er jedem, „den es angeht", für die Richtigkeit haften wolle; es hat die Frage verneint. Gegen diese Auffassung bestehen keine rechtlichen Bedenken; es fehlt in der Tat an jedem Anhaltspunkt dafür, dass der Bekl. gegenüber Personen, die nicht zu der hinter dem Zeugen S stehenden Käufergruppe gehörten, eine HafÂtung übernehmen wollte.
3. Ebenso wenig ist es rechtlich zu beanstanden, dass das BerGer. hier eine vertragsähnliche Haftung des Sachverständigen abgelehnt hat. Die Auftraggeber machen verhältnismäßig häufig von der Autorität, die dem Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen zuÂkommt, in der Weise Gebrauch, dass sie sich bei geschäftlichen VerhandÂlungen Dritten gegenüber auf dieses Gutachten berufen, etwa, um als VerÂkäufer den geforderten Kaufpreis zu rechtfertigen oder um die BeleihbarÂkeit eines bestimmten Objekts darzutun. Wenn der Sachverständige damit rechnen muss, dass sein Gutachten zu solchen Zwecken verwendet wird und Dritten als Grundlage für wichtige Vermögensdispositionen dienen soll, kann er diesen Dritten gegenüber für die Richtigkeit des Gutachtens haftbar sein (vgl. dazu BGH, NJW 1970, 1737 = LM Allg. GeschäftsbeÂdingungen der Banken Ziff. 10 Nr. 4; NJW 1973, 321 = LM § 676 BGB Nr. 11, zur Bankbescheinigung und zum Wirtschaftsprüfertestat). Ein solÂcher Gebrauch war jedoch hier nicht vorgesehen und hat auch tatsächlich nicht stattgefunden. Das Gutachten war lediglich zur Belehrung des ZeuÂgen S und der hinter ihm stehenden Käufergruppe bestimmt; es sollte nicht als Agrumentationshilfe bei Verhandlungen mit Dritten dienen.
II. In einer Hilfsbegründung führt das BerGer. aus, die Klage wäre auch bei Bejahung der Aktivlegitimation des Kl. abzuweisen. Den Bekl. treffe kein Verschulden. Bei der Berechnung des Ertragswerts habe er nicht zu prüfen brauchen, ob sich in dem Hause frei finanzierte Wohnungen oder solche des sozialen Wohnungsbaus befanden. Da der Auftraggeber ihm hierzu keine Information vermittelt habe, habe er unterstellen dürfen, dass die Wohnungen frei finanziert gewesen seien; er habe daher nur den „nachhaltig auf dem freien Wohnungsmarkt zu erzielenden Mietpreis der Wohnungen des Objekts" zugrunde zu legen brauchen. Diese Aufführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Ein Sachverständigengutachten muss sich auf Tatsachen und nicht auf Mutmaßungen oder Unterstellungen stützen. Von der Voraussetzung, dass die Wohnungen frei finanziert seinen, durfte der Bekl. daher nur dann ausgehen, wenn er sich davon überzeugt hatte, dass diese Voraussetzung zutraf. Sind dem Sachverständigen die für die Beurteilung maßgeblichen Umstände nicht bekannt, muss er sie beim Auftraggeber erfragen, u. U. auch andere Ermittlungen anstellen (etÂwa Anfragen bei Behörden). Bleibt diese Bemühung erfolglos, so darf er zwar sein Gutachten auf Unterstellungen aufbauen; er muss dies jedoch in dem Gutachten kenntlich machen. dass es für den Mietwert einer Wohnung und damit auch für den Ertragswert eines Miethauses entscheidend auf die mietrechtliche Qualifikation der Wohnung anÂkommt, muss jedem Grundstücksachverständigen bekannt sein. dass der Bekl. dies nicht beachtet hat, kann den Vorwurf der Fahrlässigkeit begründen. Der Bekl. beruft sich demgegenüber darauf, auch bei einer frei finanzierten Wohnung wären die von ihm eingesetzten Mieten nicht ohne weiteres zu erzielen gewesen; es hätte vielmehr eines MietÂerhöhungsverfahrens nach § 2 MHRG, in vielen Fällen voraussichtlich auch eines Rechtsstreits bedurft. Diese an sich zutreffende ÜberlegunÂgen verstärkt noch den gegen den Bekl. zu erhebenden SchuldvorÂwurf. Gerade weil der Hauseigentümer die Zahlung der an sich angeÂmessenen Miete nicht ohne weiteres durchsetzen kann, war es fehlerÂhaft, dass der Bekl. die Ertragswertberechnung auf rein theoretischen Überlegungen zur Miethöhe aufbaute, ohne die tatsächlich bestehende mietrechtliche Lage zu berücksichtigen. das der Bekl. — entgegen der üblichen Praxis — mit der Ermittlung des hypothetischen Werts beaufÂtragt gewesen sei, den das Haus gehabt hätte, wenn es nicht wohÂnungsrechtlichen Bindungen unterlegen wäre, wird nicht behauptet.
III. Das BerGer. meint, den Kl. treffe ein mitwirkendes VerschulÂden. Es macht ihm zum Vorwurf, dass er nicht vom Hauseigentümer Jahresabrechnungen verlangt und sich Angaben über die Miethöhe habe machen lassen. Bei einem so gewagten Engagement sei allergrößte Vorsicht, SorgÂfalt und Prüfung seitens des KI. am Platze gewesen. Dieser könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er als Laie und einfacher Student keine Ahnung von der Bewertungsgrundlage haben könne. Dies gelte nur für die eigentliche Bewertung durch den Sachverständigen, nicht jedoch für die tatsächlich erzielten Mieteinnahmen, die er durch bloße Rückfragen bei seinen Vertragspartnern oder über seinen Makler hätte erfragen können. Wenn er diese Angaben erhalten hätte, hätte er den Bekl. fragen können, ob sich daraus eine Änderung seines Gutachtens ergebe.
Auch diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. S und der Kl. waren sich ersichtlich darüber klar, dass sie nicht über die Sachkunde verfügen, um das mit dem Kauf verbundene Risiko zutrefÂfend abzuschätzen. Gerade das hat sie veranlasst, die sachverständige Hilfe des Bekl. in Anspruch zu nehmen. Der Bekl. hat in seinem Gutachten den Jahresreinertrag mit 68918 DM angegeben; es fehlt jeder Hinweis darauf, dass es sich hier um einen rein theoretischen Wert handelt, dass der tatsächÂlich zu erzielende Ertrag erheblich niedriger sein könne, dass es entscheiÂdend auf die bisher gezahlten Mieten ankomme und dass es deshalb empÂfehlenswert sei, sich hierüber Gewissheit zu verschaffen. Der Zeuge S und der Kl. durften daher davon ausgehen, dass der vom Bekl. genannte Jahresbetrag ohne Schwierigkeiten zu erreichen sei, und zwar auch dann, wenn die bisher gezahlten Mieten niedriger waren als die vom Bekl. angenomÂmenen. In diesem Falle wäre es aber für die Wirtschaftlichkeitsberechnung auf die bisherigen Mieteinnahmen nicht angekommen.
Man kann dem Kl. auch nicht vorwerfen, er hätte in Betracht ziehen müssen, dass das Durchsetzen von Mieterhöhungsansprüchen erfahrungsÂgemäß mit Schwierigkeiten verbunden sei und er hätte aus diesem Grunde Bedenken gegen die Richtigkeit des Gutachtens hegen müssen. Jeder auf entgeltliche Beratung gerichtete Vertrag (dazu gehört im weiteren Sinne auch ein Gutachterauftrag) beruht auf der Voraussetzung, dass der Berater dem zu Beratenden an Kenntnissen und Erkenntnissen überlegen ist: Die fachliche Ausbildung und Erfahrung des Beraters soll die mangelnde SachÂkunde seines Vertragspartners ausgleichen. Es ist daher selbstverständlich, dass an die Erkenntnisfähigkeit des sachverständigen Beraters höhere AnÂforderungen zu stellen sind als an die seines Auftraggebers. Wenn dieser die Fehler nicht erkennt, die dem Berater oder Gutachter unterlaufen sind, so kann allein daraus in der Regel nicht ein mitwirkendes Verschulden hergeÂleitet werden; hier könnte es möglicherweise u. a. darin gefunden werden, dass dem Kl. die erhebliche Differenz zwischen dem vom Bekl. geschätzten Wert und dem tatsächlichen geforderten Kaufpreis nicht aufgefallen ist; der Tatrichter wird zu prüfen haben, ob solche Abweichungen zwischen den theoretischen Berechnungen der Sachverständigen und den Preisen am ImÂmobilienmarkt etwas Ungewöhnliches sind. Keinesfalls kann ein etwaiges Mitverschulden des KI. für so schwerwiegend angesehen werden, dass es jede Haftung des Beraters oder Gutachters ausschließen würde (BGH, LM § 276 [Hb] BGB Nr. 15 [Ziff. II a. E.] = NJW 1971, 187 [L]; WM 1965, 287 [288]; Urt. v. 25. 5. 1964 — VII ZR 246/62; RGZ 129, 109 [114]; Soergel-Mühl, BGB, 11. Aufl., § 276 Rdnr. 34).
IV. Schadensersatz kann der Kl. allerdings nur dann verlangen, wenn die fehlerhafte Berechnung des Jahresreinertrages durch den Bekl. für den Entschluss, das Haus zu kaufen, ursächlich war. Ob dies der Fall ist, wird das BerGer. nach § 287 ZPO zu beurteilen haben. Wenn die Annahme des BerGer. richtig sein sollte, die hinter dem Zeugen S stehende InteressenÂtengruppe habe die Absicht gehabt, das zu erwartende Haus in EigentumsÂwohnungen aufzuteilen und diese zu veräußern, ist es schwer verständlich, wieso es für die Entschließung des Kl. überhaupt auf die Höhe der Erträge ankommen sollte, die bei einer Vermietung zu erzielen gewesen wären. Freilich ist es gegebenenfalls ebenso wenig zu verstehen, warum der Bekl. überhaupt Ausführungen über den zu erzielenden Mietzins in sein GutachÂten aufgenommen hat; es wäre dann sinnvoller gewesen, sich im Gutachten darüber auszusprechen, welcher Preis für die zu bildenden EigentumswohÂnungen auf dem Immobilienmarkt zu erzielen war.

