Schadensbemessung bei vertanem Urlaub - JuraMagazin

Zur Schadensbemessung bei vertanem Urlaub vor Inkrafttreten des § 651 f 11 BGB.

Zum Sachverhalt: Die Kl. buchte im Januar 1979 zusammen mit drei anderen Reisenden ebenso wie eine Gruppe von vier weiteren Personen bei der Bekl. einen Bungalow auf Korsika. Der Preis betrug für die Zeit vom 2. bis 23. 8. 1979 pro Person 516 DM. Die achtköpfige Reisegesellschaft wurde am Urlaubsort in einem Steinbungalow untergebracht, der zwei durch eine Wand getrennte Räume für je vier Personen enthält. Aufgrund der Angaben im Reisekatalog der Bekl. hatten die Reisenden erwartet, in zwei Bungalows mit je zwei Räumen untergebracht zu werden. Die Kl. und ein weiterer Reisender reisten vorzeitig wieder ab. Die Kl. hat — auch für die 7 Mitreisenden, die ihre Ansprüche an sie abgetreten haben — von der Bekl. die Erstattung eines Teils der Unterkünfts- und Reisekosten (insgesamt 3316,58 DM) sowie Schadensersatz für „vertanen Urlaub" (ins­gesamt 5460,24 DM) verlangt.

Das LG hat der KI. 6047 DM zuerkannt, davon 3200 DM für vertanen Urlaub, und im Übrigen die Klage abgewiesen. Das OLG (NJW 1981, 827) hat die Berufung und die — im Wesentlichen gegen die Bemessung des Schadens durch vertanen Urlaub gerichtete — Anschlussberufung der K.1. zurückgewiesen und die Revision „hinsichtlich der Anschlussberufung" zugelassen. Die Revision der Kl. hatte teilweise Erfolg, die Anschlussrevi­sion der Bekl. war unzulässig.

Aus den Gründen: 1. Die von der Bekl. eingelegte Anschlussrevision ist unzulässig. Zwar hat bei beschränkter Zulassung der Revision eine Partei das Recht, sich innerhalb des Klageanspruchs, der infolge Zulas­sung und Einlegung der Revision dem BerGer. angefallen ist, dem Rechtsmittel des Gegners anzuschließen (BGH, NJW 1968, 1476 [1477]). Diese Voraussetzung ist hier aber nicht erfüllt.

Die Anschlussberufung der Kl. hinsichtlich deren die Revision zugelas­sen worden ist, betraf nur die Höhe des Schadensersatzanspruchs wegen vertanen Urlaubs. Das BerGer. hat daher die Zulassung der Revision er­sichtlich auf den Betrag dieses Anspruchs beschränkt. Das durfte es auch, weil es insoweit in einem gesonderten Verfahrensabschnitt hätte entschei­den können. Dass es tatsächlich kein Grundurteil gern. § 304 ZPO erlassen hat, ist unerheblich (BGHZ 76, 397 [399] = LM § 546 ZPO Nr. 97 [L] = NJW 1980, 1579; BGH, NJW 1981, 287 Nr. 15). Die Bekl. wendet sich mit der Anschlussrevision ausschließlich gegen den Grund des Schadensersatz­anspruchs und will die volle Abweisung dieses Teils der Klage erreichen. Das ist bei einer — wie hier — auf den Betrag beschränkten Zulassung der Revision nicht statthaft.

2. Die von der Kl. eingelegte Revision ist unzulässig, soweit sie sich nicht gegen die vermeintlich zu geringe Bemessung des Schadensersatzes für verta­nen Urlaub richtet. Das betrifft einen Betrag von 549,58 DM, den das LG der Kl. als Fahrtkostenersatz versagt und die Kl. mit ihrer Anschlussberu­fung als weitere Minderung geltend gemacht hat. Das BerGer. hat die mit der Klage verlangte und vom LG zuerkannte Minderung der Unterkunftskosten um die Hälfte für ausreichend erachtet. Die Revision begründet nicht, warum dies nicht richtig sein soll. Sie ist daher insoweit gern. §§ 554a, 554 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Ob die beschränkte Zulas­sung der Revision diesen Streitpunkt überhaupt umfassen sollte, kann da­hinstehen.

3. Zur Höhe des Schadensersatzes für vertanen Urlaub meint das BerGer., es komme entgegen BGHZ 77, 116 (120) = LM § 249 (A) BGB Nr. 55 = NJW 1980, 1947 nicht auf den Verdienstausfall bei Wiederholung des Urlaubs an, sondern auf den Betrag, den der Rei­sende in den fehlgeschlagenen Urlaub investiert habe. Der Verdienst­ausfall sei nur eine vage Richtgröße für den Aufwand zur Verschaffung zusätzlichen Urlaubs; der Wert des Urlaubs für Erholung und Lebens­freude könne nicht allein am Einkommen des Reisenden gemessen werden. Welche Aufwendungen zur physischen und psychischen Er­holung für erforderlich gehalten würden, habe sich in den konkreten Kosten für den Reisevertrag objektiviert. Es sei daher angemessen, jedem der 8 Reiseteilnehmer ohne Rücksicht auf ihr unterschiedliches Einkommen den gleichen Schadensersatz für vertanen Urlaub, näm­lich 400 DM, zuzuerkennen. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.

a)   Das BerGer. läßt außer acht, dass der von ihm zugrunde gelegte Aufwand des Reisenden für die ganz oder teilweise fehlgeschlagene Reise zumeist — wie auch hier — bereits Bezugsgröße für Minderung des Reisepreises und für Erstattung zusätzlicher Kosten ist. Solange sich jedoch die Pflicht zum Schadensersatz für vertanen Urlaub nur damit begründen lässt, dass insoweit ein Vermögensschaden entstanden ist, muss Richtgröße für die Bemessung des Schadensersatzes in erster Linie der mutmaßliche Aufwand für die Verschaffung zusätzlichen (Ersatz-)Urlaubs sein (vgl. BGHZ 63, 98 [105] = LM § 249 [A] BGB Nr. 37 = NJW 1975, 40; BGHZ 77, 116 [123, 125] = LM § 249 [A] BGB Nr. 55 = NJW 1980, 1947; BGHZ 80, 366 [368] = NJW 1981, 1833; BGHZ 82, 219 = NJW 1982, 377).

b) Unstatthaft erscheint dem Senat ein Vorgriff auf das erst am 1. 10. 1979 in Kraft getretene Recht des „Reisevertrags" (§ 651 f II BGB), wonach bei Vereitelung oder erheblicher Beeinträchtigung der Reise eine angemessene Entschädigung schlechthin wegen nutzlos aufge­wendeter Urlaubszeit verlangt werden kann. Dadurch wird der Rich­ter bei der Bemessung der Entschädigung wesentlich freier gestellt, als das nach der bisherigen Rechtsprechung möglich war. Für das Ver­tragsverhältnis der Parteien gilt aber das Recht des Werkvertrags ohne das neue Reisevertragsrecht, so dass die Kl. ihren Anspruch wegen vertanen Urlaubs allein auf § 635 BGB stützen kann. Überdies könnte § 651 f II BGB zumindest unmittelbar nicht auf einen Vertrag ange­wendet werden, nach dem keine „Gesamtheit von Reiseleistungen (Reise)" zu erbringen (§ 651 a I BGB), sondern nur Unterkünfte zur Verfügung zu stellen waren. Solange und soweit es jedoch nicht mög­lich ist, auf die Regelung des § 651 f II BGB wenigstens in entsprechen­der Anwendung zurückzugreifen, bleibt der Senat bei seiner bisherigen Rechtsprechung zum vertanen Urlaub (BGHZ 77, 116 [121] = LM § 249 [A] BGB Nr. 55 = NJW 1980, 1947; BGHZ 80, 366 [368] = NJW 1981, 1833).

c) Richtgröße für die Bemessung des Schadensersatzes ist also auch hier der mutmaßliche Aufwand eines jeden Reisenden für einen Ersatzurlaub. Angesichts der erheblichen Einkommensunterschiede bei den Reiseteilnehmern erscheint es selbst unter zulässiger Berücksichtigung anderer Umstände nicht gerechtfertigt, allen denselben Betrag und den 7 Mitreisenden der Kl. nicht mehr als ihr zuzuerkennen, die für sich die geringste Summe, nämlich nur 406 DM gefordert hat. Dem Umstand, dass alle 8 Reiseteilnehmer den gleichen Reisepreis gezahlt und das glei­che Risiko des Fehlschlags in Kauf genommen haben, ist bereits da­durch Rechnung getragen, dass ihnen die gleiche Minderung des Reise­preises zuerkannt worden ist. Für eine mögliche Verschaffung zusätzli­chen Urlaubs können aber die Aufwendungen nicht gleich sein. Der Gesichtspunkt der Gleichbehandlung der ganzen Reisegruppe darf des­halb für den Tatrichter nicht maßgeblich sein. Das bedeutet keines­wegs — wie das BerGer. meint —, dass bei jedem Reisenden die Einkom­mens-, Vermögens- und Familienverhältnisse zu prüfen wären. Der Tatrichter hat insofern einen weiten Raum für seine freie Überzeu­gungsbildung (§ 287 ZPO). Er darf dabei nur nicht falsche Richtgrö­ßen zugrundelegen.

4. Das Berufungsurteil kann daher nicht aufrechterhalten werden, so­weit der Kl. weiterer Schadensersatz für vertanen Urlaub versagt worden ist.