Schadensberechnung - JuraMagazin

Zur konkreten Schadensberechnung nach fristloser Kündigung eines Leasingvertrages wegen Zahlungsverzuges des Leasingneh­mers.

Zum Sachverhalt: Die KI. nimmt die Bekl. auf Zahlung rückständiger Leasingraten und auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines Leasingvertrages in Anspruch. Sie schloss mit dem Erstbekl., einem nicht in das Handelsregister eingetragenen Omnibusunternehmer, unter dem 10./ 15. 5. 1979 einen Leasingvertrag über einen Omnibus einschließlich Son­derausstattung, den sie mit Kaufvertrag v. 14. 5. 1979 von der Firma L- Busvertrieb für 300 000 DM zuzüglich 12% Mehrwertsteuer erworben hat­te. Der Vertrag wurde auf 36 Monate mit monatlichen Leasingraten von 7920 DM abgeschlossen. Für seine Erfüllung übernahm der Zweitbekl. die Mithaftung.

Die Auto-Leasing-Bedingungen (im folgenden: ALB) der Kl. waren Bestandteil des Vertrages. Sie schließen in § 15 eine ordentliche Kündigung aus und lassen zugunsten des Leasinggebers u. a. bei Zahlungsverzug des Leasingnehmers die fristlose Kündigung zu, wobei sie auf die in § 7 gere­gelten Folgen eines Zahlungsverzugs ohne Vertragskündigung verweisen. Am Schluss der ALB befindet sich — in gleicher Schrifttype wie bei den vorformulierten Bedingungen — folgender Zusatz:

Ergänzung gern. § 17 I 2 zu § 6 des Leasingvertrages; Bonusregelung § 6 IV

Die vertraglich vereinbarte Miete ist errechnet unter der Voraussetzung, dass beim Verkauf des KFZ nach Vertragsablauf ein Restwert von 30% zzgl. MwSt erzielt wird.

Weicht der erzielte Nettoerlös vom ausgewiesenen Restwert ab, so steht der Mehrerlös zu 75% dem Leasingnehmer zu. Ein Mindererlös zwischen dem ausgewiesenen Restwert und dem Nettoverkaufserlös ist vom Leasin­gnehmer innerhalb einer Woche nach Rechnungslegung an den Leasingge­ber zu zahlen.

Der Erstbekl. benutzte den Omnibus seit dem 10. 5. 1979, ohne jedoch Leasingraten zu zahlen. Nachdem ihn die Kl. erfolglos unter dem 10. 7., 22. 8. und 21. 9. 1979 gemahnt hatte, kündigte sie unter dem 27. 11. 1979 den Leasingvertrag unter Berufung auf die §§ 15 und 16 ihrer ALB, ver­langte die Herausgabe des Omnibusses und forderte mit einer spezifizierten Berechnung als Schadensersatz insgesamt 408 240,01 DM für 7 rückständi­ge und 29 — mit 6,375% abgezinste — künftige Monatsraten, 90 000 DM Restwert für den Omnibus sowie Verzugszinsen, Mehrwertsteuer und Mahnkosten. Am 30. 11. 1979 trafen die Parteien eine schriftliche Verein­barung, in der die Bekl. u. a. die im Schreiben vom 27. 11. erhobene Forde­rung der Kl. anerkannten und sich zur Zahlung der Rückstände sowie zu künftig rechtzeitiger Ratenzahlung verpflichteten, während die Kl. u. a. bei Einhaltung dieser Verpflichtungen die Überlassung des Omnibusses zur weiteren Benutzung sowie Verhandlung über die Stundung der ersten zwei Raten für 1980 zusagte. Als die Bekl. auch in der Folgezeit nicht zahlten, nahm die Kl. im Januar 1980 den inzwischen 62 358 km gelaufenen Omni­bus wieder in Besitz und verkaufte ihn am 29. 4. 1980, nachdem er vorher von der Kraftfahrzeugschätzungsstelle auf 228 712 DM geschätzt worden war, für 218 531,09 DM an die Firma L-GmbH. Bei dieser Preisfestsetzung hatten die Vertragsparteien von dem Schätzpreis von 228 712 DM den aus einer Kostenaufstellung der Firma L ersichtlichen Betrag von 10 180,91 DM abgezogen, der sich aus Reparaturkosten, dem Preis für einen Satz Reifen und den Rückholkosten des Omnibusses zusammensetzte. Auf den vereinbarten Kaufpreis hat die Firma L im Laufe dieses Rechtsstreits insgesamt 169 079,20 DM gezahlt, nachdem sie in einem von der Kl. gegen sie angestrengten Rechtsstreit in erster Instanz zur Bezahlung des vollen Kaufpreises verurteilt worden war.

Im ersten Rechtszug hat die Kl. 408 240,01 DM gefordert, abzüglich am 5. 5. 1980 erlöster 100 000 DM und am 21. 7. 1980 erlöster 50 000 DM. Das LG hat die Bekl. als Gesamtschuldner zur Zahlung von 81 401,78 DM verurteilt und die weitere Klage abgewiesen; dabei hat es nur die 9 Leasingraten für Mai 1979 bis Januar 1980 für begründet erklärt. Auf die Berufung der Kl. hat ihr das OLG 90 193,21 DM zuerkannt, ferner weitere, am 1.6. 1982 zu zahlende 90 000 DM.

Die Revision des Erstbekl. hat teilweise Erfolg. Das Verfahren über die Revision des Zweitbekl. hat der Senat abgetrennt, nachdem am 17. 2. 1983 das Konkursverfahren über das Vermögen des Zweitbekl. eröffnet worden war und noch nicht festgestellt werden konnte, ob die eingetretene Unterbrechung des Rechtsstreits (§ 240 ZPO) infolge Einstellung des Konkursverfahrens (§ 204 KO) bereits beendet war.

Aus den Gründen: I. Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz nicht mehr darüber, dass die Kl. den Leasingvertrag v. 10./15. 5. 1979 mit ihrem Schreiben v. 27. 11. 1979 wegen Zahlungsverzuges der Beld. wirksam gekündigt hat und dass ihr infolgedessen ein Anspruch auf die bis zur Kündigung fälligen Leasingraten sowie — dem Grunde nach — ein Schadensersatzanspruch wegen der von den Beld. veranlassten vorzeitigen Beendigung des Vertrages zusteht. Umstritten ist nur noch die Höhe dieses Anspruchs, soweit er über den vom LG zuerkannten und von den Beld. schon in der Berufungsinstanz nicht angefochtenen Betrag von 81. 401,78 DM hinausgeht.

II. 1. Das BerGer. hält die die Folgen einer vom Leasingnehmer zu vertretenden vorzeitigen Kündigung regelnden Bestimmungen des § 1511 und des § 7 der ALB nach dem AGB-Gesetz für unwirksam und stützt den Ersatzanspruch der Kl. auf eine in der Nichterfüllung der Zahlungspflicht zu sehende positive Vertragsverletzung des Beld., über deren Rechtsfolgen auch die Vereinbarung v. 30. 11. 1979 nicht hinausgehe, die als Vergleich nach § 779 BGB anzusehen sei und ein Schuldanerkenntnis enthalte. Der konkret zu berechnende Schaden umfasse die bei der Kündigung noch nicht erbrachten künftigen Leistungen des Bekl., vermindert um ersparte Aufwendungen und andere Vorteile.

Dieser Ausgangspunkt des BerGer., der mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats über die Ansprüche des Leasinggebers bei vorzeitig durch Verschulden des Leasingnehmers beendeten Leasingverträgen (vgl. § 554 BGB) in Einklang steht (BGHZ 82, 121 [130ff.] = LM § 242 [Cd] BGB Nr. 241; Senatsurt., NJW 1982, 1747 = LM § 10 Ziff. 7 AGBG Nr. 1 = WM 1982, 666), wird von der Revision nicht angegriffen.

Darüber hinaus billigt das BerGer. der Kl. einen am 1. 6. 1982 (nach Ablauf der Leasingzeit) zu zahlenden Betrag von 90000 DM zu, weil die Parteien nach der Ergänzungsregelung des § 6 IV und V der ALB für den Ablauf der Vertragszeit von einem Restwert des Omnibusses von 30% des Anschaf­fungswertes ausgegangen seien, der allerdings erst bei der Abrechnung des Vertrages der Kl. habe zugute kommen sollen. Schließlich bezieht das BerGer. außer den vom LG zuerkannten und nicht mehr streitigen 81401,78 DM in die Urteilssumme noch 13,— DM Mahnkosten und 127,06 DM Mehrwertsteuer auf die vom LG zugebilligten Verzugszinsen ein.

3. Die Revision greift diese Schadensberechnung nur hinsichtlich dreier Rechnungsposten an und hat damit in zwei Fällen sowie bei der zugesprochenen Mehrwertsteuer auf Verzugszinsen Erfolg.

a) Mit Recht beanstandet der Bekl., dass das BerGer. zwei Raten doppelt berücksichtigt. Das LG hatte außer den 7 Raten bis zur Kündi­gung auch die 2 Raten für Dezember 1979 und Januar 1980 zugespro­chen. Diese beiden Monate hat das BerGer. nochmals bei dem von ihm errechneten zusätzlichen Schaden aus der Nichtzahlung der 29 Ra­ten (Dezember 1979 bis April 1982) den Bekl. zugerechnet. Das ergibt einen zu viel angesetzten Betrag von 17899,20 DM (2 X 7920 DM zuzüglich 13% Mehrwertsteuer). Dieser Posten ist allerdings nicht in voller Höhe von dem errechneten Schaden abzuziehen. Da das LG die zwei Monatsraten ohne Abzinsung zugesprochen, der Bekl. dies nicht angefochten, das BerGer. sie aber in die Abzinsung einbezogen hat, vermindert sich der oben errechnete Abzug von 17899,20 DM um den auf die beiden Raten entfallenden Abzinsungsanteil. Dieser ist durch Neuberechnung der auf die 27 Monate (ab Februar 1980) anzusetzen­den Abzinsung und deren Abzug von dem vom BerGer. bisher für 29 Monate zugrunde gelegten Betrag zu ermitteln. Dem RevGer. ist das jedoch nicht möglich, weil es an Feststellungen über den der Abzinsung zugrunde gelegten Nettokreditbetrag, den monatlichen Zins­satz und die angewandte Berechnungsweise fehlt (vgl. zu den unter­schiedlichen Berechnungsmethoden z. B. Grass, Teilzahlungswirt­schaft 1977, 3/21 ff.; ferner das Tabellenwerk von Scholz, Die Zinsrückvergütung beim Ratenkredit, 1979). Schon aus diesem Grunde muss das angefochtene Urteil teilweise aufgehoben und die Sache an das BerGer. zurückverwiesen werden.

b) Im Ergebnis ohne Erfolg wendet sich der Bekl. gegen seine Belastung mit (am 1. 6. 1982 fälligen) 90000 DM als 30%-igem Anteil am Anschaffungswert des Omnibusses.

aa) Die vom BerGer. zur Begründung der Zahlungspflicht herange­zogene ergänzende Vertragsbestimmung des § 6 IV und V der ALB enthält entgegen der Ansicht der Revision keine pauschalierte Scha­densersatzregelung. In ihrem hier allein interessierenden Abs. 4 stellt sie nur klar, dass die individuell vereinbarten Leasingraten auf der Grundlage einer Teilamortisation des Anschaffungswertes kalkuliert sind, bei der die Kl. nach Ablauf des Vertrages mit einem Weiterver­kaufserlös für die Leasingsache in Höhe von 30% des ursprünglichen Wertes rechnet. Allenfalls mittelbar wirkt sich die Klausel — wie jede andere die Vertragsleistungen betreffende Vereinbarung — insofern auf die konkrete Schadensberechnung aus, als festgestellt werden muß, welche Rechtslage bei normalem Vertragsablauf bestanden hätte.

bb) Bei ordnungsmäßiger Erfüllung hätte der Kl. nach dieser im Vertrag zum Ausdruck gebrachten Vorstellung ein Restwert von 30% (90000 DM) zur Verfügung gestanden. Tatsächlich hat die Kl. infolge der kürzeren Benutzungszeit und dadurch geringeren Wertminderung einen weit höheren Erlös erzielt. Diesen in der Differenz zwischen vorgesehenem und tatsächlichem Erlös liegenden, auf die vorzeitige Vertragsbeendigung zurückzuführenden Vorteil hat sie sich auf ihren Schaden anrechnen zu lassen (BGHZ 82, 121 [129f] = LM § 242 [Cd] BGB Nr. 241). Dabei spielt es rechnerisch keine Rolle, ob man — mit dem BerGer. — den fiktiven Wert von 30% = 90000 DM zunächst dem Schadensbetrag hinzufügt und dann den gesamten Verkaufserlös als „Vorteil" abzieht, oder ob man — was systematisch richtiger ist — die Differenz zwischen fiktivem und tatsächlichem Erlös feststellt und nur diesen Betrag als Vorteil auf den Schaden anrechnet. Ob sich bei der so begründeten Einbeziehung des vorgesehenen Restwertes in die­ser Höhe ein erst nach Ablauf der Leasingzeit fälliger Zahlungsan­spruch ergibt, kann dahingestellt bleiben. Denn der Bekl. wird durch diese auch von der Kl. nicht mit einem Rechtsmittel angefochtene Annahme nicht beschwert.

cc) Einwendungen gegen die Annahme, der Omnibus werde nach Vertragsablauf noch 30% Erlös ermöglichen, hat der Bekl. nicht erho­ben. Seine auf die §§ 3, 5, 9 und 11 Nr. 5 AGB-Gesetz gestützten Angriffe richten sich vielmehr gegen eine — vermeintliche — Schadenspauschalierung in § 6 IV und V der ALB. Abgesehen davon, dass diese Bestimmung — wie oben zu aa) ausgeführt — in IV keine Schadenser­satzregelung enthält und auch offensichtlich nicht unklar (§ 5 AGB- Gesetz) oder nach ihrem Inhalt und Erscheinungsbild im Formular überraschend ist (§ 3 AGB-Gesetz), ergibt sich aus ihr für den vorlie­genden Fall überhaupt keine „Regelung", deren Wirksamkeit nach dem AGB-Gesetz geprüft werden könnte. Die Berücksichtigung des fiktiven Restwertes beruht dem Grunde nach nicht auf den ALB, son­dern auf allgemeinen Grundsätzen der Schadensberechnung bei Lea­singverträgen. Diese sind typischerweise darauf angelegt, dass mit den vereinbarten Leasingraten nur ein Teil des Aufwandes abgedeckt ist, der dem Leasinggeber im Interesse des Leasingnehmers entstanden ist (Senatsurt., NJW 1982, 1747 = LM § 10 Ziff. 7 AGBG Nr. 1) so dass generell in die Schadensberechnung bei vorzeitiger Vertragsbeendi­gung auch die Verwertungsmöglichkeit der Leasingsache einzubezie­hen ist.

Die Höhe des Anrechnungsbetrages ergibt sich hier — anders als in den vom erkennenden Senat in BGHZ 82, 121 = LM § 242 [Cd] BGB Nr. 241 und im Urt., NJW 1982, 1747 = LM § 10 Ziff. 7 AGBG Nr. 1 entschiedenen Fällen — nicht aus einer in den ALB festgelegten sog. „Abschlußzahlung", sondern aus einer tatsächlichen Annahme der Kl., die sie der Berechnung der Raten zugrunde gelegt hat und auf die in § 6 IV der ALB nur hingewiesen wird. Dass in § 6 V der ALB zu­sätzliche Zahlungen des Leasingnehmers für den Fall eines geringeren Verkaufserlöses nach normaler Vertragsbeendigung vorgesehen sind, ist ohne Belang, weil die Kl. ihrer Berechnung einen derartigen Fall nicht zugrunde gelegt hat. Wollte der Bekl. die Höhe des Anrech­nungsbetrages bekämpfen, hätte geprüft werden müssen, ob dies mit Rücksicht auf sein in der Vereinbarung v. 30. 11. 1979 liegendes delda­ratorisches Schuldanerkenntnis noch möglich gewesen wäre. Die Ent­scheidung hierüber kann aber dahingestellt bleiben. Denn der Bekl. hat in den Vorinstanzen die tatsächlichen Grundlagen des von der Kl. angenommenen fiktiven Restwertes nicht substantiiert angegriffen. Er muß sich deshalb rechnerisch mit den 90000 DM belasten lassen.

c) Begründet ist jedoch die Rüge der Revision, das BerGer. habe den anrechenbaren Vorteil aus dem Weiterverkauf des Omnibusses um 5123,14 DM zu gering angesetzt, weil es auch die Kosten für eine Doppelglasscheibe und für die Reparatur an der Kaffeemaschine und an der Toilette zugunsten des Bekl. hätte berücksichtigen müssen.

aa) Die Vereinbarung v. 30. 11. 1979 schließt diesen Einwand schon deshalb nicht aus, weil sie die Abrechnung aus einem Weiterverkauf nicht mit umfasst.

bb) Maßgebend für die Höhe eines dem Leasinggeber anzurechnen­den Vorteils kann grundsätzlich nur sein, was ihm an Vermögenszu­wachs tatsächlich zugeflossen ist. Bei einer weiterveräußerten Sache ohne festen Markt- oder Börsenwert kann das im allgemeinen nur der erzielte Kaufpreis sein, nicht dagegen der vorher geschätzte Handels­wert, der sich nicht hat realisieren lassen. Ein Schätzgutachten hat daher allenfalls Bedeutung für die Frage, ob der Leasinggeber die Sa­che treuwidrig für einen zu geringen Preis veräußert hat. Für den vorliegenden Fall kann dies dahingestellt bleiben. Die Kl. und die Firma L sind bei Abschluss des Kaufvertrages v. 29. 4. 1980 davon ausgegangen, dass der Schätzpreis aus der DAT-Schätzurkunde v. 23./ 24. 1. 1980 als Ausgangswert zugrunde zu legen sei. Andernfalls hätten sie nicht diesen Betrag genannt und von ihm die nach ihrer Vereinba­rung noch zu verrechnenden Kosten — u. a. für die unstreitig von dem Bekl. zu ersetzenden Reparaturkosten — abgezogen. Ob dieser Abzug auch zu Lasten des Bekl. gerechtfertigt ist, hängt von dem Inhalt der Schätzurkunde ab. Waren darin die Schäden bereits wertmindernd be­rücksichtigt, würde der Bekl. doppelt belastet, wenn die Reparaturko­sten von dem Schätzwert nochmals abgezogen würden. Feststellungen darüber, wie die Schätzungsurkunde in diesem Punkt auszulegen ist, hat das BerGer. nicht getroffen. Der Wortlaut der Urkunde ist auch nicht so eindeutig, dass er einer Aufklärung nicht bedürfte. Einerseits heißt es darin, die Sonderausstattung (z. B. Doppelverglasung, Küche, Toilette) sei mit überprüft, andererseits werden mehrere Mängel er­wähnt, nicht aber diejenigen an der Doppelscheibe, der Kaffeemaschi­ne und der Toilette. Das RevGer. ist unter diesen Umständen zu einer' abschließenden Entscheidung nicht in der Lage, so dass die Aufklärung nach Zurückverweisung der Sache vom BerGer. vorzunehmen sein wird.

d) Begründet ist die Revision schließlich auch, soweit das BerGer. 127,06 DM Mehrwertsteuer auf die vom LG rechtskräftig zuerkannten Verzugszinsen zugebilligt hat. Anspruch darauf hat die Kl. nicht, nachdem die Finanzämter aufgrund eines Urteils des EuGH v. 1. 7. 1982 (Rs 222/81 = UStR 1982, 159) auf Verzugszinsen keine Mehrwertsteuer mehr erhe­ben (vgl. das Rundschreiben des Bundesministers der Finanzen v. 24. 2. 1983 - UStR 1983, 78 -).

e) Soweit sich der Antrag der Revision, das Urteil des LG wiederherzu­stellen, auch gegen die vom BerGer. zugesprochenen höheren Zinsen auf die vom LG für begründet erklärte Hauptforderung von 81 401,78 DM richtet, ist die Revision nicht begründet worden und musste deshalb erfolg­los bleiben.

III. 1. Das angefochtene Urteil konnte nach alledem nur aufrechterhalten werden, soweit es den vom LG ausgeurteilten und schon in der Berufungs­instanz nicht angefochtenen Betrag von 81401,78 DM in seinen Urteilsaus­spruch einbezogen und Zinsen darauf zugesprochen hat. Das gesamte übri­ge Urteil musste aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhand­lung und Entscheidung an das BerGer. zurückverwiesen werden, weil we­gen der in der Revisionsinstanz nicht möglichen Feststellung des Abzinsungsbetrages und des möglicherweise noch abzusetzenden Reparaturko­stenbetrages nicht festzustellen ist, in welcher Höhe wenigstens ein Teilbe­trag des Schadens der Kl. mit Sicherheit feststeht. Aus Gründen der Ver­einfachung hat der Senat in die Zurückverweisung auch den der Kl. an sich zustehenden vom Bekl. nicht begründet angefochtenen Betrag von 13,— DM Mahnkosten und die endgültig nicht gerechtfertigten 127,06 DM einbezogen.

2. a) In der weiteren Verhandlung wird die Kl. Gelegenheit haben, ihre Einwände gegen die Zubilligung einer Abzinsung von 9,5% p. a. erneut geltend zu machen. Maßgebend für die Abzinsung kann nicht der von der Kl. verlangte Zinssatz für Verzugszinsen sein, sondern nur der, den die Kl. unstreitig für ihre Refinanzierung zu zahlen und auch den Leasingraten zugrunde gelegt hat. Hätte sie nämlich den Schadensersatzbetrag sofort nach der Kündigung erhalten, hätte sie damit bei ordnungsmäßiger Ver­tragshandhabung den Refinanzierungskredit ablösen müssen und jedenfalls bis zur Höhe dieses Betrages nur 6,375% p. a. erspart. Mit den höheren Verzugszinsen wird dagegen nur der Nachteil ausgeglichen, der der Kl. dadurch entsteht, dass sie zur Erfüllung der Refmanzierungsverpflichtung weiteren Kredit in Anspruch nehmen muss.

b) Zugunsten des Bekl. wird andererseits zu berücksichtigen sein, dass die Abzinsung nicht nur auf die in den Leasingraten enthaltenen Refinan­zierungskosten zu berechnen ist, sondern auch auf den etwa darin enthalte­nen sonstigen Aufwand und Gewinn der Kl. Denn auch insoweit hatte die Kl. infolge der Kündigung Anspruch auf frühere Zahlung als bei norma­lem Vertragsablauf. Damit das BerGer. die Angemessenheit der Abzinsung beurteilen kann, wird die Kl. ergänzende Angaben über die Zusam­mensetzung der Leasingraten machen müssen.

c) Sollte sich aufgrund von Einwendungen des Bekl. ergeben, dass der Abzinsungsbetrag höher als der von der Kl. in ihrem Schreiben v. 27. 11. 1979 berücksichtigte von 16211,07 DM ist, wäre allerdings weiter zu prü­fen, ob Einwendungen des Beld. dagegen nicht durch sein deklaratorisches Anerkenntnis v. 30. 11. 1979 ausgeschlossen sind. Dabei wird zu bedenken sein, dass sich die Kl. in ihrer Abrechnung v. 27. 11. 1979 hinsichtlich der Abzinsung nicht auf ihre ALB gestützt hat, die nur einen Zinssatz von 5% p. a. vorsehen.