Schadensersatz BGB

Zur Frage der Verjährung von Schadensersatzansprüchen, die ein Käufer unter dem Gesichtspunkt der schuldhaften Schlechtlieferung der Kaufsache gegen den Verkäufer geltend macht.
Anmerkung: Zu den unbefriedigenden gesetzlichen Regelungen im Bereich der kaufrechtlichen Gewährleistung gehört die Verjährung (§ 477 I BGB), die — insbesondere beim Verkauf beweglicher Sachen — die Recht­sprechung seit langem besonders stark beschäftigt. Der Gesetzgeber hat — um die Jahrhundertwende von dem damals im Vordergrund stehenden Modell des Barkaufes und der in aller Regel alsbald möglichen Feststellung des Mangels ausgehend — die Gewährleistungsfrist auf sechs Monate festge­legt und hinsichtlich des Beginns dieser Frist auf den Zeitpunkt der Ablie­ferung abgestellt, und zwar unabhängig davon, ob und wann der Käufer
den Mangel erkannt hat oder erkennen konnte. Dabei hat der Gesetzgeber, wie die Motive zum Bürgerlichen Gesetzbuch zeigen, es im Interesse einer alsbaldigen Wiederherstellung des Rechtsfriedens bewusst in Kauf genom­men, dass u. U. die kaufrechtliche Gewährleistungsfrist bereits abgelaufen sein kann, bevor der Käufer auch bei besonders sorgfältiger Prüfung der Kaufsache überhaupt in der Lage war, den Mangel zu erkennen und damit die ihm aus mangelhafter Lieferung zustehenden Gewährleistungsansprü­che geltend zu machen. Dass diese Frist von nur sechs Monaten zu kurz ist und insbesondere den Interessen des Käufers beim Kauf komplizierter Sa­chen und Güter — man denke etwa an technische Anlagen oder den Unter­nehmenskauf — nicht gerecht wird, ist seit langem kaum mehr umstritten. Unbilligkeiten treten dabei insbesondere bei Ansprüchen auf Ersatz von Mangelfolgeschäden aus schuldhafter Schlechtlieferung auf, die nach gefe­stigter Rechtsprechung ebenfalls unter die Verjährungsregelung des §477 BGB fallen (BGHZ 60, 9 [11] = LM vorstehend Nr. 19; BGH, NJW 1972, 246 = LM § 531 BGB Nr. 3). Es liegt im Wesen derartiger, an anderen Rechtsgütern des Käufers als an der Kaufsache selbst entstehenden Mangelfolgeschäden, dass sie oft erst nach geraumer Zeit eintreten oder erkennbar werden und in ihrem Ausmaß (man denke etwa an die durch Lieferung einer mangelhaften Maschine verursachten Brandschäden) den Käufer in seinem sog. Integrationsinteresse besonders hart treffen können. Es hat daher nicht an Vorschlägen in Rechtsprechung und Schrifttum gefehlt, vor allem hinsichtlich des Anspruchs auf Ersatz von Mangelfolge­schäden im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung die Verjährungsfrist — etwa in Anlehnung an § 852 BGB — zeitlich zu verlängern oder den Beginn der Frist an die Erkennbarkeit oder an die tatsächlich erlangte Kenntnis von dem Mangel oder dem Schadenseintritt zu knüpfen. Auch der BGH hat in einer Vielzahl von Entscheidungen diese Frage unter dem Gesichtspunkt einer zu vermeidenden Rechtlosstellung des Käufers aufge­worfen, ohne allerdings bisher über sie abschließend befinden zu müssen (BGHZ 60, 9 [13] = LM vorstehend Nr. 19; BGH, NJW 1972, 246 = LM § 531 BGB Nr. 3; NJW 1973, 843 = LM § 459 BGB Nr. 32; NJW 1978, 1051 und 2241 = LM vorstehend Nr. 28). Er hat sich jedoch im vorliegen­den Fall, in dem es auf diese Frage streitentscheidend ankam, nicht in der Lage gesehen, im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung von der so­wohl nach dem Wortlaut als auch nach der Intention des Gesetzgebers in § 477I BGB getroffenen eindeutigen Regelung abzuweichen. Die Verjäh­rung gewährleistungsrechtlicher Ansprüche muss für beide Parteien ein­deutig und kalkulierbar sein. Insbesondere auch der Verkäufer muss klar überschauen können, wie lange er mit der Inanspruchnahme aus mangel­hafter Lieferung rechnen muss und wann er die zu diesem Zweck mögli­cherweise gemachten Rücklagen auflösen kann Dazu bedarf es einer die wechselseitigen Interessen der Parteien eines Kaufvertrages abwägenden, von den Besonderheiten des Einzelfalls losgelösten Entscheidung des Ge­setzgebers, wie er sie etwa nunmehr im Einheitlichen Kaufrecht (vgl. Art. 49 EKG) für den dort betroffenen Regelungsbereich mit der Verlänge­rung der Verjährungsfrist auf ein Jahr getroffen hat. So lange § 477 I BGB Geltung hat, sind die Gerichte an diese Entscheidung gebunden. In Einzel­fällen mag die Annahme einer sog. unselbständigen Garantie und damit die Anknüpfung des Beginns der Verjährungsfrist an die Erkennbarkeit des Mangels (innerhalb einer zeitlich festgelegten Garantiefrist) dafür herange­zogen werden, grobe Unbilligkeiten, die sich aus einer verspäteten Gel­tendmachung von Gewährleistungsansprüchen ergeben könnte, zu ver­meiden. Grundsätzlich handelt jedoch derjenige, der sich auch bei nicht erkennbaren Mängeln auf die eingetretene Verjährung beruft, angesichts der in § 477 I BGB getroffenen Entscheidung des Gesetzgebers nicht rechtsmissbräuchlich.