Schadensersatz-Raster

Der Unternehmer kann dem Anspruch des Bestellers auf Schadensersatz  nicht entgegenhalten, dass dessen Abnehmer keine MängelansprĂĽche geltend gemacht haben. Zum Sachverhalt: Die Klägerin stellt u. a. Aluminium-Rasterelemente zur Montage von Lichtrasterdecken her. Sie lieĂź im November/Dezember 1972 von der Beklagten 2944 Raster lackieren und unmittelbar an ihre GroĂźhandelskundin liefern. Alsbald nach Auslieferung stellte die Klägerin fest, dass alle von der Beklagten lackierten Raster beim Lackieren verformt worden waren. Die Parteien prĂĽften im Januar 1973, ob und wie die Verformungen behoben werden könnten. Die Beklagte erklärte, dass sie nichts ändern könne. Im September/ Oktober 1973 wandte sich die Kläger erneut an die Beklagten Sie hatte schlieĂźlich selbst ein Verfahren entwickelt, durch das die Raster gerichtet werden konnten, und verlangte von der Beklagten eine Beteiligung an den Kosten der Wiederherstellung. Das lehnte diese mit Schreiben vom 29. 10:1973 ab. Die Klägerin hat gegen die Beklagten 23000 DM als Ersatz fĂĽr die Wiederherstellung der Raster eingeklagt. LG und OLG haben der Klage stattgegeben. Die—zugelassene — Revision hatte keinen Erfolg. Aus den GrĂĽnden: Das Berufsgericht ist der Auffassung, dass etwaige AnsprĂĽche der Kläger gegen die Beklagten auf Ersatz von Nachbesserungskosten oder auf Schadensersatz  gem. § 638 I BGB verjährt seien und ein Anspruch aus positiver Vertragsverletzung nicht in Betracht komme, weil die Verformung der Raster bei der Lackierung kein entfernter Mängelfolgeschaden sei. Dagegen hält es den Anspruch aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung gem. § 831 I 1 BGB fĂĽr begrĂĽndet, weil die Beklagten das Eigentum der Kläger durch Beschädigung der Raster verletzt  und sich nicht fĂĽr das Fehlverhalten ihrer Verrichtungsgehilfen gem. § 831 I 2 BGB entlastet habe. Es komme nicht darauf an, ob die Kläger alle von der Beklagten lackierten Raster zurĂĽckgenommen und gerichtet habe. Der Anspruch auf Schadensersatz  stehe ihr auch ohne Reparatur der Raster zu. Mitverschulden der Kläger liege nicht vor. Der Ersatzanspruch der Kläger sei nicht verjährt, weil fĂĽr diesen die dreijährige Verjährungsfrist gem. § 852 BGB gelte, die bei Klageerhebung  nicht abgelaufen gewesen sei. Was die Revision dagegen vorbringt, greift nicht durch. Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass die Beklagten aus dem Gesichtspunkt der Eigentumsverletzung nach § 831 I BGB haftet, weil durch ihre Verrichtungsgehilfen die Raster bei der Lackierung verformt worden sind. Die Beklagten schuldet der Kläger Schadensersatz fĂĽr die Reparatur aller Raster. Vergeblich rĂĽgt die Revision, das Berufsgericht habe nicht festgestellt, dass die Kläger sämtliche Raster von ihren Kunden zurĂĽckgenommen und gerichtet hat. Solcher Feststellungen bedurfte es nicht, weil der Anspruch der Kläger nicht voraussetzt, dass die Raster tatsächlich repariert worden sind. Der Schaden der Kläger besteht darin, dass die von der Beklagten lackierten Raster verformt waren. DafĂĽr kann sie gem. § 249 S. 2 BGB von der Beklagten in der Weise Ersatz verlangen, dass diese ihr den fĂĽr die Reparatur erforderlichen Geldbetrag zahlt. Dieser Anspruch besteht, gleichgĂĽltig ob die Reparatur auch durchgefĂĽhrt wird. Dem Geschädigten steht es grundsätzlich frei, ob er den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag wirklich diesem Zweck zufĂĽhren oder anderweitig verwenden will. Dass ein Teil der Kunden der Kläger die gelieferten Raster möglicherweise ohne Beanstandung abgenommen hat, lässt den Schadensersatzanspruch unberĂĽhrt. Ob die spätere Minderung oder Beseitigung des einmal eingetretenen Vermögensschadens den Schadensersatzanspruch beeinflusst, ist nach den Grundsätzen der so genannten Vorteilsausgleichung zu beurteilen. Hierbei sind nur solche Umstände zu berĂĽcksichtigen, die mit dem schädigenden Ereignis in adäquatem Zusammenhang stehen. Die Anrechnung dieser Umstände muss dem Zweck des Schadensersatzes entsprechen und darf den Schädiger nicht unbillig entlasten. Im vorliegenden Falle fehlt es an dem erforderlichen adäquaten Zusammenhang; denn dass Kunden der Kläger die Raster unbeanstandet abgenommen haben, ist keine nahe liegende Folge der Beschädigungen durch die Beklagten Die Beklagten kann sich demgemäß auf diesen Umstand, der allein auf den Rechtsbeziehungen zwischen der Kläger und ihren Kunden beruht, nicht berufen. FĂĽr den hier zuerkannten Anspruch aus unerlaubter Handlung kann unterstellt werden, dass der Kläger zugleich auch ein Vertragsanspruch gem. §§ 633 III oder 635 BGB zugestanden hätte. Dadurch ist der Anspruch aus § 831 BGB nicht ausgeschlossen. Das hat das Berufsgericht nicht verkannt. Auch die Revision stellt das nicht in Zweifel. Die AusfĂĽhrungen wonach in diesen Fällen unter Ausschluss des § 852 BGB die Verjährungsvorschrift des § 638 BGB zu gelten habe, geben dem Senat keinen Anlass, von seiner gegenteiligen Rechtsprechung  abzuweichen. In BGHZ 55, 392 = NJW 1971, 1131 hat der Senat bereits darauf hingewiesen, dass die Beschädigung des Eigentums des Bestellers eben nicht zum typischen Vertragsrisiko des Werkunternehmers gehört. Es gibt zahlreiche Fälle, in denen Werkmängel vorliegen, ohne dass das in das Werk einbezogene Eigentum des Bestellers beeinträchtigt wurde. Es ist auch nicht einzusehen, warum der Vertragspartner, obwohl er größere Pflichten als jeder andere Dritte gegenĂĽber dem Besteller hat, besser gestellt werden soll als der Dritte. Das hat auch der VIII. Zivilsenpt in BGHZ 66, 315 = NJW 1976, 1505 • fĂĽr. das Kaufrecht angenommen; er ist damit zu dem gleichen Ergebnis gelangt wie der erkennende Senat fĂĽr das Werkvertragsrecht.