Schadensersatzanspruch des Leasingnehmers

Der Schadensersatzanspruch des Leasingnehmers oder Leasingge­bers wegen der Verletzung von Beratungspflichten des Herstellers/ Lieferanten bei der Auswahl des Leasingobjekts (hier einer EDV- Anlage) verjährt binnen sechs Monaten von der Ablieferung an.
Zum Sachverhalt: Die Bekl. beriet die Kl. über eine für ihren Betrieb geeignete EDV-Anlage. Es kam zu einem Leasingvertrag mit der Firma M. diese zahlte den Kaufpreis an die Bekl. und überließ der Kl. die EDV- Anlage Nach Nr. 13 der Vertragsbedingungen der Firma M tritt die Ver­mieterin ihre Ansprüche aus Gewährleistung, Schadensersatz und das Recht auf Wandelung an die Mieterin zur Geltendmachung gegenüber der X (Bekl.) ab. Die KI. meint, die Bekl. schulde ihr Schadensersatz in Höhe der bereits gezahlten Leasingraten und sie könne außerdem von der Bekl. Freistellung von den weiteren Verpflichtungen gegenüber der Firma M verlangen. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Kl. führte zur Aufhebung und Zurückverweisung. Aus den Gründen: . . . II. . . 3. Einer abschließenden Entschei­dung darüber, ob der KI. Ersatzansprüche wegen der Verletzung von Beratungspflichten gegen die Bekl. zustehen, bedürfe es dann nicht, wenn diese durch Gewährleistungsrechte aufgrund von Sachmängeln des Leasingobjekts, welche die Kl. durch Abtretung seitens der Firma M jedenfalls erworben haben würde, verdrängt worden sind. a) Der BGH, insbesondere auch der erkennende Senat, hat die stän­dige Rechtsprechung des RG fortgeführt, wonach die Sondervor­schriften über die Gewährleistung eine Haftung aus dem Gesichts­punkt des Verschuldens bei Vertragsschluss für fahrlässig unzutreffen­de Erklärungen des Verkäufers ausschießen, die sich auf Eigenschaften des Liefergegenstandes beziehen (Senat, Urt. v. 5. 5. 1959 — VIII ZR 80/58; v. 13./14. 5. 1971 — VIII ZR 142/70 — und WM 1976, 740 = LM § 459 BGB Nr. 40 m. Abgrenzung zu BGHZ 60, 319 = LM § 459 BGB Nr. 33 = NJW 1973, 1234). Der erkennende Seant hat anderer­seits ausgesprochen, dass in Fällen, in denen der Verkäufer im Rahmen eingehender Vertragsverhandlungen und auf Befragen des Käufers je­weils einen ausdrücklichen Rat erteilt, bei fahrlässig falscher Aus­kunfts- oder Ratserteilung eine Schadensersatzpflicht wegen Verlet­zung einer im Rahmen des Kaufvertrages übernommenen Nebenpflicht neben Gewährleistungsansprüchen bestehen kann, und zwar auch dann, wenn sich das Verschulden des Verkäufers auf Angaben über Eigenschaften der Kaufsache bezieht (Senat, NJW 1958, 866 = LM § 3 UWG Nr. 33; BGH, NJW 1962, 1196 = LM § 276 [H] BGB Nr. 5; BGH, LM § 459 BGB Nr. 40 = WM 1976, 740; BGH, WM 1977, 1027 [1028] = LM § 433 BGB Nr. 49 und BGHZ 88, 130 = LM vorstehend Nr. 39 = NJW 1983, 2697 = WM 1983, 987 [988]). b) Im vorliegenden Fall hat die Kl. zur Begründung ihrer Forderung einen Sachverhalt vorgetragen, der die Annahme rechtfertigt, dass der An­spruch durch das Bestehen etwaiger Gewährleistungsrechte nicht ver­drängt worden ist. Sie hat schon im ersten Rechtszug geltend gemacht, sie habe sich als Laie auf dem Gebiet der elektronischen Datenverarbeitung darauf verlassen, dass die Bekl. aufgrund entsprechender Informationen die geeignete Anlage mit der dazugehörigen Software ermitteln werde. Nur im Vertrauen darauf sei ihr der Auftrag zur Lieferung der Anlage erteilt worden. Sie hat daran in der Berufungsinstanz festgehalten und unterstri­chen, bereits das Programm- und Organisationsangebot der Bekl. vom 4. 8. 1976 sei hinsichtlich der konkreten Lösungsvorschläge unzureichend und fehlerhaft. Das zitierte Schreiben der Bekl. macht deutlich, dass dem Vertragsschluss vom 15./18. 10. 1976 eine eingehende Beratungstätigkeit vorausgegangen ist. (Wird ausgeführt.)
Die der Anschaffung einer EDV-Anlage vorausgehende Beratungs­tätigkeit begründet spezifische Sorgfaltspflichten des Herstellers/Liefe­ranten von Hardware und Software gegenüber dem an ihrer Einfüh­rung interessierten Kunden. Dazu tritt regelmäßig, wie auch im vor­liegenden Falle von der Kl. geltend gemacht worden ist, das Vertrauen des Laien in die Fachkunde des Herstellers. Die Verletzung von Sorg­faltspflichten seitens der Bekl. bei der Beratung, welche Kombination von Hardware und Software der gestellten innerbetrieblichen Organi­sationsaufgabe gerecht würde, hat die Kl. schlüssig vorgetragen. Der daraus hergeleitete Ersatzanspruch wird durch Gewährleistungsan­sprüche wegen Sachmängeln nicht verdrängt. c) Soweit die Kl. behauptet hat, die Software sei unvollständig geliefert worden und einzelne der zur Verfügung gestellten Programme seien man­gelhaft, ist das für die Entscheidung des Rechtsstreits ohne Bedeutung, denn um Gewährleistungsansprüche geht es schon nach dem gestellten Klageantrag in diesem Rechtsstreit nicht. 4. Fraglich bleibt danach, ob der Klage selbst dann der Erfolg ver­sagt bleiben müsste, wenn der Bekl., was bisher nicht festgestellt wor­den ist, zwar ein Ersatzanspruch wegen der Verletzung von Bera­tungspflichten zustünde, dieser aber verjährt wäre. a) Kaufrechtliche und werkvertragliche Gewährleistungsansprüche verjähren gern. §§ 477, 638 BGB regelmäßig in sechs Monaten nach Ablieferung bzw. Abnahme. Diese Verjährungsregelung gilt nach ständiger Rechtsprechung auch für Ansprüche aus der Verletzung von Beratungspflichten, wenn das Verschulden sich auf einen Mangel be­zieht. Da die Kl. behauptet, die ihr gelieferte Anlage sei für die in ihren Betrieben anfallenden Aufgaben ungeeignet, liegt es nahe, insoweit einen Sachmangel nach § 459 1 BGB anzunehmen. Doch bedarf das keiner abschließenden Prüfung. Der erkennende Seant hat in seinem Urteil BGHZ 88, 130 = LM vorstehend Nr. 39 = NJW 1983, 2697 in Fortentwicklung der in der Entscheidung im einzelnen dargestellten Rechtsprechung auch den Schadensersatzanspruch des Käufers aus der schuldhaften Verletzung einer dem Verkäufer obliegenden Aufklä­rungs- oder Beratungspflicht über eine Eigenschaft des Kaufgegen­standes, die keinen Mangel darstellt, dann der kurzen Verjährungsfrist des § 477 I BGB unterworfen, wenn von der Eigenschaft die Verwen­dungsfähigkeit der Kaufsache für den nach dem Vertrag vorausgesetz­ten Zweck abhängt. So liegt der Fall hier. Nach der Darstellung der Kl. hat die fehlerhafte Beratung durch die Bekl. dazu geführt, dass sie sich zur Anschaffung einer EDV-Anlage entschlossen hat, die für die Bewältigung der innerbetrieblichen Aufgaben in der Finanzbuchhal­tung und Lagerhaltung unterdimensioniert und damit für den Ver­tragszweck nicht hinreichend geeignet ist. Dass die Beratung des Kun­den vor der Anschaffung einer EDV-Anlage, mit deren Hilfe Betriebsabteilungen und Arbeitsabläufe umorganisiert und rationalisiert wer­den sollen, ein erhebliches Maß an Umsicht und Gewissenhaftigkeit erfordert, liegt, wie der vorliegenden Fall zeigt, an der Aufgabenstel­lung. Das unterstreicht aber gerade, dass es Sinn und Zweck der Bera­tung ist, dem Kunden eine für den Anschaffungszweck geeignete An­lage anzudienen. Für den mit der Klage geltend gemachten Ersatzan­spruch gilt deshalb die sechsmonatige Verjährungsfrist in entsprechen­der Anwendung des § 477I BGB.
b) Das BerGer. hat angenommen, dass die — mit der Ablieferung der Anlage beginnende — sechsmonatige Verjährungsfrist im Jahre 1978 abge­laufen ist. Dagegen wendet sich die Revision mit durchgreifenden Grün­den.