Schadensersatzansprüche
Zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Vertragsverletzungen während des Bestehens eines Dauerschuldverhältnisses bedarf es indessen keiner Abmahnung und keiner Androhung von Schadensersatzansprüchen. Das Verlangen einer Abmahnung und einer Androhung von Schadensersatzansprüchen lässt sich entgegen der Meinung des BerGer. nicht aus dem Rechtsgedanken des § 326 BGB ableiten. Denn diese Bestimmung regelt den Fall, dass sich der eine Vertragsteil wegen Vertragswidrigkeiten des anderen von dem Vertrage lossagt, indem er den Rücktritt erklärt oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangt. Dass eine positive Vertragsverletzung während des Bestehens eines Vertrages erst nach einer Abmahnung und einer Schadensersatzandrohung Ansprüche auslösen kann, wie das BerGer. gemeint hat, trifft nicht zu. Jeder nicht gänzlich unerhebliche schuldhafte Vertragsverstoß kann ohne weitere Voraussetzungen eine Schadensersatzpflicht wegen positiver Vertragsverletzung auslösen. Es kommt daher nicht darauf an, ob eine Abmahnung dem Kl. zuzumuten gewesen wäre, was die Revision bezweifelt hat.
Nach der Feststellung des BerGer. hatte die Bekl. auch insoweit gegen den Vertrag vom 13./20. 2. 1973 schuldhaft verstoßen, als sie vor dem 19. 9. 1975 Konkurrenten des Kl. beliefert hatte. Da es sich nach Sachlage nicht um unerhebliche Vertragswidrigkeiten handelte, weil das im Vertrage vereinbarte Konkurrenzverbot für den Kl. von erheblicher Bedeutung war, kann er somit wegen dieser Lieferungen ebenfalls Schadensersatz beanspruchen. Der Schadensersatzanspruch des Kl. ist also auch wegen der Belieferung seiner Konkurrenten vor dem 19. 9. 1975 dem Grunde nach gerechtfertigt.
Das BerGer. hat angenommen, dass der Kl. Anspruch auf Ersatz des infolge der Nichtbelieferung nach der Kündigung des Vertrages am 19. 9. 1975 ihm entstandenen Schadens habe, weil die Bekl. überwiegend die Schuld daran trage, dass es zur wirksamen fristlosen Kündigung gekommen sei. Die nach § 254I BGB gebotene Abwägung der für die Kündigung maßgeblichen Ursachen führe allerdings dazu, dass dieser Schaden im Verhältnis % zu Lasten des Kl. und 3/4 zu Lasten der Bekl. zu teilen sei.
Das greift die Revision der Bekl. mit Erfolg an.
Sollte die erneute Prüfung des BerGer. wiederum ergeben, dass die Bekl. zur fristlosen Kündigung berechtigt war, hat der Kl. keinen Schadensersatzanspruch wegen des ihm durch die Nichtlieferung der Bekl. nach der Kündigung entstandenen Schadens. Hatte die Bekl. nämlich den Vertrag wirksam gekündigt, so war dieser beendet und die Bekl. nicht mehr zur Belieferung des Kl. verpflichtet. Dann fehlte es an einem zum Schadensersatz verpflichtenden Verhalten der Bekl. Darin liegt nicht eine grundlose Bevorzugung dessen, der gekündigt hat, gegenüber dem, der am Vertrage festgehalten hat. Denn die Bekl. könnte keinesfalls wegen der dem Kl. zur Last fallenden Vertragswidrigkeiten Schadensersatz verlangen. Haben - bei beiderseitigen Vertragsverstößen - beide Teile gekündigt oder ist der eine Teil dem anderen lediglich mit der Kündigung zuvorgekommen, so fehlt es schon an einem Schaden. Aber auch wenn - wie hier - feststeht, dass der Kündigungsgegner von seinem Kündigungsrecht, das das BerGer. annimmt, keinen Gebrauch macht, kann der Kündigende nicht Schadensersatz verlangen. Es würde nämlich gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn man den Empfänger der Kündigung deshalb schlechter stellen wollte, weil er seinerseits bereit war, trotz des vertragswidrigen Verhaltens des Kündigenden am Vertrage festzuhalten, wie der VII. Zivilsenat des BGH ausgeführt hat. Ein Schadensersatzanspruch des Kl. besteht demnach nicht. Soweit der Entscheidung des erkennenden Senats vom 4. 6. 1969 eine abweichende Auffassung entnommen werden könnte, wird daran nicht festgehalten.
Ergäbe die erneute Prüfung dagegen, dass die fristlose Kündigung der Bekl. nicht wirksam war, so kann dem Kl. ein Schadensersatzanspruch zustehen. Dann blieb die Bekl. nämlich zur Belieferung des Kl. verpflichtet. Da der Kl. diesen ihm aus der Nichtlieferung der Bekl. entstandenen Schaden nicht mit verursacht hat, könnte sich sein Schadensersatzanspruch gem. § 254 BGB allenfalls dann mindern, wenn er nach der Kündigung der Bekl. zu diesem Schaden, etwa durch zu hohe Deckungskäufe u. ä. beigetragen hätte.
Da es hinsichtlich des vom Kl. für die Zeit nach dem 19. 9. 1975 geltend gemachten Schadens somit weitere Feststellungen bedarf, war auch insoweit das Urteil des BerGer. aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das BerGer. zurückzuverweisen.
