Schadensersatzrenten als Einkommen

Hat der Geschädigte die Schadensersatzrenten als Einkommen zu versteuern, so muss der Schädiger ihm diese Steuer ersetzen. Nicht zu ersetzen ist ein durch Aufhebung der Lebensgemeinschaft entstandener steuerlicher Nachteil (Verlust des Splitting-Tarifs, Verringerung der Höchst- und Pauschalbeträge für Werbungsko­sten und Sonderausgaben). Zum Sachverhalt: Der Bekl. ist den Kl. aus einem von ihm verschul­deten Verkehrsunfall vom 28. 10. 1969, bei dem die Ehefrau des Erstkl. (im folgenden Kl.) und Mutter der Zweit- und Drittkl. (im folgenden Kl.) getötet wurde, schadensersatzpflichtig. Der Rechtsstreit wird nur noch um die Höhe der nach § 844 II BGB wegen Verlust des Rechts auf Unterhalt zu zahlenden Renten geführt. Die 1932 geborene, damals also 37 Jahre alte Getötete führte den Haushalt der Familie; sie war nicht berufstätig. Die beiden Kl. (das jüngste 6 Jahre alte Kind kam beim Unfall ebenfalls ums Leben) waren seinerzeit 15 und 14 Jahre alt; sie besuchten das Gymnasium. Die Zweitkl. studierte seit dem Wintersemester 1973 zuerst an der Univer­sität M. und seit Oktober 1974 außerhalb ihres Wohnortes. Zur gleichen Zeit hat auch die Drittkl. auswärts ein Studium aufgenommen. Der 1927 geborene Kl. war und ist Maschinenbauingenieur mit einem Bruttover­dienst von jährlich seinerzeit etwa 36000 DM und im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung von rd. 46000 DM. Die Familie wohnte und wohnt in einem von ihm geerbten Haus, bestehend aus zwei Stockwerken: Im unteren mit drei Zimmern, Küche und Bad und im oberen mit vier Zimmern und Bad. Um das Haus liegt ein Garten von etwa 400 qm; ferner gehörte dem Kl. ein weiterer Garten von etwa 1000 qm; beide Gärten dienten vorwiegend als Nutzgärten. Die Kl. haben für die Zeit vom Unfall Tag (28. 10. 1969) bis zur Klageeinreichung am 28. 7. 1971 monatliche Renten von 750 DM (davon 400 DM für den Kl. und je 175 DM für die Kl.) geltend gemacht. Ab 28. 7. 1971 haben sie unter Zugrundelegung der für die seitdem eingestellte Haushälterin aufzuwendenden Unkosten von monatlich rd. 1290 DM diesen Betrag beansprucht, und zwar für den Kl. monatlich 800 DM (bis zu seiner Wiederverheiratung, längstens bis zu dem Tag, an dem die Getötete ihr 75. Lebensjahr vollendet haben würde) und für die beiden Kl. in Höhe von monatlich je 245 DM (jeweils bis zur Vollendung ihrer Berufsausbildung). Hierauf hat der Haftpflichtversicherer des Bekl. monatlich 200 DM für den Kl. und je 50 DM für die beiden Kl. gezahlt. Im Übrigen hat der Bekl. Klageabweisung begehrt. Das LG hat den Rentenansprüchen im Wesentlichen stattgegeben. Das OLG hat die Renten erheblich gekürzt. Gegen dieses Urteil haben sowohl die Kl. als auch der Bekl. Revision eingelegt. Die Revision der Kl. führte zur Zurückverweisung der Sache an das BerGer., die Revision des Bekl. hatte keinen Erfolg. Aus den Gründen: Das BerGer. schätzt die nach § 844 II BGB geschuldeten Renten nach der gesetzlich geschuldeten Unterhalts­pflicht der Getöteten (§ 1360 bzw. § 1601 BGB) und läßt eine mögli­cherweise darüber hinaus tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung außer Betracht. Ausgehend von der großen Arbeitslast, die durch die Ver­sorgung der 5köpfigen Familie (darunter ein Kind von 6 Jahren) im eigenen Haus angefallen sei, hält es die Getötete nicht für verpflichtet, zusätzlich auch noch durch umfangreiche Arbeiten im Garten für bil­lige Nahrung zu sorgen. Ferner legt es nicht den tatsächlich vorhande­nen „älteren Zuschnitt" des Haushalts der Familie zugrunde, sondern geht in Anbetracht der guten wirtschaftlichen Verhältnisse des Kl. davon aus, dass die Getötete nur verpflichtet war, einen Haushalt mit modernen arbeitssparenden Geräten (wie Waschmaschine, Bügelma­schine, Geschirrspülautomat) zu versorgen. Bei der Schätzung des Umfangs des Unterhaltsbedarfs geht es von der Arbeitsleistung aus, die die seit Januar 1972 eingestellte Ersatzkraft erbracht hat. Unter Berücksichtigung einer Mitarbeitspflicht der beiden Kl. von einer Stunde wöchentlich (das BerGer. verneint eine solche des Kl. vor sei­nem 65. Lebensjahr) und der zumutbaren Ausstattung des Haushalts mit modernen Geräten schätzt es den Arbeitszeitbedarf auf zunächst wöchentlich 28 Stunden und ab 1.10. 1974 für den Kl. allein auf 20 Wochenstunden. Auf die errechneten Beträge müsse der Kl. sich im Wege der Vorteilsausgleichung den für seine Ehefrau ersparten Unter­halt anrechnen lassen. Dabei berücksichtigt es, dass die Getötete nach dem unwiderlegten Vortrag der Kl. besonders fleißig und sparsam gewesen sei, durch Bearbeitung des Gartens billige Nahrungsmittel beschafft und durch eigene Strick- und Näharbeiten für Kleidung ge­sorgt habe. Es entspreche der Billigkeit, für ersparte Aufwendungen monatlich bis zum 31. 12. 1973 je 300 DM und abl. 1. 1974 je 350 DM einzusetzen. Eine Herabsetzung dieses Betrages zum Ausgleich der angeblich durch den Tod seiner Ehefrau bedingten steuerlichen Nach­teile sei nicht gerechtfertigt. Die Revision der Kl. führt zur Zurückver­weisung der Sache an das BerGer. Die Revision des Bekl. ist zurückzu­weisen. I. Zur Revision der Kl. Die Revision macht geltend, die geschätzten Einsatzbeträge für die Renten seien zu niedrig, die Beträge für die Vorteilsausgleichung dagegen zu hoch bemessen. Sie hat im Ergebnis Erfolg. 1. Unbeachtlich ist allerdings die Rüge, das BerGer. habe auch die Gar­tenarbeiten der von der Getöteten geschuldeten Unterhaltspflicht zurech­nen müssen. Zwar ist die Begründung dieser an sich im Rahmen tatrichter­lichen Ermessensspielraums liegenden Zuordnung insoweit widersprüch­lich, als das BerGer. einerseits verneint, dass die Getötete wegen ihrer großen Arbeitsbelastung verpflichtet gewesen sei, auch noch die beiden Gärten zu bearbeiten, andererseits aber zum Ausgleich dieser „großen Be­lastung" nur einen Arbeitszeitbedarf von zunächst 28, später sogar nur 20 Wochenstunden festsetzt, also von einer Arbeitsleistung der getöteten Ehefrau und Mutter ausgeht, die weit unter der Mindestarbeitszeit jeder durchschnittlichen Berufstätigkeit liegt. Da das Berufungsurteil hinsicht­lich dieses (zu niedrig) bewerteten Arbeitszeitbedarfs jedoch keinen Be­stand hat, das BerGer. zudem die von der Getöteten über den geschuldeten Unterhalt hinausgehende zusätzliche Arbeitsleistung zu­lässigerweise bei der Vorteilsausgleichung berücksichtigt (vgl. III 1), hat sich dieser Widerspruch nicht zu Lasten der Kl. ausgewirkt. Die Revision meint ferner, der vom BerGer. für von der Getöte­ten geschuldeten Unterhalt geschätzte Arbeitszeitbedarf von zunächst 28, später 20 Wochenstunden werde dem Umfang der in einem (durch den Tod der Ehefrau reduzierten) 4-Personen-Haushalt des vorliegen­den gehobenen Zuschnitts anfallenden Arbeiten nicht gerecht. Diese Rüge greift durch. Zwar obliegt es grundsätzlich dem Tatrichter, den gem. § 844 II BGB zum Ausgleich der durch den Tod einer Ehefrau und Mutter ausgefallenen (geschuldeten) Unterhaltsleistungen erfor­derlichen Betrag zu schätzen (§ 287 ZPO). Das RevGer. ist nur (aus­nahmsweise) berechtigt, diese Schätzung zu überprüfen, wenn das Be­rufungsurteil auf grundsätzlich falschen Erwägungen beruht oder ent­scheidungserhebliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat. Im Streitfall hat das BerGer. jedoch den Arbeitszeitbedarf so erheblich unterbewertet, dass die diesbezügliche Rüge revisionsrechtlich beacht­lich ist.