Schank- oder Speisewirt

Der Schank- oder Speisewirt haftet für eingebrachte Garderobe auch dann nicht, wenn er den Wunsch des Gastes, sie bei sich am Tisch zu behalten, nicht erfüllt, sondern veranlasst, dass sie im Sichtbereich des Gastes am Kleiderständer oder Wandhaken aufgehängt wird.
Zum Sachverhalt: Die KI. hielt sich in Gesellschaft zweier Damen aus ihrem Bekanntenkreis in der Gaststätte des Bekl., dem Weinhaus A auf. Ihren Ozelotmantel hatte sie auf dem freien Stuhl an ihrem Tisch abgelegt. Von dort entfernte ihn der Kellner und hängte ihn wenige Meter von der Kl. entfernt in ihrem Blickfeld an einen Garderobenhaken an der Wand. Der Mantel wurde gestohlen. Die Kl. hat den Bekl. auf Ersatz des Zeitwer­tes des Kleidungsstücks, welcher 5000 DM betragen hat, in Anspruch ge­nommen. Das LG hat ihr unter Berücksichtigung mitwirkenden Verschuldens am erlittenen Schaden 2500 DM zugesprochen. Aus den Gründen: 1. Das BerGer. ist davon ausgegangen, dass der Schank- oder Speisewirt regelmäßig keine Haftung für die von den Gästen abgelegte Garderobe übernimmt, Obhuts- und Verwahrungspflichten vielmehr nur ausnahmsweise begründet werden. In Überein­stimmung mit der von ihm herangezogenen Rechtsprechung des RG und der jüngeren Judikatur der Instanzgerichte hat das BerGer. ge­meint, nach Treu und Glauben übernehme der Wirt Obhutspflichten nur dann, wenn er die Gäste veranlasse, ihre Garderobe in einer Art und Weise abzugeben, dass ihnen selbst die Möglichkeit genommen sei, auf sie zu achten. Dagegen wendet sich die Revision nicht, meint aber, es sei unrichtig, dass die Ausnahme einer Haftung des Schank- oder Speisewirts für die Garderobe nur dann Platz greife, wenn eine Aufsicht durch den Gast un­möglich war. Jedenfalls müsse die vom BerGer. formulierte Grundsatzfra­ge bejaht werden, dass den Wirt Verwahrpflichten auch dann treffen, wenn er Kleidungsstücke aus dem unmittelbaren Zugriffsbereich des Gastes ent­ferne und sie in dessen Sichtbereich an entsprechenden Einrichtungen (Ha­ken oder Ständer) aufhänge. 2. Der erkennende Senat vermag der Auffassung der Revision nicht zu folgen. a) Die gesetzliche Haftungsregelung der §§ 701 bis 703 BGB hat nur Bedeutung für den Beherbergungswirt. Den Schank- oder Speisewirt treffen Verwahrungspflichten an dem von Gästen eingebrachten Gut allenfalls als Nebenpflicht und das nur ausnahmsweise. Das ist in Lite­ratur und Rechtsprechung außer Streit. Die Lockerung des Grundsat­zes einer nur ausnahmsweisen auf die Fälle beschränkten Haftung, in denen der Schank- oder Speisewirt Abgabe und Aufbewahrung der Garderobe dergestalt verlangt, dass der Gast seine Kleidung billiger­weise nicht beaufsichtigen kann, würde zu schwer überwindlichen Abgrenzungsschwierigkeiten und damit zu Rechtsunsicherheiten füh­ren. Der vorliegende Sachverhalt gibt keinen Anlass, dies in Kauf zu nehmen.
b) aa) Der Kellner, dessen Verhalten sich der Bekl. zurechnen lassen muss (§ 278 BGB), hat den Pelzmantel der Kl. zwar aus der unmittel­baren Reichweite der Hand der Eigentümerin entfernt, ihn aber ande­rerseits ihrer Aufsicht nicht entzogen. Er hat ihn nach den Feststellun­gen des BerGer. nämlich 3,80 rn vom Tisch der Kl. entfernt an einen Garderobenhaken gehängt, der im direkten Blickfeld der Kl. an der Wand des Gaststättenraumes angebracht war. Die Rüge der Revision, das BerGer. habe in diesem Zusammenhang nicht gewürdigt, dass die Zeugin R der Kl. an jenem Abend gegenüber gesessen habe, wodurch die Sicht auf den Mantel „mindestens zeitweise oder teilweise" verdeckt gewesen sein konnte, ist unerheblich. Die Auf­sicht über ihre Garderobe war der Kl. damit nicht unmöglich geworden. Andererseits erfordert die gebotene Achtsamkeit auf die Garderobe in ei­nem gutbürgerlichen Weinlokal erfahrungsgemäß nicht, dass der Gast sie ununterbrochen im Auge behält. bb) War mithin der Pelzmantel der Aufsicht der Kl. nicht entzogen, so kann doch andererseits nicht bezweifelt werden, dass der Gewahr­sam der Kl., d. h. ihre Möglichkeit, die tatsächliche Herrschaft über das Kleidungsstück auszuüben, aufgrund des Verhaltens des Kellners gelockert war. Es bedarf keiner näheren Begründung, dass es leichter ist, einen Mantel vom Garderobenhaken an der Wand einer Gaststätte zu stehlen, als ihn aus der Reichweite der Hand des Eigentümers von dem neben ihm stehenden Stuhl zu entwenden. Deshalb ist die Auffas­sung des BerGer., die Diebstahlsgefahr sei durch das Verhalten des Kellners nicht erhöht worden, unzutreffend. Eine Begründung für diesen Standpunkt ist die Vorinstanz schuldig geblieben. Was sie im Anschluss an die jeglicher Lebenserfahrung widersprechende Feststel­lung, die Diebstahlsgefahr sei nicht erhöht worden, ausgeführt hat, ist lediglich die — wiederholte — Beschreibung der Voraussetzungen einer ausnahmsweisen Gastwirtshaftung für eingebrachte Garderobe. Das — höhere — Risiko, welches damit verknüpft ist, dass eingebrachte Garde­robe an Kleiderhaken an der Wand, an Garderobenständern oder ähnli­chen Einrichtungen aufzuhängen und nicht am Tisch abzulegen ist, trägt der Gast. Das entsprechende Verlangen des Wirtes hat nicht nur ästhetische, sondern vor allem praktische, durch den Betriebsablauf in einer Gaststätte bedingte Gründe. Würden die Gäste ihre Mäntel und Jacken bei sich am Tisch behalten, würde dies die Arbeit des Bedie­nungspersonals erheblich erschweren. Das gilt insbesondere für die Arbeit in stark besetzten Gasträumen. Hinzu kommt die Gefahr, dass auf Stühlen abgelegte Kleidung beim Vorbeitragen von Speisen und Getränken oder beim Servieren beschmutzt werden könnte. Von Be­deutung ist schließlich, dass dem Wirt die Stühle als Sitzgelegenheit für Gäste verlorengingen, die zur Ablage von Garderobe in Anspruch genommen werden. All das bedarf keiner näheren Ausführung, weil es sich jedermanns Erfahrung ohne weiteres erschließt. Da der Gast auch bei solcherart gelockertem Gewahrsam die Möglichkeit behält, seine Kleidung zu beaufsichtigen, ist ihm das beschriebene Risiko zumutbar.
cc) Fraglich kann demnach nur sein, ob das BerGer. auch darin recht hat, es sei unerheblich, dass der Kellner den Mantel weggehängt hat, obwohl die Kl. geäußert hatte, sie wolle das Kleidungsstück lieber bei sich am Tisch behalten. Die Kl. hat durch ihre Bemerkung deutlich gemacht, ihr erscheine das Risiko, den Mantel an einem Garderoben­haken an der Wand aufzuhängen, zu groß. Der Kellner hat das, wie die Beweisaufnahme in den Tatsacheninstanzen ergeben hat, auch so ver­standen. Erkennbar war ferner, dass der Grund für den Wunsch der Kl., den Mantel bei sich am Tisch zu behalten, der beträchtliche Wert des Kleidungsstücks gewesen ist. Die Vorinstanz ist rechtsirrtumsfrei zu dem Ergebnis gelangt, die Bemerkung des Kellners, im Weinhaus A sei noch nie etwas weggekommen, habe überhaupt nicht als rechts­geschäftliche Willenserklärung, jedenfalls aber nicht als Angebot ge­wertet werden können, die Haftung für den Pelzmantel zu überneh­men. Zu prüfen ist nur, ob der Bekl., dessen Erfüllungsgehilfe sich über den plausiblen Wunsch der Kl., den Mantel bei sich am Tisch zu behalten, hinweggesetzt hat, sich zu diesem, ihm zurechenbaren Ver­halten in einer gegen Treu und Glauben verstoßenden Weise in Wider­spruch setzt, wenn er sich gegenüber dem Ersatzanspruch auf den Haftungsausschluss beruft. Auch das ist zu verneinen. Die Kl. hat es, abgesehen von der Äußerung des Wunsches, sie würde das Kleidungs­stück lieber am Tisch behalten, ohne weiteres geschehen lassen, dass der Kellner den Pelz entfernte. War sie um ihr Eigentum derart be­sorgt, dass sie meinte, vor fremdem Zugriff nur dadurch wirksam schützen zu können, dass sie den Mantel in greifbarer Nähe behielt, so hätte sie — unter Hinweis auf ihren Beweggrund — darauf bestehen müssen, dass sie den Mantel neben sich auf dem freien Stuhl behalten oder sich, wenn nicht anders, auf den über ihren Stuhl gebreiteten Mantel setzen dürfe. Wäre diesem Wunsche nicht entsprochen wor­den, so hätte sie, wenn sie das erhöhte Risiko nicht eingehen wollte, das Weinhaus A verlassen müssen.