Scheck

Zur Frage, ob ein sittenwidriges RechtsgeschĂ€ft vorliegt, wenn ein Kreditsachbearbeiter einer Hypothekenbank von einem Bankkunden  fĂŒr die von der Bank erbetene Benennung eines GrundstĂŒckskaufsinteressenten eine private Honorierung verlangt. Die Begebung lediglich zu Kreditzwecken geschaffener Wechsel, die nicht mit einem Waren- oder DienstleistungsgeschĂ€ft in Zusammenhang stehen, und die ihr zugrunde liegende Vereinbarung sind nicht grundsĂ€tzlich sittenwidrig. Eine sittenwidrige Wechsel-/Scheckreiterei liegt nicht vor, wenn der Wechselnehmer dem Akzeptanten fĂŒr den Wechsel einen gedeckten und sofort fĂ€lligen Scheck hingibt. Zum Sachverhalt: Die KlĂ€ger ist Inhaberin eines Schecks ĂŒber 10000 DM, den der Beklagten am 14. 2. 1978 ausgestellt hat. Da ihn dieser alsbald widerrief, löste die bezogene Bank den Scheck nicht ein, sondern vermerkte darauf, dass er am 17. 2. 1978 vorgelegt und nicht bezahlt worden ist. Die KlĂ€ger hat im Scheckprozess ein Vorbehaltsurteil ĂŒber Schecksumme nebst Zinsen und Unkosten erwirkt. Im Nachverfahren macht die Beklagten im Wesentlichen geltend, die Scheckbegebung sei nichtig. Er habe der KlĂ€ger den Scheck im Rahmen einer „Wechselfinanzierung" ĂŒbergeben und dafĂŒr drei von einer Firma R akzeptierte Wechsel ĂŒber je 2000 DM und fĂŒnf von der KlĂ€ger angenommene Wechsel ĂŒber zusammen 5500 DM bekommen. Von der Wechselsumme seien 10000 DM zum Ausgleich fĂŒr den Scheck und 1500 DM zur Tilgung aller Schulden einer Firma S bestimmt gewesen. Bei sĂ€mtlichen Wechseln habe es sich um so genannte Finanzwechsel gehandelt, denen keine Waren- oder DienstleistungsgeschĂ€fte zugrunde gelegen hĂ€tten. Er habe sie seiner Bank zum Diskont gegeben. Das gesamte GeschĂ€ft habe somit unter Missbrauch von Wechsel und Scheck der Kreditschöpfung gedient und sei deshalb sittenwidrig. Die Vorinstanzen haben das Scheckvorbehaltsurteil bestĂ€tigt. Die — zugelassene — Revision des Beklagten hatte keinen Erfolg. Aus den GrĂŒnden: Das Berufsgericht hat den Einwand des Beklagten fĂŒr unschlĂŒssig gehalten, die der Scheckbegebung zugrunde liegenden Vereinbarungen der Parteien seien der Scheck- und Wechselreiterei gleich zuachten und deshalb gem. § 138 BGB nichtig. Dies greift die Revision ohne Erfolg an. Der Beklagten hat als RĂŒckgriffsschuldner  darzutun, dass die Forderung aus dem Scheck nicht besteht. Er hat aber keinen Sachverhalt vorgetragen, aus dem sich dies ergeben wĂŒrde. Insbesondere kann nach seinem Tatsachenvortrag nicht von einem der Wechsel- und Scheckreiterei vergleichbaren Tatbestand ausgegangen werden. Der Beklagten hat vorgetragen, zu der „Wechselfinanzierung" sei es gekommen, weil er darum gebeten worden sei und wegen guter geschĂ€ftlicher Beziehungen in frĂŒherer Zeit habe behilflich sein wollen. Demnach benötigte nur die KlĂ€ger Geld. Die Annahme, der Beklagten sei ebenfalls in Geldverlegenheit gewesen und habe sich aus diesem Grunde an dem GeschĂ€ft beteiligt, scheidet nach diesem Vorbringen aus. Auch hat der Beklagten nicht behauptet, er sei selbst kreditschwach gewesen und habe die Wechsel benötigt, um damit die Schecksumme zu finanzieren. Dies ergibt sich schließlich auch nicht allein aus dem Umstand„ dass er die Wechsel zum Diskont gegeben hat. Nach alldem kann aufgrund des Tatsachenvortrags des Beklagten nicht angenommen werden, dass es sich bei dem GeschĂ€ft der Parteien, wie es fĂŒr die Wechsel- und Scheckreiterei typisch ist, um einen planmĂ€ĂŸigen, gegenseitigen Austausch von Wechseln und Schecks zwischen kreditschwachen Personen handelte, der unter missbrĂ€uchlicher Verwendung von Wechsel und Scheck der verdeckten Kreditbeschaffung beider Beteiligter diente. Der vom Beklagten vorgebrachte Sachverhalt kann aber auch nicht mit der kombinierten Scheck-Wechselreiterei verglichen werden. Bei dieser lĂ€sst sich der Kreditsuchende einen Finanzwechsel akzeptieren und gibt dem Akzeptanten einen in der Regel vordatierten Scheck, den dieser kurz vor oder am Verfalltage zum Einzug gibt, um die zur Einlösung des Wechsels erforderliche Summe gutgeschrieben zu bekommen. Der Vorliegende Fall liegt gerade umgekehrt. Insbesondere wurde der Scheck hier nicht missbrĂ€uchlich zu Kreditzwecken verwendet. Da er nicht vordatiert war, musste ihn die KlĂ€ger gem. Art. 29I ScheckG binnen acht Tagen zur Zahlung vorlegen, um die Schecksumme zu erlangen. Der Scheck wurde also zweckentsprechend zur Zahlung der vom Beklagten versprochenen Geldsumme verwendet. Rechtliche Bedenken gegen die „Wechselfinanzierung" der Parteien könnten daher nur noch deshalb bestehen, weil sie mit Hilfe von so genannten Finanzwechseln durchgefĂŒhrt wurde. Die Begebung solcher, lediglich zu Kreditzwecken geschaffener Wechsel und die ihr zugrunde liegende Vereinbarung sind nicht schon deswegen sittenwidrig, weil sie nicht mit einem WarengeschĂ€ft in Zusammenhang stehen. Dies zeigt schon allein die ZulĂ€ssigkeit des eigenen Wechsels, der typischerweise Finanzwechsel ist. Auch dem GefĂ€lligkeitswechsel, von dessen ZulĂ€ssigkeit der Senat ohne weiteres ausgegangen ist, liegt kein WarengeschĂ€ft zugrunde. Der fehlende Bezug zu einem kaufmĂ€nnischen UmsatzgeschĂ€ft vermag allein die Sittenwidrigkeit des Finanzwechsels somit nicht zu begrĂŒnden. Finanzwechsel können allerdings nicht ohne weiteres zur Diskontierung bei Banken verwendet werden, da diese solche Wechsel bei der Bundesbank nicht rediskontieren dĂŒrfen. Die Bundesbank kauft gem. Abschnitt V Nr. 1 i. V. mit Nr. 7 II ihrer AGB von Kreditinstituten nur „gute Handelswechsel" an. Es besteht daher bei Finanzwechseln die Möglichkeit, dass die Bank bei der Diskontierung ĂŒber die QualitĂ€t der Wechsel getĂ€uscht wird. Jedoch rechtfertigt dies nicht, die Begebung solcher Wechsel allgemein als auf TĂ€uschung angelegt und daher sittenwidrig zu betrachten, da eine AufklĂ€rungspflicht des Einreichers gegenĂŒber der Bank besteht, wie es sich mit dem GrundgeschĂ€ft verhĂ€lt. Nach alldem ist die Begebung von Finanzwechseln und die ihr zugrunde liegende Abrede nicht grundsĂ€tzlich sittenwidrig. Es kommt vielmehr auf die jeweiligen UmstĂ€nde des Einzelfalles an, ob die entsprechenden Vereinbarungen gegen die guten Sitten verstoßen und deshalb nichtig sind. FĂŒr eine solche Annahme reicht der Vortrag des Beklagten nicht aus. Insbesondere kann ihm nicht entnommen werden, die Parteien hĂ€tten abgesprochen, die diskontierende Bank ĂŒber den Charakter der Wechsel zu tĂ€uschen. Aus dem Vortrag des Beklagten ergibt sich ferner nicht, dass die zugunsten der KlĂ€ger vorgenommene Kreditschöpfung mittels Finanzwechsels etwa einen großen und gefĂ€hrlichen Umfang gehabt hĂ€tte. Entgegen der Darstellung des Berufsgericht hat der Beklagten zwar nicht nur behauptet, außer dem hier streitigen GeschĂ€ft hĂ€tten die Parteien nur noch ein weiteres am 7. 3. 1978 ĂŒber 5000 DM getĂ€tigt; er hat vielmehr vorgetragen, er sei „wie schon öfters", am 14. 2. 1978 um eine „Wechselfinanzierung" gebeten worden. Das Ă€ndert aber an der Beurteilung des Berufsgericht nichts, dass rechtliche Bedenken gegen diese GeschĂ€fte nicht zu erheben seien. Nach alldem lassen sich dem Vortrag des Beklagten keine Gesichtspunkte entnehmen, aus denen geschlossen werden könnte, dass die Scheckbegebung sittenwidrig war. Dem Beklagten steht schließlich gegen die RĂŒckgriffsforderung nicht der Einwand der ungerechtfertigten Bereicherung zu. Die Revision vermisst zu Unrecht eine rechtsgeschĂ€ftliche Grundlage zwischen den Parteien fĂŒr die Begebung des Schecks. Diese liegt in der Vereinbarung der Parteien, dass die KlĂ€ger vom Beklagten einen Scheck ĂŒber 10000 DM erhĂ€lt gegen AushĂ€ndigung der Wechsel. Ob dies, wie das Berufsgericht meint, als Vereinbarung eines Darlehns anzusehen ist, kann dahingestellt bleiben; jedenfalls besteht neben dem Begebungsvertrag ĂŒber den Scheck eine weitere rechtsgeschĂ€ftliche Beziehung der Parteien, die den rechtlichen Grund fĂŒr die Begebung darstellt.