Scheckauskunft - JuraMagazin

Die bezogene Bank ist grundsätzlich nicht verpflichtet, nachträglich das anfragende Kreditinstitut zu unterrichten, wenn nach erteilter Scheckauskunft Gründe eintreten, derent­wegen sie, den Scheck nicht einlösen wird. Nur ausnahmsweise unter ganz besonderen Umständen kann nach Treu und Glau­ben eine solche Benachrichtigungspflicht bestehen.

Anmerkung: Das Urt. betrifft die Nichteinlösung eines Schecks trotz positiver Scheckauskunft. Eine Sparkasse erteilte einer benach­barten Sparkasse auf fernmündliche Anfrage die Auskunft, ein auf das Konto, ihres Kunden gezogener Scheck über 40 000 DM gehe in Ord­nung. Der Scheckbetrag wurde von der Anfragenden Sparkasse, der er von ihrem Kunden eingereicht war, „Eingang vorbehalten" gut ge­schrieben. Der Kunde verfügte alsbald über den Betrag. Der Scheck wurde, als er der bezogenen Sparkasse vorgelegt wurde, nicht eingelöst. Am Nachmittag des Tages, an dem die Scheckauskunft vormittags erteilt worden war, hatte die auskunftgebende Sparkasse ungünstige Nachrichten über den Scheckaussteller erhalten. Als der Scheck 2 Tage später zur Einlösung vorgelegt wurde, lehnte sie die Einlösung ab und nahm das Guthaben des Ausstellers für ihre Forderungen gegen den diesen wegen vorausbezahlter Bauleistungen für ein von ihm zu er­richtendes Gebäude für die Sparkasse in Anspruch. Der Kunde fiel in Konkurs. Die anfragende Sparkasse blieb wegen des Debets des Scheckausstellers bei ihr unbefriedigt. Sie verlangte die Schecksumme als Schadensersatz von der auskunftgebenden Sparkasse.

Die Haftung wegen falscher Auskunft schied aus. Die Auskunft war richtig erteilt. Der Scheck wäre, wenn er in diesem Zeitpunkt vorgelegt worden wäre, aus dem vorhandenen Guthaben eingelöst worden. Mehr besagte die Antwort nicht. Die auskunftgebende Sparkasse rechnete damals nicht damit, dass ihr Pfandrecht am Guthaben nach den Allge­meinen Geschäftsbedingungen der Sparkassen und Girozentralen we­gen der Vorausleistungen auf den Werklohn für das Sparkassenge­bäude geltend gemacht werden würde. Noch am gleichen Tag entschloss sie sich dazu, als die Nachricht einging, der Kunde stehe vor der Zahlungseinstellung.

Die Frage war, ob die auskunftgebende Bezogene gehalten war, diese nach richtig erteilter Auskunft eingetretene Veränderung der Sach­lage, die sie als „Alarmzeichen" wertete und die dazu führte, dass der Scheck nicht eingelöst wurde, der anfragenden Sparkasse mitzuteilen. Der Auskunftsvertrag war durch die bejahende Scheckauskunft er­füllt. Gleichwohl kann sich auch nach Erfüllung der eigentlichen Lei­stungspflicht eine Verpflichtung der Vertragsteile zu einem Treu und Glauben gemäßen Verhalten ergeben (BGH Nr. 2 zu § 362 BGB; BGHZ 16, 4, 10 = Nr. 1 zu § 2 KunstUrhG). Insbesondere können noch Benachrichtigungspflichten bestehen, wenn ohne die Nachricht der Vertragszweck gefährdet oder vereitelt werden würde. Solche „nachvertraglichen" Pflichten sind seit jeher anerkannt So wie es vorvertragliche Pflichten aus den bloßen Verhandlungen gibt, können auch Verpflichtungen den Vertrag überdauern und Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung begründen. Das BerGer. hatte diesen Gesichtspunkt nicht in Betracht gezogen. Er bedurfte nach der tat­sächlichen Seite näherer Prüfung. Grundsätzlich hat das Kreditinstitut keine Pflicht, Veränderungen mitzuteilen, nachdem eine richtige Scheckauskunft erteilt war. Das wäre ihm schon technisch nicht zuzu­muten. Der Fall lag aber besonders. Die Wahrung von Treu und Glau­ben unter, Kreditinstituten im Verfahren der fernmündlichen Scheckbestätigung (vgl. dazu BGHZ 49, 167 = Nr. 3 zu Allg. Geschäftsbe­dingungen der Banken Ziff. 10) konnte eine Pflicht zur Nachricht be­gründen. Wenige Stunden nach der im Einvernehmen mit der Ge­schäftsleitung erteilten Auskunft über die Deckung des Schecks von 40 000 DM nahm die Sparkasse das Guthaben auf Grund ihres Pfand- rechts für sich in Anspruch, weil alarmierende Nachrichten über den Kunden eingingen. Sie musste sich sagen, dass für die anfragende Spar­kasse die Gefahr bestand, den Scheckbetrag einzubüßen, wenn diese den Aussteller über das Guthaben „Eingang vorbehalten" verfügen ließ. Der Zweck der Auskunft konnte eine „nachvertragliche", un­schwer zu erfüllende Mitteilungspflicht begründen, zumal es sich um benachbarte Kreditinstitute in überschaubaren ländlichen Verhält­nissen handelte. Zur Prüfung dieses Gesichtspunktes wurde die Sache an das BerGer. zurückverwiesen.