Urkunde

Urkunde — schriftliche oder in anderer Form (z. B. Tonträger, Grenzstein, Verschlußplombe) ver­körperte Erklärung, die Rechte und Pflichten be­gründet, ändert oder aufhebt (konstitutive Urkunde) oder eine rechtserhebliche Tatsache beweist (Beweis­urkunde). Die Urkunde muß ihren Aussteller erkennen lassen; sie ist echt, wenn sie von diesem herrührt. Urkunde eines Staats- oder. Wirtschaftsorgans, einer ge­sellschaftlichen Institution, eines Notars oder einer gesellschaftlichen Organisation sind öffent­liche Urkunde (z. B. die Beurkundung eines Vertrages über die Veräußerung eines Grundstücks). Für bestimmte wirtschaftsrechtliche Verträge wird die Urkundenform in dem Sinne gefordert, dass die Partner die Vereinbarung auf demselben Schrift­stück unterschreiben müssen, so dass ein briefli­cher Vertragsabschluß ausgeschlossen ist. Im Straf-, Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtsverfah­ren ist die Urkunde eine Unterart der Beweisgegen­stände. Ihre Echtheit und ihr Beweiswert sind vom Gericht im Einzelfall zu prüfen und frei zu wür­digen. Die Urkunde, in erweitertem Maße die öffentliche Urkunde, ist strafrechtlich geschützt.