Schriftlichen Kaufvertrag

Zur Auslegung der Erklärung des Gebrauchtwagenhändlers im schriftlichen Kaufvertrag, das verkaufte Fahrzeug habe einen Aus­tauschmotor mit einer Leistung von ca. 60000 km.
Angaben des Gebrauchtwagenhändlers über Hubraum und PS- Zahl auf einem an dem zum Verkauf angebotenen Pkw angebrach­ten Verkaufsschild sind als Zusicherung der Richtigkeit dieser tech­nischen Daten aufzufassen. Zum Sachverhalt: Im August 1978 kaufte der Kl. durch Vermittlung des Bekl. von K einen Sportwagen. Gewährleistungsansprüche wurden formulargemäß ausgeschlossen. Im Kaufvertrag wurde vermerkt, dass das Fahrzeug mit einem Austauschmotor ausgerüstet sei, der eine Laufleistung von ca. 60000 km habe. Unstreitig hatte dieser Motor einen Hubraum von 2200 ccm und eine Leistung von 125 PS, während das Fahrzeug laut Kraft­fahrzeugbrief mit einem 130 PS starken Motor mit 2311 ccm Hubraum ausgestattet sein sollte. Der Kl. behauptet, der Fahrzeugmotor sei defekt, insbesondere sei er stärker verschlissen, als es bei einer Laufleistung von 60000 km zu erwarten sei. Der Bekl. habe ferner auf dem am Fahrzeug angebrachten Verkaufsschild die Leistung mi 130 PS und den Hubraum mit 2,41 angegeben. Auch habe er ihm, dem Kl., erklärt, dass das Fahrzeug mit Normalbenzin gefahren werden könne, während tatsächlich Superben­zin benötigt werde. LG und OLG haben die auf Rückzahlung des Kaufpreises gerichtete Klage. abgewiesen. Die — zugelassene — Revision des Kl. führte zur Aufhe­bung und Zurückweisung.
Aus den Gründen: II. Das BerGer. ist der Ansicht, dem verkauften Wagen habe keine zugesicherte Eigenschaft i. S. des § 459 II BGB gefehlt.
1. a) Zugesichert worden sei, so führt es aus, dass sich in dem Wagen ein Austauschmotor mit einer Laufleistung von 60000 km befinde. Die Un­richtigkeit dieser Angabe habe der Kl. nicht behauptet. Mehr als die Laufleistung habe der Bekl. nicht zugesichert, insbesondere besage seine Erklä­rung nichts zum Erhaltungszustand des Motors, weil hierfür die Lauflei­stung nur ein Ursachenfaktor neben anderen sei. Selbst wenn man die Erklärung zur Laufleistung auch auf den Erhaltungszustand des Motors ausweite, sei, so meint das BerGer., der tatsächliche Zustand nicht ent­scheidend von dem nach der Laufleistung zu erwartenden abgewichen. Die Annahme in dem vom Kl. eingeholten Privatgutachten B, der Wagen wei­se einen erhöhten Verschleiß auf, werde durch die Feststellung des Gutach­ters, zur Behebung dieses Verschleißes seien Kosten in Höhe von 1500 DM ohne Mehrwertsteuer aufzuwenden, relativiert, denn dieser vergleichswei­se geringe Betrag zeige, dass die Verschleißerscheinungen nicht völlig aus dem Rahmen gefallen sein könnten. b) Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. aa) Das BerGer. lehnt sich bei der Auslegung der Erklärung des Bekl. zur Laufleistung des Austauschmotors zu eng an den Wortlaut an. Mit der Angabe einer bestimmten, nach Kilometern bezifferten Laufleistung ist zwar in erster Linie zugesichert, dass die bisherige Laufleistung nicht wesentlich höher liegt als die angegebene (vgl. Se­nat, NJW 1975, 1693 = WM 1975, 895; Senat, LM § 276 [A] BGB Nr. 14 = WM 1976, 614 = Betr 1976, 954). Damit ist der Inhalt der Zusicherung jedoch nicht erschöpft, denn mit dieser auf den Wortsinn beschränkten Auslegung wird das Interesse des Kunden an dieser Er­klärung nicht hinreichend berücksichtigt. Er legt auf diese Angabe deshalb Wert, weil er sich ein Bild über die wahrscheinliche Lebens­dauer des Motors sowie über das Reparaturrisiko verschaffen will. Sie ist mitbestimmend für den Kaufentschluss. Jedenfalls dann, wenn wie hier die Angabe, der Austauschmotor sei etwa 60000 km gelaufen, von dem sachkundigen Gebrauchtwagenhändler gemacht wird, der für den Verkäufer als Sachwalter tätig wird, darf der Käufer sie nach Treu und Glauben als Zusicherung auffassen, dass der Motor nicht wesentlich stärker verschlissen ist, als es die angegebene Laufzeit erwar­ten lässt (vgl. Senat, LM § 276 [A] BGB Nr. 14 = WM 1976, 614 = Betr 1976, 654). bb) Mit Recht wendet sich die Revision gegen die Feststellung des Ber­Ger., die Verschleißerscheinungen, die in dem Privatgutachten B beschrie­ben sind, seien bei einer Laufleistung von 60000 km nicht ungewöhnlich. Wie das BerGer. zu dem Betrag von 1500 DM für Reparaturkosten gelangt ist, legt es nicht dar. Die Nachrechnung der von dem Gutachter angegebe­nen Einzelposten ergibt einen erheblich höheren Betrag. Die Frage, wel­cher Betrag tatsächlich anzusetzen ist, kann aber dahingestellt bleiben. Nicht die Ausführungen des Gutachters über die Höhe der Reparaturko­sten, sondern seine Angaben über den Erhaltungszustand des Motors sind nämlich entscheidend. Hierzu führt er aus, der Motor habe einen erhöhten Verschleiß gehabt ... Diese Ausführungen des Gutachters sprechen dafür, dass der Motor sich in einem erheblich schlechteren Erhaltungszustand be­fand, als nach einer Laufleistung von 60000 km zu erwarten war. Das BerGer. hätte dieser Frage daher nachgehen und sie durch Beweiserhebung klären müssen.
2. a) Das BerGer. hält es auch für unschädlich, dass der Wagen anstatt mit dem serienmäßigen 2311 ccm/130 PS Motor (laut Kraftfahrzeugbrief), für den Normalbenzin ausreichte, mit einem anderen Motor ausgestattet war, für den Superbenzin benötigt wurde. Ob die technischen Daten 2311 ccm/130 PS, wie der Kl. behauptet, auf dem am Wagen angebrachten Verkaufsschild vermerkt waren, hat das BerGer. offen gelassen, weil es meint, dass hierin nur eine nähere Kennzeichnung und eine Information über die Kaufsache liegt, nicht aber die Zusicherung eines bestimmten Motors als Eigenschaft des verkauften Sportwagens. Derartige Angaben könnten nämlich im Regelfall zweifelsfrei den Kraftfahrzeugpapieren ent­nommen werden. Nur bei nicht oder nur schwer nachprüfbaren Angaben bestehe ein Bedürfnis, den Verkäufer für seine Erklärung garantieartig einstehen zu lassen. b) Auch diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsirrtum. In der Angabe der technischen Daten auf dem am Wagen angebrachten Ver­kaufsschild liegt hier eine Zusicherung von Eigenschaften i. S. des § 459 II BGB. Die Frage, ob eine solche Angabe eine Beschreibung der Kaufsache enthält oder eine Zusicherung von Eigenschaften ist, ist aufgrund der für solche Geschäfte typischen Interessenlage zu beurtei­len (vgl. Senat, NJW 1975, 1693). Hubraum und PS-Zahl eines Kraft­fahrzeugs sind Eigenschaften, die für den Käufer — jedenfalls im Regel­fall — von wesentlicher Bedeutung sind. Gibt der Gebrauchtwagen­händler auf einem Verkaufsschild diese Daten übereinstimmend mit dem für das angebotene Fahrzeug serienmäßigen Motor an, so sichert er zu, dass diese Angaben stimmen. Ist das Fahrzeug in Wirklichkeit mit einem anderen Motor ausgerüstet, so fehlt ihm eine zugesicherte Eigenschaft i. S. der §§ 459 II, 463 BGB. Das gilt erst recht dann, wenn der Austauschmotor im Gegensatz zur serienmäßigen Maschine einen Verbrauch von Superbenzin statt Normalbenzin verlangt; denn für den Kaufentschluss ist nicht nur der Umstand, dass das Fahrzeug serienmäßig motorisiert ist, von Bedeutung, sondern auch, dass es nur den danach zu erwartenden Treibstoff verbraucht. Hat bei dieser Interessenlage der Händler auf dem Verkaufsschild techni­sche Daten des Motors vermerkt, so darf der Kunde diese an ihn gerichtete Erklärung dahingehend verstehen, dass der Händler für deren Richtigkeit einstehen will. Der Käufer muss sich darauf verlassen können, dass wenig­stens die Angaben richtig sind, die der Händler in schriftlicher Form dem Interessenten bekanntgibt (vgl. OLG München, MDR 1974, 753 = Betr 1974, 1059; Staudinger-Honsell, BGB, 12. Aufl., § 459 Rdnr. 71). Der Hin­weis des BerGer. auf die Nachprüfbarkeit dieser Erklärung geht schon deshalb fehl, weil hier auch die Angaben im Kraftfahrzeugbrief unrichtig waren. III. Das BerGer. meint, dem Bekl. könne arglistiges Verhalten nicht angelastet werden. Da das Berufungsurteil bereits aus den dargelegten Gründen keinen Bestand haben kann, kommt es nicht darauf an, ob hierge­gen aus Rechtsgründen Bedenken bestehen.