Schutzpflichten einer Bank - JuraMagazin

Zum Umfang der Schutzpflichten einer Bank, die als Hauptgläu­bigerin einer Massenkommanditgesellschaft ein eigenes Interesse an deren Sanierung hat, gegenüber Kommanditisten, die sie aufgefor­dert hat, die Gesellschaft mit von ihr finanzierten Darlehen zu un­terstützen.

Zum Sachverhalt: Der Bekl. ist 1972 als Kommanditist mit einer Ein­lage von 100000 DM in die W-KG, eine Publikums-KG, eingetreten. Seine Einlage hat er bezahlt. Die W-KG errichtete im Erbbaurecht eine Klinik, die sie später betreiben wollte. Das Projekt sollte unter anderem mit lang­fristigen Bankkrediten von 6 Mio. DM und Kommanditeinlagen von 4 Mio. DM finanziert werden. Die Kl. hatte als Hausbank die Zwischenfi­nanzierung übernommen und für den Klinikbau kurzfristige Kredite ge­währt, die 1973 auf etwas über 6 Mio. DM — weit über den vorgesehenen Umfang und die vorhandenen Sicherheiten hinaus — angewachsen waren. Die W-KG geriet im Laufe dieses Jahres kurz vor Fertigstellung des Klinikgebäudes in Zahlungsschwierigkeit en. Die Kl. war nicht mehr bereit, den Kredit zu erhöhen. In Gesellschaftsversammlungen am 10. und 24. 11. 1973 und 2. 2. 1974 wiesen die Geschäftsführung der W-KG und Vertreter der Kl. auf diesen Umstand hin und erklärten, die Restfinanzierung könne nur gesichert werden, wenn die zusätzlich benötigten, auf 1,4 bis 2 Mio. DM geschätzten Mittel von den Kommanditisten aufgebracht werden würden. Die Kl. bot dafür den Gesellschaftern Darlehen an. In der Gesell­schaftsversammlung vom 24. 11. 1973 wurde daraufhin beschlossen, dass die „Darlehensanträge" nur dann für die Restfinanzierung verwendet wer­den dürfen, „wenn die Fertigstellung des Klinikbaus gewährleistet erschei­ne", der Beirat habe über die Freigabe der Gelder zu entscheiden. Von diesem Beschluss erlangte die Kl. und — durch Rundschreiben an die Kom­manditisten — der Bekl. Kenntnis. Mit Formularschreiben vom 27. 2. 1974, das von der KI. entworfen und an diese adressiert war, erklärte sich der Bekl. bereit, der Gesellschaft ein Darlehen von 50000 DM zu gewähren. Zu dessen Finanzierung beantragte er bei der Kl. einen „Barkredit" in gleicher Höhe „ohne Berechnung von Zinsen und Spesen für mich". Schließlich sollte der Kreditbetrag zu Lasten des von der Kl. neu zu eröff­nenden Kontos des Bekl. (eine Kontoeröffnungskarte lag dem Schreiben bei) „unverzüglich" der W-KG zur Verfügung gestellt werden. Mit Schreiben vom 4. 3. 1974 bestätigte die Kl. den „Kreditauftrag" und teilte mit, dass sie das Darlehen unverzüglich der W-KG zur Verfügung stellen werde. Noch am 4. 3. 1974 überwies die Kl. 50000 DM auf das Konto der W-KG. Zu dieser Zeit lagen von einigen Kommanditisten Bereitschaftser­klärungen vor, nach denen mit zusätzlichen Mitteln von 700000 DM ge­rechnet werden konnte. Wegen der anhaltend schlechten finanziellen Situa­tion der W-KG kündigte die Kl. am 25. 4. 1974 endgültig die dieser ge­währten Kredite, nachdem sie schon am 7. 2. 1974 gekündigt, daraus aber keine Folgerungen gezogen hatte. Dies führte zur Einstellung des Anfang Februar 1974 teilweise aufgenommenen Klinikbetriebs und zum Zusam­menbruch der W-KG. Das Klinikgebäude hat die Kl. ersteigert. Die Einla­gen der Kommanditisten sind verloren, ihre Darlehensforderungen unein­bringlich. Im Oktober 1974 hat die Kl. auch das Darlehen des Bekl. gekün­digt.

Die KI. verlangt vom Bekl. die Rückzahlung des Darlehens. Das LG und das OLG haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Kl. hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: Die Vorinstanzen gehen rechtlich einwandfrei davon aus, dass zwischen den Parteien ein Darlehensvertrag zustande gekommen ist. Den ihr daraus grundsätzlich zustehenden Rückzah­lungsanspruch kann die Kl. indessen nicht geltend machen, weil sie sich durch die Auszahlung des Darlehens an die W-KG dem Bekl. gegenüber in Höhe der (verlorenen) Darlehenssumme schadensersatz­pflichtig gemacht hat.

I. 1. Nach dem unstreitigen Vorbringen der Kl. hatte die endgültige Fertigstellung der Klinik nur dann eine Chance, wenn die Gesellschafter selbst die notwendigen Mittel zur Finanzierung zur Verfügung stellten. Darauf haben die Geschäftsleitung der W-KG und auch die Kl. auf den Gesellschafterversammlungen hingewiesen. Solange also die Aufbringung des zusätzlich erforderlichen Kapitals, das nach der nicht angegriffenenFeststellung des BerGer. 1,4 Mio. DM betrug, nicht hinreichend gesichert war, musste mit dem wirtschaftlichen Zusammenbruch der W-KG gerech­net werden. Im Zeitpunkt der Auszahlung des Darlehens des Beld. konnte mit einem Betrag von 700000 DM gerechnet werden. Wie hoch die zusätz­lichen Mittel insgesamt sein würden, war nach dem ebenfalls unstreitigen Vortrag der Kl. zu dieser Zeit noch nicht abzusehen. Die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft hatte sich also in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt nicht entscheidend verbessert; die Voraussetzungen für ihren Fortbestand waren nicht gegeben. Unter diesen Umständen bestand für die Geldgeber ein solch hohes Verlustrisiko, dass vernünftigerweise nicht angenommen werden konnte, jemand würde der W-KG in Kenntnis der Verhältnisse ein ungesichertes Darlehen geben.

2. Auf dieses objektiv vorliegende Risiko musste die Kl. den Bekl. vor Auszahlung des Darlehens hinweisen. Zwar ist es grundsätzlich nicht Sache einer Bank, einen Bankkunden, der mit einem anderen Bankkunden Geschäfte abschließen will, aufgrund der zwischen ihnen bestehenden vertraglichen Beziehungen auf Risiken des vorgesehenen Geschäftsabschlusses hinzuweisen (vgl. Senat, WM 1961, 510 [511]). Dies schließt es aber nicht aus, dass sie im Einzelfall dazu nach Treu und Glauben verpflichtet ist. Dies war hier der Fall.

a) Die Kl. hat sich nicht auf die neutrale Rolle als Zahlungsmittlerin beschränkt, die sich um die vertraglichen Beziehungen ihrer Kunden und die Zweckmäßigkeit der ihr erteilten Aufträge regelmäßig nicht kümmern kann und deshalb auch nicht zu kümmern braucht. Sie war vielmehr die Hauptgeldgeberin der W-KG und deshalb an deren Sanie­rung wirtschaftlich interessiert; überdies hat sie sich aktiv in die Bemü­hungen eingeschaltet, das notwendige Kapital dafür aufzubringen. Sie selbst hat die Gesellschafter aufgefordert, die W-KG durch Darlehen zu unterstützen, deren Finanzierung sie den Kommanditisten anbot. Aus alldem ergibt sich, dass sich die Kl. ein genaues Bild von den wirtschaftlichen Verhältnissen der W-KG verschafft hat und sie auch wußte, dass deren Zusammenbruch nicht zu verhindern war, wenn die Gesellschafter den Betrag von 1,4 Mio. DM nicht aufbringen würden. Kraft dieser Einsicht in die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteilig­ten und der auch von ihr ausgesprochenen Empfehlung, die W-KG durch Darlehen zu unterstützen, gehörte es zu den Pflichten der Kl., auf die Interessen ihrer Kunden als Darlehensgeber der W-KG mehr als üblich Rücksicht zu nehmen und diese auf das ihnen drohende, ohne weiteres zu erkennende Risiko hinzuweisen. Hinzu kommt, dass der Kl. nach der nicht angegriffenen Feststellung des BerGer. der Gesellschafterbeschluss vom 24. 11. 1973 bekannt war und ihr daraus der Wille der Gesellschafter deutlich geworden ist, der Kl. weitere Gelder nur unter der Voraussetzung zukommen zu lassen, dass damit die Fi­nanzierungslücke auch tatsächlich geschlossen werden würde. Das BerGer. hätte in diesem Zusammenhang auch noch auf die Aussage des Zeugen G, des maßgeblichen Filialdirektors der Kl. hinweisen können, wonach in den Gesellschafterversammlungen immer davon die Rede war, dass sich die Kommanditisten zu weiteren Zahlungen nur verpflichten wollten, wenn tatsächlich die erforderliche Summe zusammenkomme. Wenn die Kl. das Darlehen an die W-KG auszahlen wollte, obwohl die Voraussetzungen dafür noch nicht gegeben waren, war sie verpflichtet, den Bekl. zuvor darauf hinzuweisen.

b) Entgegen der Ansicht der Revision kann aus dem Text des Darle­hensantrages des Bekl. vom 27. 2. 1974, der ihm zu gewährende Kre­dit solle „unverzüglich" der W-KG zur Verfügung gestellt werden, nichts anderes hergeleitet werden. Das BerGer. hat in tatrichterlicher fehlerfreier Auslegung des Darlehensantrages festgestellt, dass mit der Angabe im Betreff: „Bereitstellung zusätzlicher Gesellschaftermittel für die Fertigstellung und volle Inbetriebnahme der Klinik" die finan­ziell gesicherte endgültige Inbetriebnahme der Klinik gemeint war. Muss aber davon ausgegangen werden, dann kann das Wort „unver­züglich" nur den Sinn gehabt haben, dass das Darlehen dann sofort ausbezahlt werden muss, wenn die Voraussetzungen (Sicherstellung der Restfinanzierung) vorlagen.

c) Auch die Ansicht der Revision vermag der Senat für den vorlie­genden Fall nicht zu teilen, es obliege grundsätzlich den Gesellschaf­tern sich ausreichende Kenntnis von den tatsächlichen Grundlagen für ihren Entschluss zu verschaffen, ihrer eigenen Gesellschaft Geldbeträge zuzuführen; demgegenüber trete eine etwaige Obliegenheit der Kl., die Gesellschafter aufzuklären, völlig in den Hintergrund. Dieser Ge­sichtspunkt kann schon deshalb keine Rolle spielen, weil die Kommanditisten auch und gerade durch das von der Kl. entworfene und der W-KG zur Verfügung gestellte Formular aufgerufen waren, ihre Bereitschaftserklärung zusammen mit dem Darlehensantrag und dem Auftrag, das Darlehen auszuzahlen, gleichzeitig abzugeben. Die Ver­hältnisse bei der Antragstellung konnten deshalb nicht den Ausschlag geben, sondern diejenigen zur Zeit der Auszahlung des Darlehens. Dieser Zeitpunkt war aber dem Bekl. nicht bekannt. Er erfuhr davon erst nach Ausführung des Auftrags.

3. Dass die Kl. vor Überweisung des Darlehensbetrages an die W­KG den notwendigen Hinweis an den Bekl. unterlassen hat, verstößt gegen die Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Bankkaufmanns und war mithin fahrlässig. Da mangels gegenteiligen Vortrags der Kl. da­von auszugehen ist, dass der Bekl. der Auszahlung widersprochen hät­te, ist die Kl. dem Bekl. zum Ersatze des Schadens verpflichtet.

II. Einem so begründeten Schadensersatzanspruch gegenüber kann sich die Kl. nicht auf die Freizeichnung in Nr. 10 S. 3 der AGB der Banken (Fassung 1. 1. 1969) berufen, wonach die Bank keine Haftung aus einer etwaigen Unterlassung von Auskünften und Raterteilungen übernimmt. Diese Bestimmung der AGB bezieht sich nicht auf solche Verpflichtungen, die der Bank — wie hier — aus einer mit einem Kunden bestehenden Ge­schäftsverbindung erwachsen sind (vgl. Senat, WM 1976, 474).

III. Unbegründet ist ferner die Rüge der Revision, das BerGer. habe rechtsfehlerhaft nicht erörtert, ob den Bekl. ein Mitverschulden an der Entstehung des Schadens treffe. Wie vorstehend unter I dargelegt worden ist, kann dem Bekl. aus der Absendung des Darlehensantrages kein Vor­wurf gemacht werden.