Seeversicherungsbedingungen

Allgemeine Deutsche Seeversicherungsbedingungen, Abk. ADS — allg. Bedingungen für Seeversiche­rungsverträge auf der Grundlage des Handelsgesetzbuches (§§ 778 bis 900) über die Versiche­rung gegen die Gefahren der Seeschifffahrt. Die Allgemeine Deutsche Seeversicherungsbedingungen sind in vier Abschnitte gegliedert. 1. Ab­schnitt: allg. Bestimmungen, z. B. über die ver­sicherungsfähigen Objekte der Seeversiche­rung, über die Rechte und Pflichten des Ver­tragspartners, über Umfang und Dauer der Haf­tung des Versicherers; 2. Abschnitt: bes. Bestim­mungen über einzelne Arten der Seeversicherung, z. B. über die Seekaskoversicherung; 3. Abschnitt: bes. Vereinbarungen (Klauseln), durch die der Versicherungsschutz wahlweise erweitert oder eingeschränkt wird, z. B. „frei von Beschädi­gung"; 4. Abschnitt: Schlussbestimmungen. In  gelten die Allgemeine Deutsche Seeversicherungsbedingungen für die Seekaskoversicherung nicht. Sie können bei der Versicherung für fremde Rechnung in der Exportversicherung an­gewandt werden.