Selbstbedienungsladen

Begleitet ein Kind seine Mutter zum Einkauf in einen Selbstbedie­nungsladen, so können ihm, wenn es dort zu Fall kommt, unter dem Gesichtspunkt eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Drit­ter Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss zu­stehen. Anmerkung: Gegen die Rechtsprechung sowohl zur Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss (c. i. c.) als auch zur Einbeziehung Dritter in den Schutzbereich eines Vertrages wenden sich immer wieder kritische Stimmen, die eine uferlose Ausweitung dieser durch Richterrecht entwickelten Rechtsinstitute und damit eine Verwischung der vom Gesetzgeber vorgegebenen Grenzen zwischen Haftung aus Vertrag und aus unerlaubter Handlung befürchten; und diese Kritik muss verständlicherweise besonders dort einsetzen, wo Sich eine vertragliche Haftung nur aus, einem Ineinander- greifen beider Rechtsinstitute herleiten lässt. So war es in dem hier zur Entscheidung stehenden Fall: Ein 14jähriges Mädchen hatte seine Mutter in einen Selbstbedienungsladen begleitet und war, während die Mutter sich an der Kasse zum Bezahlen der ausgewählten Waren bereitmachte, um die Kassenzone herum zum Packtisch gegangen, um die registrierte Ware in Empfang zu nehmen und beim Einpacken behilflich zu sein; dabei war sie auf einem infolge Unaufmerksamkeit des Personals am Boden liegengeblie­benen Gemüseblatt ausgerutscht und nahm wegen der erlittenen Verletzun­gen, nachdem deliktische Ansprüche inzwischen verjährt waren, den Wä­renhausinhaber auf Schadensersatz aus Vertrag in Anspruch. Der VIII. Zivilsenat des BGH hat - unter Berücksichtigung eines anre­chenbaren Mitverschuldens des aus eigenem Recht klagenden Kindes - eine vertragliche Haftung des Warenhausinhabers bejaht. Bei der, gegebenen Sachlage konnte an diesem Ergebnis auch kaum ein ernsthafter zweifel bestehen. Die Bedeutung des Urteils liegt daher mehr in der gleichzeitig aufgeworfenen Frage nach einer sachgerechten Abgrenzung der Vertragshaftung gegen eine lediglich deliktische Haftung, die den Geschädigten in vergleichbaren Fällen sowohl wegen der kürzeren Verjährung (§ 852 BUB) als auch wegen der ihn dann voll treffenden Beweislast (vgl. § 282 BGB) wesentlich ungünstiger stellen kann. 1. dass der Mutter - wäre sie selbst verletzt worden - Schadensersatzan­sprüche aus culpa in contrahendo zustehen würden, liegt auf der Hand. Es handelt sich um einen geradezu klassischen Fall, in dem sich der Kaufentschluss - hier durch Aufsuchen des Ladenlokals und Aussuchen der in Betracht kommenden Waren - bereits so weitgehend konkretisiert hat, dass der Käufer als selbstverständlich mit einer gesteigerten Sorgfalt und Obhut des Verkäufers, in dessen Einflussbereich er sich begeben hat, rechnen kann. Die umstrittene) weitgehend theoretische Frage, wie und zu welchem Zeit­punkt der Kaufvertrag in einem Selbstbedienungsladen zustande kommt (vgl. dazu Mezger, in: RGRK, 12. Aufl., vor § 433 Rdnr. 55 in. w. Nachw.), bedurfte hier deswegen keiner weiteren Vertiefung, weil die Haftung aus culpa in contrahendo vom tatsächlichen Vertragsabschluss unabhängig ist (BGHZ 6, 330 = Nr. 1 zu § 37 DGO). Wesentlich kommt es in derartigen Fällen vielmehr darauf an, ob der Geschädigte zu dem Verkäufer bereits in Vertragsverhandlungen oder doch jedenfalls in „geschäftliche Kontakte" (Latenz, SchuldR 1, 11. Aufl., S. 94, 96 sowie MDR 1954, 515) getreten war, ob er also den Schaden als künftiger Käufer erlitten hat, - mag er auch einstweilen noch ohne konkrete Kaufabsicht gewesen sein; denn allein diese Kontaktaufnahme rechtfertigt die Erwartung auf eine über die allgemeine Verkehrssicherungspflicht hinausgehende gesteigerte Sorgfalt. Eine ver­tragliche Haftung scheidet daher - sieht man einmal von dem etwas ferner liegenden Fall des Ladendiebes oder des sich aufwärmenden „Stadtstreichers" ab - jedenfalls dann aus, wenn ein Passant das Ladenlokal ohne Kaufabsicht betritt, wenn er also z. B. - etwa weil er mittellos ist oder keinerlei Interesse an der angebotenen Warenart hat - die Verkaufsräume nur als Durchgang zwischen zwei Straßenzügen benutzen will oder in ihnen Schutz vor Witterungseinflüssen sucht.
2.   Nun entspricht es allerdings den besonderen Werbe- und Verkaufsme­thoden in Warenhäusern und Selbstbedienungsläden, dass sie den noch unin­teressierten oder jedenfalls nicht zu einem bestimmten Kauf entschlossenen Passanten zu einem Preisvergleich und zur Besichtigung der ausgestellten Waren einladen, - mit der Hoffnung und in der Absicht, dabei den noch fehlenden Kaufentschluss zu wecken. Es ist 'daher wohl nur konsequent, auch diesen Personenkreis möglicher künftiger Käufer in die besondere vor- vertragliche Obhuts- und Fürsorgepflicht des Verkäufers jedenfalls dann einzubeziehen, wenn sie nicht von vornherein an jedem Kauf schlechthin uninteressiert sind. Allerdings muss, wenn die Haftung aus culpa in contra­hendo nicht uferlos ausgedehnt werden soll, eine- dem Nachweis durch den Geschädigten unterliegende - generelle Bereitschaft zur Anknüpfung ge­schäftlicher Kontakte nach außen erkennbar zum Ausdruck gekommen sein. Bei Selbstbedienungsläden reicht in der Regel schon das Betreten der Verkaufsräume aus, weil diese ordnungsgemäß nur durch die Kassenzone verlassen werden können. Aber auch bei normalen Warenhäusern kann es nicht entscheidend anders sein, - vor allem wenn man berücksichtigt, dass der Warenhausinhaber die zunächst noch gar nicht kaufwilligen Passanten in der Erwartung eines späteren Kaufabschlusses zum Betreten seiner Räume auffordert. dass damit die vertragliche Haftung wesentlich erweitert und auf das Vorfeld der Vertragsverhandlungen im eigentlichen Sinn erstreckt wird, ist nicht zu verkennen, ergibt sich aber m. E. zwingend aus den Besonder­heiten des Warenhauskaufs. 3.   Leitet man die Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss aus dem mit dem Eintritt in Vertragsverhandlungen begründeten gesetzlichen Schuldverhältnis her, so folgt daraus zwingend, dass auch Dritte in den Schutzbereich eines derartigen vorvertraglichen Schuldverhältnisses einbe­zogen sein können; denn diese von der Rechtsprechung entwickelte Haftung beruht ja gerade auf der Erwägung, dass eine Vertragspartei redlicherweise die Einbeziehung gewisser dritter Personen in die ihr vertraglich geschuldete Obhuts- und Fürsorgepflicht erwarten darf, - und insoweit kann es keinen entscheidenden Unterschied ausmachen, ob es bereits zum Vertragsschluss gekommen ist oder ob sich die Vertragsverhandlungen noch in einem Vorstadium befinden. dass dabei die Einbeziehung Dritter in den Schutzbereich eines Vertrages nicht auf Dauerschuldverhältnisse (Miete, Pacht pp.), für die dieses Rechtsinstitut allerdings zunächst entwickelt worden war, beschränkt ist, sondern auch auf die vertraglichen Nebenpflichten beim Kaufvertrag Anwendung findet, hat der BGH bereits bei früherer Gelegen­heit klargestellt (BGHZ 51, 91 = Nr. 22 zu § 823 [J] BGB).
Allerdings bedarf der Kreis der in den Vertrag einbezogenen Dritten - sollen die Grenzen zwischen vertraglicher und deliktischer Haftung nicht aufgehoben werden - nach einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum einer einengenden Abgrenzung (vgl. dazu etwa BGHZ 51, 91 = Nr. 22 zu § 823 [J] BGB und BGHZ 61, 227 = Nr. 17/18/19 zu § 558 BGB). Dafür bieten sich unter dem Gesichtspunkt der ergänzenden Ver­tragsauslegung, aus der diese Rechtsprechung letztlich hergeleitet ist, im Wesentlichen zwei Kriterien an. Zum einen darf eine Vertragspartei redlicherweise mit der stillschweigenden Einbeziehung derjenigen Personen in den Schutzbereich des Vertrages rechnen, zu denen sie in besonders engen persönlichen Beziehungen steht, m. a. W. für deren „Wohl und Wehe" sie verantwortlich ist (= Nr. 2 zu § 254 [E] BGB; BGHZ 61, 227 = Nr. 17/18/19 zu § 558 BGB). Zum anderen können aber auch solche Personen stillschweigend in den Schutzbereich einbezogen sein, deren sich eine Vertragspartei zur Vertragsdurchführung bedient, - sei es als Erfül­lungsgehilfen (§ 278 BGB) bei Erfüllung der ihr selbst obliegenden Ver­tragspflichten, sei es auch nur, weil sie auf die Unterstützung dieser Perso­nen bei der Vertragsabwicklung angewiesen ist. Im vorliegenden Fall waren beide Voraussetzungen - ein enges verwandtschaftliches Band und die Ein­beziehung in die Vertragsabwicklung - zweifelsfrei gegeben. In anderen Fällen wird die Abgrenzung oft schwierig sein. Man denke etwa daran, dass eine später zu Schaden gekommene Frau - selbst an einem Kauf unter keinem denkbaren Gesichtspunkt interessiert - ihre zwar noch nicht zum Kauf entschlossene, aber immerhin interessierte Freundin in ein Warenhaus begleitet, um sie dort gegebenenfalls beim Kauf zu beraten und ihr beim Verpacken und Wegtragen zu helfen. Ob auch hier der Geschädigten ein eigener Schadensersatzanspruch aus vertraglicher Haftung zusteht, er­scheint zumindest zweifelhaft. Jedenfalls bedarf es in solchen Grenzfällen stets einer besonders sorgfältigen Interessenabwägung zwischen beiden Ver­tragsparteien und vor allem einer Prüfung, ob der Käufer oder der Kaufinter­essent - letzterer im Zeitpunkt des Unfalls - redlicherweise bereits damit rechnen konnte, der Verkäufer werde auch die ihn begleitende Person in die besondere Obhut und Fürsorge einbeziehen.