Sicherheitseinbehalt - JuraMagazin

Ein vereinbarter Sicherheitseinbehalt hindert den Auftraggeber grundsätzlich nicht, fällige Abschlagszahlungen wegen mangelhaf­ter Werkausführung zu verweigern. Der Auftragnehmer kann nicht einwenden, der Auftraggeber dürfe das Leistungsverweigerungsrecht nur wegen eines den Sicherheitseinbehalt wertmäßig überstei­genden Mängelbeseitigungsanspruchs geltend machen.

Zum Sachverhalt: Die Kl. errichtete in den Jahren 1976-1978 als Gene­ralunternehmerin im Auftrag der Bekl. ein Einkaufszentrum. Das Bau­werk wurde Ende September 1978 in Benutzung genommen, jedoch bisher von der Bekl. nicht abgenommen. über ihre Verpflichtung zur Abnahme ist ein weiterer Rechtsstreit beim BerGer. anhängig. Nach dem Bauvertrag gilt u. a. die VOB/B (1973), jedoch für die Gewährleistung das BGB. Von den in einem Zahlungsplan vorgesehenen Abschlagszahlungen werden 10% (1,2 Mio. DM) als Sicherheit einbehalten; nach der Abnahme bleiben noch 5% der Gesamtauftragssumme (600000 DM) für zwei Jahre einbehal­ten, sofern nicht eine Bankbürgschaft erbracht wird.

Die Kl. hat unter Berücksichtigung des 10%igen Sicherheitseinbehalts von 1,2 Mio. DM eine restliche Abschlagsforderung von 650000 DM ein­geklagt. Die Bekl. beruft sich auf mangelhafte Werkausführung und macht wegen Gegenansprüchen in Höhe von 1,1 Mio. DM (Fertigstellungs- und Nachbesserungskosten sowie Minderung) ein Zurückbehaltungsrecht gel­tend. Das LG hat der Klage stattgegeben. Das OLG hat durch Teilurteil die Berufung der Bekl. in Höhe von 150000 DM zurückgewiesen. Die Revision der Bekl. führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Aus den Gründen: I. ... Obwohl die Gegenansprüche der Bekl. die restliche Abschlagsforderung der Kl. überschreitet, hält das Ber­Ger. die Zurückbehaltung von 150000 DM für nicht gerechtfertigt. Die Bekl. müsse sich nämlich wegen vor der Abnahme aufgetretener Mängel zunächst an die Hälfte des Sicherheitseinbehalts (600000 DM) halten, welche bei Abnahme fällig werde. Zweck der Si­cherheit sei es, Kosten und Schäden abzudecken, die durch bereits aufgetretene oder später noch auftretende Mängel entstehen. Der Auf­traggeber müsse wegen der Mängel grundsätzlich auf die Sicherheit zurückgreifen, bevor er gegenüber Teilen des Werklohnanspruchs, die die Sicherheit übersteigen, ein Zurückbehaltungsrecht geltend mache. Da die Hälfte des Sicherheitseinbehalts (600000 DM) und die restliche Abschlagsforderung (650000 DM) insgesamt 1,25 Mio. DM, die et­waigen Gegenansprüche der Bekl. aber nur 1,1 Mio. DM ausmachten, verblieben zugunsten der Kl. 150000 DM. Die Klageforderung sei da­her jedenfalls in dieser Höhe gerechtfertigt.

... III. . .. Die Auffassung des BerGer., die Bekl. müsse sich wegen der vor Abnahme aufgetretenen Mängel in erster Linie an die 5%ige Sicherheit halten, die bei Abnahme fällig werde, und dürfe nur wegen eines darüber hinausgehenden Betrags Abschlagszahlungen verwei­gern, ist rechtsirrig. Zu Unrecht beruft sich das OLG für seinen Stand­punkt auf das Senatsurteil NJW 1967, 34 Nr. 6. In jenem Fall ging es um die endgültige Abrechnung der gegenseitigen Ansprüche der Ver­tragsparteien nach Ablauf der Gewährleistungsfrist. Der Auftraggeber hatte gegen restlichen Werklohn des Auftragnehmers mit Schadenser­satzforderungen wegen Werkmängeln aufgerechnet. Im Rahmen der endgültigen Abrechnung musste deshalb zu seiner Schadloshaltung auch ein etwaiger Sicherheitseinbehalt herangezogen werden.

Hier geht es dagegen um die Tragweite des dem Auftraggeber zu­stehenden Rechts, wegen vor der Abnahme aufgetretener Sachmängel die Leistung einer an sich fälligen Abschlagszahlung zu verweigern. In diesem Fall ist die Sach- und Interessenlage anders.

1.   Die Vereinbarung einer von Abschlagszahlungen einzubehaltenden Sicherheit (§ 17 Nr. 6 I 1 VOB/B) hindert den Auftraggeber grundsätzlich nicht, wegen Werkmängeln eine an sich fällige Leistung zu verweigern. Während die Sicherheit dazu dient, die vertragsgemäße Ausführung der Leistung und die Gewährleistung sicherzustellen (§ 17 Nr. UI VOB/B), bezweckt die Leistungsverweigerung gern. § 320 BGB über die Sicherung des Anspruchs hinaus, auf den Auftragnehmer Druck auszuüben, damit er die ihm obliegende Leistung umgehend erbringt (Senat, NJW 1958, 706 Nr. 4, insoweit nicht abgedr. in BGHZ 26, 337 LM § 324 BGB Nr. 5; BGH, BauR 1978, 398 [400] = Zfl3R 1978, 25 [26]). Daher kann die Einrede des § 320 BGB nicht durch Sicherheitsleistung abgewendet wer­den (§ 320 I 3 BGB). So verfolgt auch die Einbehaltung fälliger Abschlags­zahlungen vor allem den Zweck, in Ausübung des dem Auftraggeber nach § 4 Nr. 7 S. 1 VOB/B zustehenden Rechts den Auftragnehmer zur umge­henden Mängelbeseitigung anzuhalten (BGHZ, 73, 140 [144] = LM § 322 BGB Nr. 5 = NJW 1979, 650).

Mag eine beträchtliche Sicherheit auch nicht ohne Belang für die Höhe einer berechtigten Leistungsverweigerung sein, so braucht sich der Auf­traggeber jedenfalls nicht wegen Werkmängeln, deren Beseitigungskosten vom Sicherheitseinbehalt gedeckt sind, nur auf diesen verweisen zu lassen. Er darf vielmehr einen weiteren erheblichen Betrag zurückbehalten, der erforderlich erscheint, den Auftragnehmer zur schleunigen Nachbesserung anzuhalten. Die bloße Nachbesserungsbereitschaft des Auftragnehmers, wie sie das BerGer. hier für Mängel im Kostenwert von 27000 DM feststellt, vermag das Leistungsverweigerungsrecht des Auftraggebers nicht zu schmälern.

Die Höhe des Betrages, den der Auftraggeber gern. § 320 BGB zurück­behalten darf, hängt von den jeweiligen Umständen mit Rücksicht auf Treu und Glauben ab. Der Senat hat schon das Zwei- bis Dreifache der voraussichtlichen Nachbesserungskosten für angemessen gehalten (vgl. Se­nat, NJW 1981, 1448 [1449] = LM VOB Teil B Nr. 117; BGH, BauR 1978, 398 [400] = Zfl3R 1978, 25 [26]).

2.   Das Recht des Auftraggebers, fällige Abschlagszahlungen bis zur Be­seitigung zu Recht gerügter Werkmängel zu verweigern, führt im Rechts­streit allerdings nicht — wie die Revision meint — zur Abweisung der Werklohnklage, sondern gem. § 322 I BGB zur Verurteilung Zug um Zug ge­gen Mängelbeseitigung (BGHZ 73, 140 [144] = LM § 322 BGB Nr. 5 = NJW 1979, 650). Soweit dagegen schon während der Ausführung erkannte und gerügte Mängel nicht mehr oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand beseitigt werden können und der Auftragnehmer deswegen die Mängelbeseitigung verweigert (§ 13 Nr. 6 S. 1 VOB/B), ist die Abschlags- summe entsprechend zu mindern. Desgleichen sind Leistungspositionen abzuziehen, die zwar der Abschlagsforderung zugrunde liegen, tatsächlich aber noch nicht erbracht worden sind. Insoweit ist die Werklohnklage wegen Minderung oder mangels erbrachter Werkleistung abzuweisen.