Sicherung eine Globalzession

Zur Frage der genügenden Bestimmbarkeit der abgetretenen For­derungen bei einer Globalzession. Anmerkung: In diesem Falle hatte ein Gläubiger, mit dem der spätere Gemeinschuldner zur Sicherung eine Globalzession vereinbart hatte, alle Kundenforderungen des Gemeinschuldners „bis zur Höhe von 450000 DM beginnend mit dem Buchstaben A bis zum Buchstaben Z" mit Ausnahme von solchen Forderungen, die von einem verlängerten Eigen­tumsvorbehalt erfasst waren, übertragen erhalten. Der Senat hat im Anschluss an seine frühere Rechtsprechung betont, dass die einzelne abgetre­tene Forderung immer so genügend bestimmt sein muss, dass es nur noch ihrer Entstehung bedarf, um die Übertragung mit der Entstehung der Forderung ohne weiteres und zweifelsfrei wirksam werden zu lassen (BGHZ 26, 185 [189]; Senatsurt. v. 7. 12. 1977 - VIII ZR 164/76 = LM § 355 HGB Nr. 21 WM 1978, 137 [138]). Im Streitfall war davon auszu­gehen, dass die Globalzession zunächst wirksam war, bis Kundenforderun­gen des Gemeinschuldners in Höhe von 450000 DM von ihr erfasst waren. Nun traten aber laufend Veränderungen in dem einmal abgetretenen For­derungsbestand dadurch ein, dass abgetretene Forderungen, die der Ge­meinschuldner eingezogen hatte, wegfielen und neu entstandene Kunden­forderungen nach dem Willen der Parteien an deren Stelle treten sollten. Dabei konnte ohne jedesmalige Überprüfung anhand der Buchhaltungsun­terlagen des Gemeinschuldners nicht mehr festgestellt werden, welche For­derungen jeweils nachrücken sollten. Selbst die zusätzliche Berücksichti­gung einer zeitlichen Komponente, etwa dadurch, dass immer nur die älte­sten neu entstandenen Kundenforderungen bei gleichem Anfangsbuchsta­ben nachrückten, hätte keine Klarheit gebracht. Eine globale Vorausabtre­tung von künftigen Forderungen, die solche Unklarheiten entstehen lässt, entbehrt der notwendigen Bestimmtheit mit der Folge, dass der in der Globalzession vorgesehene automatische Austausch von neuen Forderun­gen gegen durch Erfüllung gegenüber dem Gemeinschuldner weggefalle­nen Forderungen nicht als wirksam anerkannt werden kann. Davon wurde allerdings der Stamm der ursprünglich abgetretenen Forderungen nicht betroffen. Da die Globalzession zur Zeit ihrer Offenlegung noch nicht allzu lange zurücklag, schien es möglich, dass aus diesem Stamm noch Kun­denforderungen offen waren. Diese wären wirksam abgetreten gewesen. Zur entsprechenden Aufklärung wurde die Sache an das BerGer. zurück­verwiesen.