Sicherungsgeber - JuraMagazin

Zur Frage von Obliegenheiten des Gläubigers gegenüber dem Si­cherungsgeber (Besteller einer Grundschuld zur Sicherung fremder Schuld), wenn durch die Leistungen des Schuldners wegen der in § 366 II BGB festgelegten Tilgungsreihenfolge nur die Tilgung ande­rer Schulden bewirkt wird.

Zum Sachverhalt: Die Kl. hat als Rechtsnachfolgerin der Firma L (Le­bensmittel-Großhandel eGmbH) in D. mit der vorliegenden Klage ur­sprünglich die Rechte aus einer von der Bekl. an deren Hausgrundstück in R. zugunsten der Firma Lbestellten Grundschuld über 50000 DM, verzinslich mit 7% jährlich ab 1. 12. 1964, geltend gemacht. In Vollzug einer außerge­richtlichen Vereinbarung unter den Parteien, wonach der KI. anstelle und gegen Löschung dieser Grundschuld eine selbstschuldnerische Bürgschaft der Kreissparkasse R in Höhe eines Betrages von 70417 DM zur Verfügung gestellt und die Klage auf eine Zahlungslage umgestellt werden sollte, begehrt die Kl. von der Bekl. nunmehr - unter Einbeziehung der bis zu der Umstellung der Klage auf die Grundschuld angefallenen Zinsen-Zahlung eines Betrages von 70417 DM nebst Zinsen.

Zur Bestellung der Grundschuld war es wie folgt gekommen: Die Bekl. und ihr - inzwischen geschiedener - Ehemann hatten 1964 in dem Haus der Bekl. in R. ein Lebensmittelgeschäft eröffnet, das sie jedoch alsbald wieder aufgeben wollten. Die Waren lieferte die Firma L, von der die Bekl. und ihr Ehemann auch die Ladeneinrichtung zum Kaufpreis von 38972,19 DM, zahlbar in 40 gleichen Monatsraten, erworben hatten. Gemäß anerkanntem Rechnungssaldo belief sich der Bekl. und ihres Ehemannes Schuld gegen­über der Firma L zum 31. 12. 1964 auf 77496,71 DM.

Als Übernehmer des Geschäfts vermittelte die Firma L die Eheleute K. Durch schriftlichen Vertrag vom 18. 12. 1964 verkauften die Bekl. und ihr Ehemann an diese die Ladeneinrichtung mit der Maßgabe, dass die Eheleute K insoweit in alle Verpflichtungen der Verkäufer gegenüber, der Firma L eintreten sollten. Die Geschäftsübernahme fand - unter Übernahme auch des vorhandenen Warenbestandes - Anfang Januar 1965 statt. Da die Ehe­leute Kauf den Kredit der Firma L angewiesen waren, hierfür aber keine Sicherheit leisten konnten, war diese nur unter der Bedingung dazu bereit, die Bekl. und deren Ehemann aus ihrer Schuld zu entlassen, dass die Bekl. an ihrem Grundstück für die Firma L zu deren Sicherheit eine Grundschuld über 50000 DM bestellte. Auf die entsprechende Zusage der Bekl. buchte die Firma L den vorerwähnten, auf dem Konto der Bekl. und ihres Eheman­nes ausgewiesenen Schuldbetrag ab und belastete damit das Konto der Eheleute K. Die Grundschuld ist am 23. 12. 1965 in das Grundbuch einge­tragen worden. Unter den Parteien ist u. a. streitig, ob diese nur die Ver­pflichtungen der Eheleute Kaus der Übernahme der Ladeneinrichtung oder auch diejenige aus der Übernahme des Warenbestandes absichern sollte.

Die Eheleute K haben ihrerseits das Geschäft am 27. 1. 1970 aufgegeben. Wie die Kl. vorbringt, stehen ihre Forderungen aus der seinerzeitigen Über­nahme der Ladeneinrichtung und des Warenbestandes noch in vollem Um­fang offen. Soweit von den Eheleuten K Leistungen erbracht worden seien, seien diese auf die laufenden neuen Warenlieferungen verrechnet worden; ein voller Ausgleich sei auch insoweit nicht erfolgt, vielmehr sei die Ver­schuldung der Eheleute K bis zur Aufgabe des Geschäfts auf rund 110000 DM angestiegen. Die Kl. hält sich daher für berechtigt, die Bekl. aus der gewährten Sicherheit in Anspruch zu nehmen.

Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der KI. führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Aus den Gründen: I. Das OLG geht davon aus, dass die Bekl. bei der Geschäftsübernahme durch die Eheleute K aus ihrer Schuld gegenüber der Firma L entlassen worden ist und in der Folgezeit nur noch nach Maßgabe der getroffenen Sicherungsabrede aus der von ihr bestellten Grundschuld für eine Schuld der Eheleute K haftete, dass aber durch die nach Klageeinrei­chung zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung wiederum eine per­sönliche Schuld der Bekl. insofern und insoweit begründet werden sollte, als die Kl. zu diesem Zeitpunkt die Duldung der Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld verlangen konnte; an die Stelle der Grundschuld habe also wiederum ein obligatorisches Schuldverhältnis treten sollen, welches aber hinsichtlich Bestand und Umfang der Verpflichtung einschließlich der Frage der Beweislast zu keiner Besser- oder Schlechterstellung einer Partei habe führen sollen. Dieser Ausgangspunkt, dem sich auch die Parteien ange­schlossen haben, lässt einen Rechtsirrtum nicht erkennen.

II.    Entscheidend ist somit, ob ohne die Umstellungsvereinbarung der Duldungsanspruch der Kl. aus der Grundschuld begründet gewesen wäre. Das OLG verneint dies; nach seiner Ansicht hätte sich die Kl. die Einrede der ungerechtfertigten Bereicherung entgegenhalten und sich so behandeln las­sen müssen, als sei ihre durch die Grundschuld gesicherte Forderung gegen die Eheleute K erfüllt (wird ausgeführt).

III.   Diese Ausführungen sind insoweit rechtsirrtumsfrei, als das OLG maßgebend auf den Inhalt der der Grundschuldbestellung zugrunde liegen­den Sicherungsabrede zwischen den Parteien abstellt unter Berücksichti­gung der Grundsätze, die für das Rechtsverhältnis zwischen dem Besteller einer Grundschuld zur Sicherung fremder Schuld und dem Grundschuldgläubiger allgemein gelten. Im übrigen hält die Auffassung des OLG den Angriffen der Revision jedoch nicht stand.

1. Soweit das OLG die Frage einer Stundung der gesicherten Forde­rungen durch die Firma L oder die Kl. erörtert, kann dahingestellt bleiben, ob die für die Bürgschaft oder das Pfandrecht an beweglichen Sachen geltenden Bestimmungen der §§ 767 I 3 und 1210 I 2 BGB entsprechend auch auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Besteller einer Grundschuld zur Sicherung fremder Schuld und dem Grundschuldgläubiger anzuwenden sind und welche Forderungen hieraus im Falle einer zwischen dem Grundschuldgläubiger und dem Schuldner vereinbarten Stundung herzuleiten wären. Denn der Revision ist einzu­räumen, dass die Feststellungen des BerGer. keine Stundung ergeben. Sie kann nicht schon darin erblickt werden, dass es die Firma L und die Kl. jahrelang unterlassen haben, die aus der Geschäftsübernahme herrührenden Altschulden der Eheleute K beizutreiben. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich die Kl. oder ihre Rechtsvor­gängerin je des Rechts begeben hätte, alle ihre Forderungen gegen die Eheleute K entsprechend der ursprünglichen Fälligkeitsregelung gel­tend zu machen und auch zwangsweise beizutreiben.

2. Der Kl. kann auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie sowie die Firma L die ihnen zufließenden Leistungen der Eheleute K nicht auf deren aus der Übernahme des Geschäfts stammende Altver­bindlichkeiten, sondern auf Forderungen aus späteren Warenlieferungen verrechnet haben, für die ihnen keine Sicherheit zur Verfügung stand.

Nach § 366 BGB steht in erster Linie dem Schuldner das Recht zu, zu bestimmen, welche von mehreren Schulden durch eine Leistung getilgt werden soll (§ 366 I BGB); trifft der Schuldner keine Bestimmung, so greift die in § 366 II BGB bestimmte Tilgungsreihenfolge ein. Soweit bei letzterer darauf abgestellt wird, welche Schuld dem Gläubiger gerin­gere Sicherheit bietet, macht die Vorschrift keinen Unterschied danach, ob eine etwaige Sicherheit für die Forderung vom Schuldner oder Von einem Dritten bestellt worden ist. Der Gläubiger seinerseits hat nach. dem Gesetz kein Bestimmungsrecht. Allerdings wird dadurch nicht ausgeschlossen, dass der Schuldner dem Gläubiger ein solches einräumt oder dass sich etwa der Gläubiger auf Grund einer Abrede mit dem Sicherungsgeber diesem gegenüber so behandeln lassen muss, als ob eingehende Leistungen des Schuldners zur Tilgung der gesicherten Schuld erbracht worden seien (vgl. RGZ 136, 178 [184]). Wiederum eine andere Frage ist, ob für den Gläubiger aus seinem Verhältnis zu dem Sicherungsgeber eine Verpflichtung folgt, auf den Schuldner einzuwir­ken, mit Vorrang oder jedenfalls auch diejenigen Schulden zu tilgen, für die die Sicherheit bestellt worden ist (zu letzterem siehe unten unter 3.).

Daß die Eheleute Keine Bestimmung i. S. des § 366 I BGB getroffen hätten, ist nicht festgestellt. Entgegen der Meinung der Bekl, rechtfer­tigt nicht schon der Umstand, dass die Eheleute K - mit Wissen der Firma L - der Bekl. gegenüber die Verpflichtung eingegangen sind, den Kaufpreis für die Ladeneinrichtung in monatlichen Raten an die Firma L zu tilgen, die Annahme einer durch die Eheleute K stillschweigend getroffenen Bestimmung, durch ihre Leistungen sollten zunächst diese Verbindlichkeiten getilgt werden.

Die in dem ursprünglich zwischen der Bekl. nebst ihrem Ehemann und der Firma L abgeschlossenen Kaufvertrag über die Ladeneinrich­tung enthaltene Ermächtigung der Firma L, Rabatte und ähnliche Vergünstigungen einzubehalten und darüber „vertragsgemäß zu verfü­gen", mag im übrigen zwar dahin aufzufassen sein, dass insoweit § 366

BGB abbedungen und dem Gläubiger, das Recht eingeräumt wurde, in dem vereinbarten Rahmen durch Verrechnung die Kaufpreisraten für. die Ladeneinrichtung zur Tilgung zu bringen, so dass auf Grund des Vertrages vom 18. 12. 1964, in dem die Eheleute K in alle Verpflichtun­gen der Bekl. und ihres Ehemannes aus deren Kaufvertrag eingetreten sind, der Firma L sowie der Kl. auch den Eheleuten K gegenüber eine entsprechende Befugnis zugestanden haben mag. Eine vertragliche Ver­pflichtung der Firma L und später der Kl. gegenüber der Bekl., von dieser Befugnis auch tatsächlich Gebrauch zu machen, ergab sich daraus aber noch nicht. Jedenfalls insofern, als dies nicht geschehen ist, war es daher eine sich unmittelbar aus § 366 BGB ergebende Rechtsfolge, dass durch die der Firma Lund der Kl. zugeflossenen Leistungen der Eheleu­te K deren ungesicherte Verbindlichkeiten getilgt worden sind.

Das zwischen den Parteien bestehende Verhältnis rechtfertigt eben­falls nicht den Schluss, die Kl. müsse sich jedenfalls der Bekl. gegenüber so behandeln lassen, als seien durch die Leistungen der Eheleute K die gesicherten Forderungen getilgt worden.

Eine zwischen den Parteien ausdrücklich oder stillschweigend getrof­fene derartige Vereinbarung hat das BerGer. nicht festgestellt. Es kann auch nicht allgemein in Fällen, in denen zwischen einem Dritten und dem Gläubiger eine Sicherungsabrede getroffen worden ist, gefolgert werden, der Gläubiger müsse sich bei eingehenden Zahlungen des Schuldners unabhängig von der durch § 366 BGB getroffenen Rege­lung dem Sicherungsgeber gegenüber so behandeln lassen, als sei die gesicherte Schuld entsprechend getilgt worden. Eine solche generelle Zurückstellung der Interessen des Gläubigers hinter diejenigen des Si­cherungsgebers wäre mit dem Zweck einer Sicherungsabrede, dem Gläubiger zur Minderung seines Risikos, also zur Wahrung seiner Inter­essen, eine Sicherheit zu verschaffen, nicht zu vereinbaren.

3. Schließlich kann die Bekl. auch daraus nichts zu ihren Gunsten herleiten, dass die Firma L und die Kl. sie nicht darüber unterrichtet haben, dass die Eheleute K ihren Verpflichtungen aus den Altschulden nicht nachkamen, und dass die Firma L sowie die Kl. nicht darüber hinaus ihrerseits Schritte zur Beitreibung der gesicherten Schuld unter­nommen haben.

Ob sich insoweit aus dem jedes Schuldverhältnis beherrschenden Gebot von Treu und Glauben eine Verpflichtung des Gläubigers ge­genüber dem Sicherungsgeber ergibt, tätig zu werden, kann nur jeweils nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden. Eine Verpflich­tung des Gläubigers, den Sicherungsgeber über das Ausbleiben der dem Schuldner obliegenden Leistungen zu unterrichten, ist jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn der Gläubiger davon ausgehen kann, dass der Sicherungsgeber selbst die Möglichkeit hat, sich hierüber zu informie­ren (vgl. dazu BGHZ 32, 67 [70] = Nr. 23 zu § 675 BGB).

So liegt der Fall hier. In dem - der Firma L und der KI. bekannten - Vertrag vom 18. 12. 1964 haben sich die Eheleute ausdrücklich auch der Bekl, gegenüber zur Zahlung der vereinbarten monatlichen Raten an die Firma L verpflichtet. Hiernach bestand für diese sowie für die Kl. kein Grund zu der Annahme, dass die Bekl. sich nicht selbst Auskunft und Nachweis über die Abtragung der Schuld unmittelbar von den Eheleuten K verschaffen konnte. Solche Schritte zur Wahrung ihrer eigenen Interessen zu ergreifen, war für die Bekl. auch zumutbar. Wenn sie dies jahrelang unterlassen hat, so war dies ihr eigenes Risiko, das sie nicht der KI. aufbürden kann. Erst recht war die Kl. nicht gehalten, von sich aus Schritte zu unternehmen, um die Eheleute K zur Zahlung gerade auf die gesicherte Schuld anzuhalten. Nach der Sachlage konnte sie vielmehr davon ausgehen, dass die Bekl. auch insoweit von den ihr selbst durch den Vertrag mit den Eheleuten K vom 18. 12. 1964 einge­räumten Möglichkeiten Gebrauch machen würde.

Der Frage, inwieweit die Bekl. sich-insbesondere durch Verwertung der Ladeneinrichtung - hätte schadlos halten können, wenn sie alsbald darüber unterrichtet worden wäre, dass die Eheleute K ihren Ratenzahlungsver­pflichtungen nicht nachkamen, braucht damit nicht mehr nachgegangen zu werden.

IV. Die Bekl. wird somit von der KI. zu Recht in Anspruch genommen. Das RevGer. kann jedoch nicht selbst entscheiden, da das OLG sowohl die ursprüngliche als auch die jetzige Höhe der Schuld der Eheleute K, für die die Bekl. Sicherheit geleistet hat, offengelassen hat, insbesondere, ob die Grundschuld zur Sicherung nur der Forderung der Kl. aus Übernahme der Ladeneinrichtung oder auch derjenigen aus Übernahme des Warenbestan­des bestellt worden ist. Einer dem Tatrichter obliegenden Auslegung der Sicherungsvereinbarung unter diesem letzteren Gesichtswinkel bedarf es, da die Bekl. auch aus der Grundschuld nur in Höhe der Forderung, die damit abgesichert werden sollte, hätte in Anspruch genommen werden können (statt vieler Westermann, Sachen R, 5. Aufl., § 116 Il 2. a. i. V. mit 1.a). Desgleichen kommt eine Inanspruchnahme nur insoweit in Betracht, als nicht etwa die Kl. tatsächlich den Eheleuten K zustehende Rabatte und ähnliche Vergünstigungen mit deren Verpflichtungen aus der gesicherten Schuld verrechnet hat.