Sonderabnehmer

Beanstandet ein Sonderabnehmer von elektrischem Strom das Vertragsangebot des ihn beliefernden Versorgungsunter­nehmens u. a. wegen der Höhe des darin vorgesehenen Strom­preises, bezieht er aber nach wie vor Strom von dem Versor­gungsunternehmen, so kann dieses - in entsprechender An­wendung der §§ 315, 316 BGB - berechtigt sein, nach billigem Ermessen die Höhe des Strompreises zu bestimmen und die Aufrechnung mit Gegenforderungen auszuschließen. Aus den Gründen: I. Mit dem BerGer. ist davon auszu­gehen, dass der geltend gemachte Vergütungsanspruch der Kl. vertraglicher Natur ist. 1. a) Die Bekl. hat zwar die Annahme des ihr von der Kl. zugesandten Vertragsangebots v. 8.10. 1965 abgelehnt und dies damit begründet, einzelne Bestimmungen des Angebots seien unzumutbar, und die Höhe des Strompreises sei un­angemessen. Gleichwohl hat sie weiterhin Strom von der KL bezogen und auch die auf der Grundlage dieses Vertragsange­bots berechneten Strompreise zunächst bezahlt. Nach den Feststellungen des BerGer, besteht für den Strombezug der Bekl. kein fester Tarif der Kl., der für ihre Strom­lieferungen ohne weiteres zugrunde zu legen ist. Vielmehr ist für die Rechtsbeziehungen der Parteien zueinander, ein jeweils zu schließender Sonderabnehmer vertrag maßgeblich, für dessen inhaltliche Ausgestaltung Vertragsfreiheit besteht. Für einen Fall dieser Art kommen die in der Rechtsprechung ent­wickelten Grundsätze über das Zustandekommen eines Ener­gielieferungt3vertrages trotz Widerspruch des Abnehmers ge­gen den tariflich festgesetzten Preis (RGZ 111, 310, 312; BGH Nr. 7 zu BGB Vorbem. zu § 145; Nr. 11 zu Allg. Bed. d. EVU) nicht zur Anwendung. Daher schließt der alsbaldige Wider­spruch der Bekl. gegen die in der Vertragsofferte v. 8.10. 1965 enthaltenen, individuell auszuhandelnden Strompreise die Annahme aus, dass diese Preise gleichwohl deshalb Inhalt eines Vertrages zwischen den Parteien geworden sind, weil die Bekl. auch weiterhin Strom von der Kl. bezog und zunächst voll be­zahlte. b) Das Berufungsgericht hat diese Bedenken gegen, die An­nahme, dass das tatsächliche Verhalten der Bekl. rechtlich trotz ihres Widerspruchs als Unterwerfung unter das Vertragsangebot der Kl. zu werten sei, gesehen. Es hat daher alternativ einen vertraglichen Vergütungsanspruch der Kl. auf der Grundlage der in ihrem Vertragsangebot enthaltenen Strom­preise auch in Anlehnung an die Gedankengänge in dem Senat, BGHZ 41, 271, 273 —276 vorstehend Nr. 5 bejaht In diesem Urt. ist ausgeführt, es ent­spreche der Lebenswirklichkeit und ersichtlich auch der Vor­stellung der Parteien (Milcherzeuger und Molkereigenossen­schaft), die kraft gesetzlicher Verpflichtung zwangsläufig als Lieferer und Abnehmer einer Ware zueinander in dauernde Beziehung treten müssten (Pflicht des Milcherzeugers, seine Milch nur an eine bestimmte Molkerei zu liefern, für die ihrer­seits Abnahmezwang bestand, § 1 Abs. 1 und 4 des Milch- und Fettgesetzes), dass sie ihre Beziehungen als vertragliche be­trachten und nicht in einem vertragslosen Zustand handeln wollten, wobei sich die von ihnen erbrachten und geschulde­ten Leistungen nur nach den für derartige Dauerbeziehungen nicht passenden Bereicherungsvorschriften beurteilten wür­den. Auch bei Fehlen der Einigung über den Kaufpreis sei in derartigen Fällen entgegen der Auslegungsregel des § 154 Abs. 1 Satz 1 BGB jedenfalls im Übrigen ein Kaufvertrag zu­stande gekommen; die verbleibende Vertragslücke müsse gemäß den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen ausge­füllt werden. Das gleiche gilt für Rechtsbeziehungen wie sie hier auf Grund wirtschaftlicher und rechtlicher Gegebenheiten zwi­schen den Parteien vorliegen: Die Bekl. kann, wenn sie nicht auf den Strombezug überhaupt verzichten will, elektrische Energie nur von der Kl. beziehen. Diese Zwangssituation er­gibt sich zwar nicht aus dem Gesetz, sondern aus dem be­stehenden Gebietsschutzvertrag, der der Kl. das Alleinbe­lieferungsrecht für die in ihrem Versorgungsgebiet ansässigen Abnehmer — mithin auch für die Bekl. — sichert. Für die Be­urteilung der notwendig auf Dauer angelegten Beziehungen der Parteien zueinander bedeutet dies aber keinen entschei­denden Unterschied. Für die Kl. andererseits besteht ein ech­ter Kontrahierungszwang gemäß § 6 Abs. 1 EnergG, der auch gegenüber Sonderabnehmern gilt. Das BerGer: schließt aus Verlauf und Inhalt der Vertrags­verhandlungen auf den übereinstimmenden Willen beider Parteien, eine vertragliche Einigung wenigstens insoweit zu erzielen, als der Preis „bei Verwendung objektiver Kriterien als angemessen zu erachten" ist. Lediglich die durch fehlende Einigung über die „Vergütungsspitze` verbliebene Vertragslücke sucht es durch entsprechende Anwendung des § 315 BGB zu schließen. Auf die Frage der Einigung der Parteien über einen Teil des Strompreises kommt es indessen nicht an. Denn jedenfalls führt die mindestens entsprechende Anwen­dung des § 316 BGB, wie sie bei den vorstehend gekennzeich­neten Beziehungen vertraglicher Art hier geboten ist, hin­sichtlich des Strompreises im ganzen zum Bestimmungsrecht der Kl. als derjenigen Vertragspartei, die die Gegenleistung für ihre Stromlieferungen zu fordern hat. Den Belangen der Bekl., die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ihre Beziehungen zur Kl. auf eine vertragliche Basis stellen, dabei aber nicht willkürlichen Maßnahmen der Kl. ausgesetzt sein will, wird nach der zutreffenden Ansicht des BerGer. dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass nach der im Zweifel gel­tenden Vorschrift des § 315 BGB die Bestimmung der Lei­stung durch die Kl. nach billigem Ermessen zu treffen ist und nur verbindlich ist, wenn sie diesem Erfordernis entspricht. Tut sie dies nicht, so ist die Leistungsbestimmung im Rechts­streit Sache des Gerichts. 2. Die Beantwortung der Frage, ob die Preisbestimmung der KI. billigem Ermessen entspricht, erfordert die Prüfung und. Abwägung der wirtschaftlichen Interessen der Parteien unter Anlegung eines objektiven Maßstabs. Ziel dieser Prü= fung ist nicht die Ermittlung eines „gerechten Preises" von Amtf3 wegen; es geht vielmehr darum, ob die getroffene Be­stimmung sich nach dem gegebenenfalls zu beweisenden Vor­bringen der Kl. als der bestimmungsberechtigten Partei noch in den Grenzen der Billigkeit hält (vgl. Senatsurt. BGHZ 41, 271, 279, 280 = vorstehend Nr. 5). Dagegen, dass das BerGer. diese Frage bejaht hat, wendet die Rev. sich ohne Erfolg. a) Das BerGer. ist insbesondere auf Grund der von der Kl. vorgelegten Jahreserfolgsrechnung ihrer Stadtwerke für das Jahr 1966 sowie auf Grund der Aufstellung der Kl. über ihren bei der Belieferung der Bekl. im Jahr 1966 erzielten Reinge­winn zu der Überzeugung gelangt, dass die — auf etwa 3,5% errechnete — Gewinnspanne der Kl. sich innerhalb der Gren­zen halte, die ihr bei Würdigung ihrer Verpflichtung, im In­teresse des Gemeinwohls die Energieversorgung so sicher und billig wie möglich zu gestalten (Hinweis auf die Präambel des Energiewirtschaftsgesetzes), gezogen seien. Es hat 'dabei auf den Jahresgewinn allein aus den Stromlieferungen abgestellt und offen gelassen, ob die Kl. das Entgelt für diese Lieferungen so hoch hätte ansetzen dürfen, dass sie die im Bereich der Gas­und Wasserversorgung eingetretenen Fehlbeträge hätte decken können. Vergeblich macht die Rev. demgegenüber geltend, das Ber­Ger. habe nicht den Gewinn zugrunde legen dürfen, der sich nach Abzug der Steuern ergebe; vermeide man diesen Fehler, so mache die Gewinnspanne 8,87% aus. Für die hier erörterte Frage kommt es jedoch nicht darauf an, ob das BerGer. einen betriebswirtschaftlich zutreffenden Begriff des Gewinns zu­grunde gelegt hat, sondern darauf, ob der erzielte Gewinn eine Überschreitung der Grenzen der Billigkeit erkennen lässt. Dass das BerGer. unter diesem Gesichtswinkel darauf abgestellt hat, was der Kl. nach Abzug der Steuern verbleibt, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Auch das weitere Bedenken der Rev. greift nicht durch, in der Jahreserfolgsrechnung der Kl. sei zu Unrecht eine seitens der Stadtwerke an die KI. gezahlte Konzessionsabgabe in An­satz gebracht. Die Rev. stellt dabei darauf ab, dass die Stadt­werke "keine eigene Rechtspersönlichkeit" hätten und dass deshalb die Konzessionsabgabe ein „künstlicher Kostenfak­tor" sei. Für die Einhaltung der Grenzen der Billigkeit im Sinne des § 315 Abs. 3 BGB kommt es jedoch nicht auf die Rechtsform an, die die KL für die Stromversorgung gewählt hat. Wie sie — wovon ersichtlich auch die Rev. ausgeht — von einem als juristische Person organisierten Versorgungsunter­nehmen die Konzessionsabgabe fordern könnte, so steht es ihr auch frei, die Entrichtung einer solchen Abgabe als Kosten­faktor anzusetzen, soweit es um die Frage geht, ob die durch sie getroffene Strompreisbestimmung der Billigkeit entspricht. Nicht beizutreten vermag der Senat allerdings der Auff. des BerGer., dass für die Kl. als Selbstverwaltungskörperschaft in folgender Hinsicht eine besondere Situation gegeben sei: Nach § 11 EigVO Rheinland-Pfalz sollten Eigenbetriebe nach Maß­gabe des § 85 (RhPf.) GO einen Überschuss für den Haushalt der Gemeinde abwerfen. Die Einschränkung dieses „Überschussgrundsatzes" durch die gebotene Beachtung der öffent­lichen Aufgaben der Gemeinde bedeutet für diese nur, dass sie in ihrem Eigenbetrieb nicht den „überhaupt möglichen Höchstgewinn" erzielen dürfe. Die vom BerGer. angeführten Vor­schriften sind inhaltlich an die Adresse der Gemeinden ge­fightet, räumen diesen aber nicht im Privatrechtsverkehr eine Sonderstellung ein. Ein Verhalten, das anderen Unternehmen als Eigenbetrieben der Gemeinden versagt ist, ist bei Eigenbetrieben nicht aus dem Grunde rechtlich anders zu beurtei­len, weil diese für sich in Anspruch nehmen, nach jenen Vor- Schriften zu gewinnbringender Tätigkeit gehalten 2u sein. Dies verhilft der Rev. jedoch nicht zum Erfolg, da es sich bei den hier erörterten Ausführungen des BerGer. ersichtlich nur um Hilfserwägungen handelt, auf die es für den Bestand des Urt. nicht ankommt.