Sonderflugreise - JuraMagazin

Wird eine Reise unausführbar, weil der Reisende erst nach Abschluss des Reisevertrages erlassene verschärfte Gesundheitsbestimmungen schuldlos nicht zu erfüllen vermag, ohne deren Einhaltung das Reiseziel zu dem festgelegten Zeitpunkt nicht zu erreichen ist, so kann der Reiseunternehmer mir einen der bereits geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen.

Anmerkung: Der Bekl. buchte am 30. 1. 1970 bei der Kl., einem Reisebüro, für seine 5köpfige Familie eine pauschale Sonderflugreise nach Teneriffa für die Zeit v. 5.-19. 2. 1970 zum Preis von 5 142 DM.

Am 31. 1. 1970 erfuhr er von einer Anordnung der, spanischen Behörden, wonach wegen in Deutschland aufgetretener Pockenfälle eine Ein­reise in spanisches Hoheitsgebiet nur mit einer Pockenschutzimpfung gestattet wurde. Da die 4jährige Tochter des Bekl. an Bronchitis litt und deshalb nach Auskunft des Arztes nicht geimpft werden durfte, widerrief der Bekl. die Buchung am 2. 2. 1970.

Am selben Tage stellte die T.-GmbH & Co, die die Flugreise veran­staltete, der Kl. eine sog. Stornogebühr von 3 945 DM in Rechnung, wobei sie sich auf eine in dem Reiseprospekt unter „Wichtige Hinweise" angeführte Klausel berief, dass in einem solchen Fall 75 % der Gebühr verfallen seien.

Die Kl. verlangte mit der Klage von dem Bekl. diesen Betrag. Das LG gab der Klage statt. Das OLG wies die Ber. des Bekl. zurück, so­weit sie sich gegen den Grund des Anspruchs richtete. Die (zugelassene) Rev. des Bekl. hatte keine Erfolg.

Das OLG gründete sein Urteil auf die Bestimmung des § 324 BGB, wonach die KI. ihren Anspruch behalten habe, da ihre Leistung infolge eines vom Bekl. zu vertretenden Umstands unmöglich geworden sei.

Der BGH ist im Ergebnis, aber nicht in der Begründung, dem OLG gefolgt. Mit Recht sieht das OLG in dem Vertrag einen Werkvertrag und zwar ein absolutes Fixgeschäft, das nicht mehr nachgeholt werden kann und dessen Erfüllung deshalb unmöglich geworden ist. Auf ein Verschulden des Kl., das unstreitig nicht vorlag, komme es nicht an, da der Gläubiger auch dann für das Leistungshindernis einzustehen habe, wenn es wie hier in seinem Risikobereich liege.

Demgegenüber stützt der BGH sein Urteil auf den Rechtsgedanken des § 645 Abs. 1 S. 1 BGB, wonach der Unternehmer nur seine effek­tiven Auslagen ersetzt verlangen kann, wenn das Werk infolge eines Mangels des vom Besteller gelieferten Stoffs unausführbar geworden ist.

Nach herrschender Meinung (vgl. die Nachweise bei Helmut Köhler, Unmöglichkeit und Geschäftsgrundlage bei Zweckstörungen im Schuld­verhältnis 1971 S. 36 Fußn. 80 und 85 und Volker Beuthin, Zweckstö­rung und Zweckerreichung im Schuldverhältnis, 1969, S. 128 Fußn. 221) enthält der § 645 Abs. 1 S. 1 BGB eine besondere Gefahrtragungsregelung, die zumindest auch die Rechtsfolgen der Unmöglichkeit der Leistung umfasst und die für ihren Anwendungsbereich der allgemeinen Regelung der §§ 323ff. BGB vorgeht (vgl. auch Urt. des VII. ZS v. 11. 3. 1965 — VII ZR 174/63 —). Dabei ist die Vorschrift nicht, wie Beuthin (aaO S. 73, 89,128) und Palandt/Thomas (BGB, 31. Aufl. Anm. 4 zu §§ 644, 645 BGB) meinen, auf die Fälle zu beschränken, in denen die geschuldete Werkleistung nachhol bar bleibt. Das ergibt sich schon aus der Wortfassung des Gesetzes („unausführbar geworden"). Anders als in den §§ 323 ff. BGB wird hier das Risiko In der Weise verteilt, dass der Unternehmer — unbeschadet eines Mehranspruchs bei einem et­waigen Verschuldens des Bestellers — lediglich einen Anspruch auf Er­satz seiner bereits aufgewendeten Kosten hat und sich damit zufrieden geben muss.

Nun mag es freilich etwas befremden, Menschen als „Stoff" anzu­sehen. Eine entsprechende Anwendung des § 645 BGB auf einen Fall wie den hier vorliegenden ist aber dennoch gerechtfertigt, denn von der Interessenlage aus gesehen kann es keinen Unterschied machen, ob der Transport einer Sache oder der eines Menschen unmöglich geworden ist.

Da die Kl. auf jeden Fall etwas zu fordern haben dürfte, ist das Grundurteil gerechtfertigt.

Über die Höhe des Anspruchs wird das LG noch im Betragsverfahren zu entscheiden haben. Der BGH gibt aber hierzu einige Hinweise. Es ist natürlich nicht zu verkennen, dass die Vertragsparteien vertrag­lich eine andere Regelung treffen können, wie sich denn auch die Kl. auf die „Wichtigen Hinweise" (Geschäftsbedingungen) der T. GmbH & Co beruft. Dabei fragt es sich allerdings, ob diese Geschäftsbedingun­gen nur für das Rechtsverhältnis des Transportunternehmens zu dem Reisebüro oder auch für das Verhältnis der Prozessparteien gelten, wo­für allerdings manches sprechen könnte. Gegebenenfalls wäre weiter zu prüfen, ob nicht unter den gegebenen Umständen (Feststellungen hier­zu fehlen noch) die Ausbedingung einer Stornogebühr von 75 % ohne Rücksicht auf die effektiven Auslagen und Verluste der Kl. gegen § 242 BGB verstößt. Erwähnt sei auch noch, dass die Kl. für den Bekl. eine Reiseausfallkostenversicherung abgeschlossen hat, die Versicherungs­gesellschaft sich aber weigert, Ersatz zu leisten, da der hier vorliegende Fall nicht unter den Versicherungsschutz falle, eine Frage, zu der man zumindest auch verschiedener Meinung sein kann.