Sorgfaltspflicht - JuraMagazin

Zu den Anforderungen an die Sorgfaltspflicht eines Rechts­beistandes, insbesondere bei Auslegung eines neuen Gesetzes. An die Sorgfaltspflicht eines Rechtsbeistandes sind objektiv nicht ohne weiteres dieselben Anforderungen wie bei einem Rechtsanwalt zu stellen.

Aus den Gründen : I. Hinsichtlich der Haftung der Bekl. geht es nur noch um die Fragen, ob die Auskunft für den von der Kl. behaupteten Schaden ursächlich gewesen ist und ob der Rechtsbeistand fahrlässig die sich aus dem zwischen ihm und der Kl. zustande gekommenen Vertragsverhältnis erge­benden Pflichten verletzt hat.

Das BerGer. hat diese Fragen bejaht. Zur Frage des Verschuldens hat es ausgeführt, zu der Zeit, als der Rechtsbeistand die Auskunft erteilte, sei die Frage des Wiederauf­lebens der Witwenrente und der dieser gleichstehenden Rente nach § 42 AVG im Falle des Eingehens einer dritten Ehe in Rechtsprechung und Schrifttum noch nicht erörtert gewesen. Der Rechtsbeistand habe die Auskunft lediglich an Hand des Gesetzestextes erteilt, aus dessen Wortlaut sich für das Wiederaufleben der Rente in dem in Betracht kommenden Fall nichts ergebe, so dass zumindest zweifelhaft gewesen sei, ob die Frage der Kl. positiv beantwortet werden konnte. Der Rechtsbeistand hätte deshalb in Rechnung stellen müssen, dass der Gesetzeswortlaut eine andere Auslegung gebot, wie sie später im Urt. des BSG v. 23. 6. 1965 -- 11/1 RA 70/62 — BSG- 23, 124, 127 = NJW 1965, 1982 — vorgenommen worden ist.

II. Zu Recht erhebt die Rev. gegen diese Auff. Bedenken. Ein Verschulden des Rechtsbeistandes kann auf Grund des festgestellten Sachverhalts nicht bejaht werden.

1. Mit Recht geht das BerGer. bei der Frage, ob der Rechts­beistand die KI. subjektiv pflichtwidrig, also fahrlässig falsch beraten hat, von der im Zeitpunkt der Beratungstätigkeit ge­gebenen Lage aus. Nur das, was damals für ihn erkennbar war, kann ihm als Verschulden zur Last gelegt werden. Auszu­scheiden haben daher Veröffentlichungen, die einem gewissen­haften, durchschnittlichen und erfahrenen Angehörigen seines Berufsstandes in diesem Zeitpunkt noch nicht zugänglich waren.

Was die objektiven Anforderungen an die Sorgfaltspflicht eines Rechtsbeistandes betrifft, so entnimmt das BerGer. in seinem tragenden Ausgangspunkt dem Urt. des BGH v. 15. 12. 1960 (BGHZ 34, 64 = Nr. 4 zu § 93 RAGeb0 NJW 61, 313) die Auff., die Haftung eines Rechtsbeistandes sei der eines Rechtsanwalts gleichzusetzen. Dem kann nicht zugestimmt werden. In der angeführten Entscheidung geht es lediglich um die Berufspflichten des Rechtsbeistandes, der im Verhältnis zu seinem Auftraggeber im öffentlichen Interesse alle Grund­sätze und Beschränkungen zu beachten hat, die für die Be­rufsausübung des Rechtsanwalts maßgebend sind, so z. B. das Verbot der Vereinbarung eines Erfolgshonorars (aa0 S. 68). Hingegen sind die Anforderungen an die Rechtskenntnisse, hier insbesondere an die Fähigkeit, neue Gesetzesvorschriften zu­treffend auszulegen, bei einem Rechtsbeistand nicht ohne weiteres denen gleichzusetzen, die an einen Rechtsanwalt zu stellen sind.

Daraus folgt andererseits nicht etwa eine Enthaltungspflicht des Rechtsbeistandes, soweit es sich auf dem Gebiete, für das er zugelassen ist, um die Beratung über die Anwendbarkeit einer neuen, in Rechtsprechung und Schrifttum noch nicht ausreichend erörterten Gesetzesvorschrift handelt. Im allge­meinen wird man von ihm jedoch fordern müssen, dass er in solchen Fällen in besonderem Maße den Wortlaut der Vor­schrift beachtet und Zurückhaltung in der Abgabe einer be­stimmt gehaltenen Auskunft übt, sofern der Wortlaut Zweifel erwecken oder das von ihm gewonnene Auslegungsergebnis vom Sinn des Gesetzes her bedenklich erscheinen kann.

Das BerGer. meint weiter, der Rechtsbeistand hätte sich vor Augen halten müssen, dass das Sozialversicherungsrecht eine erschöpfende, keiner erweiternden Analogie zugängliche Kodifizierung darstelle. Das ist in dieser Allgemeinheit nicht richtig. Zudem handelt es sich im Streitfall nicht um Analogie, sondern um Auslegung des Gesetzes nach Wortlaut und Sinn.

2. Sowohl nach dem Wortlaut als auch nach dem Sinn des § 68 Abs. 2 AVG war die von dem Rechtsbeistand vertretene Auff. bei Zugrundelegung des hiernach gebotenen Maßstabes entschuldbar.

Das BerGer. räumt ein, dass die vor dem hier maßgebenden Zeitpunkt in Fachzeitschriften erschienenen Aufsätze sich nur mit dem Aufleben der Witwenrente bei Eingehen der zweiten Ehe befasst hatten, verweist jedoch in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen von Barth in „Die Sozialversicherung" 1960, 137, in denen u. a. darauf hingewiesen wird, dass § 68 AVG eine Fülle von Zweifelsfragen enthalte. Das BerGer. hat indes übersehen, dass dieser Aufsatz erst im Mai-Heft 1960 er­schienen ist und dem Rechtsbeistand bei der Erteilung der schriftlichen Auskunft v. 3. 5. 1960 nicht bekannt sein musste. Auch die vom BerGer. angeführten Ausführungen von Iaink in „Zentralblatt für die Sozialversicherung" 1960, 29, 31 (Februarheft) geben nichts zu Lasten des Rechtsbeistandes her; wenn es aa0 heißt, das Gesetz habe im Laufe der Zeit die Witwenrente ständig verbessert, eine über den Gesetzeswort­laut hinausgehende Auslegung sei nicht möglich und der Rich­ter müsse am Wortlaut des Gesetzes festhalten, so war das für sich allein für den Rechtsbeistand kein Anlass, gegenüber der von ihm für richtig gehaltenen Auff. Zweifel aufkommen zu lassen. Wie sich aus BSG 23, 124, 126 ergibt, war auch im Verbandskommentar zur RVO (herausgegeben vom Verband Deutscher Rentenversicherungsträger) vor dieser Entschei­dung v. 23. 6. 1965 eine mit der Auskunft des Rechtsbeistands gleich lautende Auff. vertreten worden, die erst in der Nach­lieferung von 1968 mit gewissen Bedenken aufgegeben worden ist (aa0 § 1291 RVO, § 68 AVG Rdn. 3).

a) Zu Recht verweist die Rev. aber vor allem auf die ein­gehend begründeten Urteile des LSG Schleswig-Holstein v. 17. 1. 1962 (Zentralblatt für Sozialversicherung und Versorgung 1962, 408) und des Bayer.LSG v. 7. 7. 1964 (Amtsblatt des Bayer. Ministeriums für Arbeit und soziale Fürsorge Nr. 21/1964, B 77). Die Begründung dieser beiden Urt. deckt die von dem Rechtsbeistand gegebene Auskunft und bezeichnet sie als mit Wortlaut und Zweck der Vorschrift übereinstim­mend. Der Rev. ist zuzugeben, dass man von einem auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts zugelassenen Rechts­beistand keine weitergehenden Rechtskenntnisse verlangen kann als von einem u. a. mit drei Berufsrichtern besetzten Senat eines Landessozialgerichts, das in der Mehrzahl der in die Zuständigkeit der Sozialgerichte fallenden Streitigkeiten die einzige Rechtsmittelinstanz ist.

Entgegen der Auff. des BerGer. gereichte es dem Rechtsbei­stand deshalb nicht zum Verschulden, dass er der Kl. eine Aus­kunft erteilte, die fünf Jahre später vom BSG als unrichtig be­zeichnet, zwischenzeitlich jedoch von zwei Landessozialgerich­ten und einem nicht unmaßgeblichen Kommentar vertreten worden ist Angesichts der eingehenden, keinem Zweifel Raum gebenden Begründung, mit der seine Auff. in den beiden ge­nannten Urt. objektiv bestätigt worden ist, kann dem Rechts­beistand auch nicht als Verschulden angerechnet werden, dass er die Frage nicht als zweifelhaft angesehen und seine Aus­kunft nicht in vorsichtigerer Fassung erteilt hat.

3. Das BerGer. weist auf die gleichlautenden Vorschriften von § 1324 RVO und § 103 AVG hin, wonach dem Träger der Rentenversicherung die allgemeine Aufklärung der versicher­ten Bevölkerung und der Rentner über ihre Rechte und Pflich­ten obliegt und worin von der Pflicht der Versicherungsämter zur Erteilung von Auskünften die Rede ist. Es meint, der Rechtsbeistand hätte angesichts der von ihm nicht leicht zu beantwortenden wichtigen Frage auch noch die Möglichkeit gehabt, die Kl. auf eine Auskunft des Versicherungsamts zu verweisen.

Abgesehen davon, dass die Auskunft einer Beratungs- und Auskunftsstelle eines Versicherungsträgers kein Verwaltungs­akt ist und eine unrichtige Auskunft den Versicherungsträger nicht zu einer der Auskunft entsprechenden Regelung des Lei­stungsanspruchs verpflichtet (Urt. des BSG v. 25. 10. 1966 — 11 RA 166/66 — BSG 25, 219, 220 = NJW 1967, 77), kann es einem gerade für Sozialversicherungsangelegenheiten zuge­lassenen Rechtsbeistand nicht angesonnen werden, einen Rechtssuchenden an eine Beratungs- und Auskunftsstelle der Sozialversicherungsträger zu verweisen, wenn er keine Zweifel an seiner Rechtsansicht zu haben braucht.