Sorgfaltspflicht eines Anlagevermittlers - JuraMagazin

Zum Umfang der Sorgfaltspflicht eines Anlagevermittlers.

Zum Sachverhalt: Die Parteien streiten darüber, ob die Kl. den Bekl. bei der Vermittlung einer Kommanditbeteiligung schlecht beraten hat. Der Beld. hatte die Kl. aufgesucht und anschließend eine Beitrittserklärung zur KG für einen Anteil von 50000 DM gezeichnet. Um finanzielle Schwierig­keiten der KG zu überbrücken, erwarb der Bekl. später eine weitere Betei­ligung von 10000 DM. Die Kl. begehrt Zahlung der noch offenen 10000 DM. Der Bekl. hält die Kl. wegen falscher Beratung für schadenser­satzpflichtig (die KG ist wirtschaftlich zusammengebrochen). Er will von seiner Verpflichtung, 10000 DM zu zahlen, freigestellt werden und begehrt widerklagend 50000 DM.

Das LG hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Das OLG hat dagegen der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Die Revision des Bekl. führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Aus den Gründen: ... II. .. 2. Die Kl. musste dem Bekl. alle Informationen, die für seinen Beitrittsentschluss wesentliche Bedeu­tung hatten oder haben konnten, wahrheitsgemäß und sorgfältig, ins­besondere vollständig erteilen (vgl. dazu im einzelnen Senat, NJW 1982, 1095 = LM 562 BGB Nr. 78 = VersR 1982, 194 [195]). Das hat die Kl. nach dem Vorbringen des Bekl. jedoch nicht getan. Sie hat den Bekl. hiernach nicht umfassend über den Umfang der sogenann­ten Abnahmezusagen aufgeklärt.

a) Entgegen der Ansicht des BerGer. genügt der Anlagevermittler nicht schon dadurch seiner vertraglichen — oder im Falle seiner Haf­tung aus Verhandlungsverschulden wegen Inanspruchnahme besonde­ren Vertrauens seiner vertragsähnlichen — Aufklärungspflicht, dass er seinem Kunden schriftliche Unterlagen überlässt, aus denen dieser dann die erforderlichen Erkenntnisse entnehmen kann. Der Kapitalan­leger, der wie hier den Bekl. wegen einer verbindlichen und umfassen­den Aufklärung den Anlagevermittler in dessen Büro aufsucht, erwar­tet mehr als Material zur eigenen Durchsicht. Er will dieses Material in Einzelheiten und erschöpfend erläutert bekommen, um das Anlagerisi­ko weitgehend einschätzen zu können. Demgemäß muss der Anlagevermittler dann, wenn das schriftliche Material widersprüchlich ist, diese vorhandenen Widersprüche aufdecken und erklären, also falsche Angaben eines Prospektes oder einer Stellungnahme ausdrücklich richtig stellen, wenn diese nicht offensichtlich unwesentlich für den Beitrittsentschluss sind. Es bedarf keiner näheren Darlegung, dass der Umfang von Abnahmezusagen hinsichtlich der zukünftigen Produk­tion des Werkes, an dem sich der Kapitalanleger beteiligen will, für den Beitrittsentschluss entscheidend sind, wenn es dem Kapitalanleger — wie hier dem Bekl. — auf Gewinnerzielung ankommt. Demgemäß musste die KI. den Bekl. auch ungefragt darauf hinweisen, dass die im Prospekt mehrfach herausgestellten Abnahmezusagen sich keinesfalls auf die dort genannten 80%, sondern allenfalls auf 30% der Produk­tion bezogen. Dieser besonderen Pflicht konnte sich die KI. nicht da­durch entledigen, dass sie den Bekl. ein Quittungsformular unter­schreiben ließ, worin nur auf einen Teil des Prospektes und die in der Stellungnahme des Wirtschaftsprüfers enthaltenen Investitions- und Finanzierungspläne als „Grundlage für eine Beteiligung" verwiesen wurde. Dadurch war die Gefahr eines Missverständnisses des Bekl. als Laien nicht beseitigt. Ohne Bedeutung für die Frage einer Pflichtver­letzung der Kl. ist es danach auch, ob der Bekl. auf dem Formular zu Recht quittiert hat, die Stellungnahme des Wirtschaftsprüfers schon bei der ersten Besprechung empfangen zu haben. Hatte er diese Stel­lungnahme vor seiner Beitrittserklärung aber etwa nicht, bestand um so mehr Anlass für die Kl., die falschen Prospektangaben während der Besprechung ausdrücklich richtigzustellen.

b) Wegen der ausschlaggebenden Bedeutung der Abnahmezusagen durfte sich die Kl. weiter nicht darauf beschränken, dem Bekl. diejeni­gen rechtlichen Bewertungen der ihr unstreitig im Wortlaut vorliegen­den Zusageschreiben mitzuteilen, zu denen sie selbst oder der von ihr eingeschaltete Wirtschaftsprüfer gelangt war. Entgegen der Ansicht des BerGer. konnte es zweifelhaft sein, ob die Firma H mit ihrem Schreiben vom 8. 11. 1976 eine verbindliche Abnahmeerklärung in Höhe von 30% der Jahresproduktion der KG abgegeben hatte. Von der Produktion welchen Jahres 30% abgenommen werden sollten, blieb offen. Zwar enthielt das Schreiben vom 8. im Gegensatz zu dem vorausgegangenen Schreiben vom 4. 11. 1976 nicht mehr die eine Zu­sage praktisch entwertende Einschränkung, Voraussetzung sei „die von uns z. Z. eingeschätzte Marktentwicklung". Voraussetzungen wa­ren nach dem Schreiben vom 8. 11. 1976 vielmehr „einwandfreie Qualität und marktgerechte Preise". Aber auch dieser Zusatz konnte, wie die Erfahrung gezeigt hat, die Verbindlichkeit in Frage stellen. Unstreitig hat die Firma H in der Folgezeit die Erfüllung von ganz besonderen Qualitätsmerkmalen verlangt, also die geforderte Voraus­setzung „einwandfreie Qualität" in einem ihr günstigen Sinne ausge­legt, ohne dass der Vortrag der Parteien ( 7u ergibt, dass etwa die KG rechtliche Schritte unternommen hätte. Im Hinblick auf diese nicht ganz fern liegenden Möglichkeiten anderweitiger Auslegung des Zusageschreibens war die Kl. gehalten, dem Bekl. nicht nur die rechtliche Bewertung, sondern auch den genauen Wortlaut des Schreibens mit­zuteilen.

c) Die Kl. hat ihre vertraglichen Pflichten mit derartigen Unterlas­sungen nach dem Vortrag des Bekl. schuldhaft verletzt. Für sie als Anlagevermittlerin lag ebenso wie für den Bekl. als Kapitalanleger die überragende Bedeutung von Abnahmezusagen auf der Hand. Gerade wegen dieser Bedeutung wurden die angeblichen Abnahmezusagen im Prospekt und in den beiden Stellungnahmen besonders herausgestellt. Ihre Sorgfaltspflicht erforderte, die verschiedenen Auslegungsmög­lichkeiten nicht zu übersehen. Der Vortrag der für die Vorgänge in ihrem Bereich darlegungspflichtigen Kl. (§ 282 BGB, mindestens ana­log) ergibt nichts dafür, dass sie ihre etwaigen Unterlassungen nicht zu vertreten hatte.

d) Schließlich ist nach dem Vorbringen des Bekl. davon auszugehen, dass der Vertragsverstoß der KI. zu dem im Laufe des Rechtsstreits unstreitig gewordenen Verlust der Kapitalbeteiligung des Bekl. ge­führt hat. Hätte der Bekl. im Dezember 1976 den Umfang der Abnah­mezusagen erfahren, dann würde er sich an der KG überhaupt nicht beteiligt haben und demgemäß auch nicht zur Überbrückung finan­zieller Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der verzögerten Pro­duktionsaufnahme eine Beteiligung nachgezeichnet haben. Dazu hat der Bekl. weiter vorgebracht, den Wortlaut der Zusageschreiben habe er erst kennengelernt, nachdem die Kl. seine Beteiligung ab 3. 8. 1978 nicht mehr treuhänderisch gehalten, vielmehr er seine Rechte als Kornmanditist selbst wahrgenommen habe.