Sorgfaltspflicht eines Chemikers - JuraMagazin

Zur Sorgfaltspflicht eines Chemikers, der eine sog. "kleine Wasseranalyse" durehzuführen hat.

Aus den Gründen: 1. Das BerGer. beurteilt die Vereinbarung, nach der der Bekl. damit betraut worden ist, eine sog. kleine Wasseranalyse mit qualitativer (nicht quantitativer) Sulfatbestimmung durchzuführen, als Werkvertrag.

2. Das läßt keinen Rechtsfehler erkennen.

a) Der Bekl. hatte Wasserproben auf ihre chemische Zu­sammensetzung zu untersuchen und sich dazu gutachtlich zu äußern. Er schuldete die vorzunehmenden Analysen also als einen Erfolg i. S. des § 631 BGB. Ein Vertrag, der die Erstat­tung eines Gutachtens zum Gegenstand hat, ist nach der Rechtsprechung des BGH auch sonst in aller Regel ein Werk­vertrag (BGH,NJW 65, 106 = Nr. 1 zu RAnwO v. 21. 2. 1936; 66, 539 = Nr. 6 zu § 315 BGB; 67, 719 = vorstehend Nr. 17).

b) Das BerGer. hat auch den Umfang der Leistungspflicht des Bekl. bei Durchführung einer "kleinen Wasseranalyse" rechtsirrtumsfrei abgegrenzt. Was die Revision dagegen vorbringt, greift nicht durch. Das BerGer. hat keineswegs dem Kl. schlechthin das Risiko für eine fehlerhafte Analyse auferlegt. Es hat lediglich zum Ausdruck gebracht, dass eine solche überschlägige Untersuchung, wie sie der Beklagte nach dem ihm erteilten Auftrag nur durchzuführen gehabt habe, keine abso­lute Gewähr für die Brauchbarkeit des Wassers zu Trinkzwecken habe bieten können und dass das den Bediensteten des kl. Landkreises habe bewusst sein müssen. Das ist rechtlich bedenkenfrei.

Das BerGer. verneint weiter die Frage, ob der Bekl. vertrag­lich verpflichtet war, auf die Notwendigkeit einer Vollanalyse hinzuweisen.

Für entscheidend erachtet es, inwieweit der Bekl., obgleich er nur eine qualitative Sulfatbestimmung vorzunehmen hatte, an Hand des Trübungsgrades der Testlösung wenigstens unge­fähr auf den quantitativen Gehalt an Sulfaten schließen konnte. Das ist in der Tat die Kernfrage des vorliegenden Falles, der im übrigen dadurch gekennzeichnet wird, dass es sich um Wasser ganz außergewöhnlicher Zusammensetzung handelt, das in der dortigen Gegend nur sehr selten vorkommt und dessen Auf­treten die Fachleute allgemein überrascht hat.

Wenn unter diesen Umständen das BerGer. keine Verletzung einer Sorgfaltspflicht des Bekl. darin sieht dass er in seine Analysenberichte lediglich den Vermerk „Sulfat: positiv" ohne den Hinweis aufgenommen hat, es erscheine die Durchführung einer Vollanalyse angezeigt, um die Brauchbarkeit des Wassers für Trinkzwecke zu ermitteln, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. War vom Bekl. lediglich die Durchfüh­rung einer „kleinen Analyse" verlangt, bei der nach gröberen Maßstäben verfahren wird, so war nicht zu erwarten, dass er gerade bei der Sulfatbestimmung, die er nur qualitativ vorzu­nehmen hatte, eine verfeinerte Methode anwandte, wie sie die auch nur ungefähre Schätzung des quantitativen Sulfatgehalts allein an Hand des Trübungsgrads der Testlösung darstellt, Andernfalls würden die Anforderungen überspannt, die an seine Sorgfaltspflichten bei der Durchführung einer solchen „kleinen Wasseranalyse" zu stellen sind.

Auch der Architektenvertrag, der nicht Vorentwurf, Ent­wurf und Bauvorlagen, jedoch die sonstigen Architektenleistun­gen umfasst, unterliegt dem Recht des Werkvertrags.

Anmerkung:  Der klagende Architekt war von der Bauherrin mit der Massen- und Kostenberechnung, den Ausführungszeichnungen, der technischen und geschäftlichen Oberleitung und der Bauführung be­auftragt worden. Die Planung (Vorentwurf, Entwurf und Bauvorlagen) hatte ein anderer Architekt besorgt.

Es ging in dem Rechtsstreit darum, ob der Architektenvertrag dem Werkvertragsrecht oder — wie das BG angenommen hatte — dem Dienstvertragsrecht unterliegt.

Nach dem, grundlegenden Urteil des BGH (BGHZ 31, 224 = vor­stehend Nr. 18) ist der alle in § 19 Nr. 1-4 GOA genannten Architektenleistungen. umfassende Vertrag als Werkvertrag anzusehen. In dieser Entscheidung ist offen geblieben, Ob bei einer Beschränkung auf die Bauleitung, und die Bauführung oder eine dieser Leistungen eine Be­urteilung nach Dienstvertragsrecht in Betracht kommen könne. In seiner Entscheidung vom 21. 4. 1960 (BGHZ 32, 206 = Nr. 2 zu § 638 BGB = NJW 1960, 1198) hat der BGH dann ausgeführt, dass die Rechtsbeziehungen zwischen Architekt und Bauherr nach Dienstver­tragsrecht zu beurteilen seien, wenn die Bauplanung eine nur unterge­ordnete Rolle spiele. Es handelte sich dabei aber um eine besondere Fallgestaltung. Der Bauherr hatte Fertighäuser gekauft, deren Teile unter Aufsicht des Architekten an der Baustelle nur noch zusammen­gesetzt wurden. In einem Falle, in dem der Architekt allein die ört­liche Bauleitung zu besorgen hatte, ist dieses Vertragsverhältnis als Dienstvertrag angesehen worden (BGH, Urteil vom 12. 11. 1964 — VII ZR 11/63 = Schäfer-Finnern, Z. 3.01 Bl. 311; vgl. auch OLG München, Urteil vom 26. 6. 1969 = Schäfer-Finnern, Z. 3. 01 Bi. 397). Der BGH hat dagegen die Tätigkeit eines mit der Bauleitung betreuten Architek­ten, der über die ihm zur Verfügung gestellten Zeichnungen hinaus für die Ausführung des Bauwerks erforderliche Angaben zu machen, An­weisungen zu erteilen und die Höhenlage des Gebäudes festzulegen hatte, nach Werkvertragsrecht beurteilt (vorstehend Nr. 24; vgl. zum Vermessungsingenieur BGHZ 58, 225 = Nr. 28 zu § 635 BGB).

Der vorliegende Fall nötigte den BGH noch nicht zu einer umfassen­den Stellungnahme, wo bei der Wertung von Architektenverträgen die Grenze zwischen Werk- oder Dienstvertrag zu ziehen ist. Jedenfalls er­gab sich hier aus der Aufgabenstellung des Architekten eindeutig, dass allein die Anwendung des Werkvertragsrechtes in Betracht kam. Ohne Bedeutung für die Wertung eines Architektenvertrages als Werkver­trag ist, dass einzelne der in § 19 GOA aufgeführten Leistungen wie der Entwurf und die Ausführungszeichnungen schon für sich genommen Werke i. S. des § 631 BGB darstellen. Hat der Architekt mehrere Teil­leistungen übernommen, so sind diese als Gesamtleistung zu werten und es ist zu prüfen, ob der Architekt mit ihnen nur einen Arbeitsein­satz schuldet oder ob er einen Erfolg herbeiführen soll. Diese Gesamtleistung kann nicht in werk- und dienstvertragliche Elemente aufge­gliedert werden, wie das z. B. Tempel (JuS 73, 414) will. '

Aus der Anwendung des Werkvertragsrechtes folgt, dass, der Archi­tekt, nachdem die Bauherrin den Vertrag gekündigt hatte, nach § 649 BGB grundsätzlich auch für die nicht erbrachten Leistungen die ver­einbarte Vergütung unter Abzug ersparter Aufwendungen verlangen kann.