Sozialen Krankenversicherung - JuraMagazin

Zur Revisibilität von nicht über den Bezirk eines OLG hinaus geltender Dienstordnungen der Träger der sozialen Krankenversi­cherung.

Der Ehemann der Kl. war als sogenannter Dienstordnungs-Angestellter Geschäftsführer (Erster Verwaltungsdirektor) der bekl. Allgemeinen Ortskrankenkasse. Seit dem 1. 2. 1956 zur Ruhe gesetzt, bezog er bis zu seinem Tode im Januar 1974 ein Ruhegehalt nach den Versorgungsbezügen eines Landesbeamten der Besoldungsgruppe A 16 (der Besoldungsgruppe, die der Stellen- und Besoldungsplan der Bekl. bei seinem Eintritt in den Ruhestand vorsah), zuletzt mit einem Zuschlag von 5% (in entsprechender Anwen­dung von Art. VI § 2 II Nr. 2 des 7. Besoldungsänderungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. 6. 1970 - GVNW 442 -). Die Stelle des Geschäftsführers ist im Stellenplan der Bekl. einige Zeit nach der Zurruhesetzung des Ehemannes der Kl. mit der Besoldungsgruppe B 4 ausge­wiesen.

Der Ehemann der Kl. verlangte von der Bekl. Berechnung seines Ruhege­halts nach der Besoldungsgruppe B 4 und Zahlung der Differenz für die Zeit vom 1. 7. 1970 bis 31. 5. 1971. Ferner begehrte er für das Jahr 1970 als Weihnachtsgeld statt der von der Bekl. für ihre Ruhegehaltsempfänger vorgesehenen 50% die an ihre aktiven Bediensteten gezahlten 90% der Monatsbezüge, berechnet ebenfalls nach der Besoldungsgruppe B 4.

Das LG hat dem Anspruch auf Nachzahlung von Weihnachtsgeld in Höhe von 979,23 DM stattgegeben, die weitergehende Klage abgewiesen. Die Berufungen beider Parteien blieben ohne Erfolg. Nach Einlegung der (zugelassenen) Revision ist der Ehemann der 1(1. verstorben. Seine Ehefrau hat den Rechtsstreit als Miterbin aufgenommen. Ihre Revision sowie die Anschlussrevision der Bekl. führten zur Aufhebung und Zurückweisung.

Aus den Gründen: 1. II. 1. Für die Versorgungsansprüche des Ehemanns der Kl. war in erster Linie die Dienstordnung maßgebend, die die Bekl. gemäß § 351 I RVO erlassen hat. Sie verweist für die besoldungs- und versorgungsrechtlichen Beziehungen der Angestellten auf Lebenszeit,  zu denen der Verstorbene gehört hat, auf das für Beamte des Landes Nordrhein-Westfalen geltende Besoldungs- und Versorgungsrecht (§§ 19, 20 DO). Inhalt und Umfang dieser Verweisung kann das RevGer. nachprüfen, ohne hierin an die Auslegung des BerGer. gebunden zu sein. Die Dienstordnungen der Träger der sozialen Krankenversiche­rung enthalten Normen objektiven Rechts (allgemeine Meinung; vgl. RGZ 114, 22, 24; BAG 2, 81, 83; 10, 196, 199; BAG, AP § 611 BGB - Dienstordnungs-Angestellte -.Nrn. 14, 19, 31; BSG 8, 291, 295; 31, 247; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 7. Aufl., Bd. 1 S. 166 f, e m. w. Nachw.; Siebeck, Dienstordnungsrecht bei den Trä­gern der Krankenversicherung, 3. Teil S. 1 ff.; vgl. dazu auch noch BGHZ 30, 324 [325] = Nr. 1 zu § 354 RVO; Senatsurteil vom 11. 1. 1966 - VI ZR 173/64 = Nr. 5 zu § 400 BGB = VersR 1966, 233). Allerdings erstreckt sich der Geltungsbereich der Dienstordnung der Bekl. nicht über den Bezirk des OLG Düsseldorf hinaus. Doch ist sie deswegen nicht, jedenfalls nicht hinsichtlich der in Frage stehenden besoldungs- und versorgungsrechtlichen Vorschriften der §§ 19, 20 DO irrevisibel (§ 549 I ZPO). Diese Vorschriften sind aus der von dem Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein- Westfalen für den Bereich des gesamten Landes bekanntgegebenen Musterdienstordnung übernommen (vgl. Siebeck, aaO, 1. Teil, S. 11 ff.). Zwar ist die Musterdienstordnung für die Sozialversicherungs­träger nicht verbindlich. Doch ist es ihr Ziel, die erreichte Rechtseinheit in der Sache jedenfalls innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen nach Möglichkeit aufrechtzuerhalten (vgl. dazu Brackmann, aaO, S. 166b, e). Dem entspricht es, dass in Nordrhein-Westfalen im Dienstordnungsrecht der sozialen Krankenversicherungsträger hinsichtlich der Verwei­sung auf die besoldungs- und versorgungsrechtlichen Vorschriften für Landesbeamte eine einheitliche Regelung, besteht (vgl. dazu Siebeck, aaO, Einleitung, S. 83 ff., 90 ff.). Diese gewollte über den Bezirk eines OLG hinausreichende inhaltliche Übereinstimmung ermöglicht nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen dem RevGer., die Rechtsanwendung der §§ 19,, 20 DO ungeachtet ihres beschränkten räumlichen Geltungsbereichs nachzuprüfen (vgl. BGHZ 4, 219, [220] = Nr. 7 zu § 24 UmstG; BGHZ 6, 47 [49] = Nr. 7/8 zu § 549 ZPO; BGHZ 6, 373 [378] = Nr. 11 zu § 549 ZPO; BGHZ 34, 375 [377ff.] = Nr. 1 zu Hess. LBG; BGH, Nrn. 12, 32, 47, 48, 81 zu § 549 ZPO; vgl. auch Hueck­Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts, 7. Aufl., Bd. II/1, S. 415 und BSG 8, 291, 295).

2. a) Entgegen der Ansicht des BerGer. ist die hier zu entscheidende Frage nach der für das Ruhegehalt maßgebenden Besoldungsgruppe nicht schon mit der Feststellung beantwortet, dass das für Landesbeamte geltende Besoldungsrecht ein Amt vergleichbaren Inhalts seit der Pen­sionierung des Ehemannes der Kl. nicht in eine höhere Besoldungs­gruppe übergeleitet habe. Diese Feststellung trägt zur Entscheidung nicht bei. Für diese ist Ausgangspunkt der Umstand, dass die Beld. die Stelle ihres Geschäftsführers höher eingestuft hat. Eine entsprechende Heranziehung der für Beamte geltenden Regelung gemäß § 20 DO kommt im vorliegenden Rechtsstreit nur für die Beurteilung der Aus­wirkungen dieser Höherstufung auf die Versorgungsbezüge früherer Stelleninhaber in Betracht. Es geht darum, ob das Landesbesoldungsrecht eine auf das Dienstordnungsverhältnis des Kl. entsprechend an­wendbare Regelung enthält, nach der eine solche Höherstufung auch den bereits im Ruhestand befindlichen Beamten zugute kommen muss. Diese Frage muss nach allgemeinen besoldungsrechtlichen Grundsätzen und kann nicht allein nach dem Besoldungsstatus bestimmter Beamten­gruppen beantwortet werden. Eine engere Betrachtung müsste in Wi­derspruch dazu geraten, dass die für Landesbeamte geltende Regelung nicht auf den Dienstordnungsbereich zugeschnitten ist und zugeschnit­ten sein kann. Es gehört nämlich nicht zur 'Kompetenz des Landesge­setzgebers, sondern dem Grundsatz nach zur Autonomie des Sozialver­sicherungsträgers, die Dienststellenbewertung für seine Dienstord­nungs-Angestellten nach Maßgabe des Stellenplans vorzunehmen, das Stellengefüge festzulegen und den veränderten Umständen anzupassen (vgl. dazu BAG, AP § 611 BGB - Dienstordnungs-Angestellte - Nrn. 28, 30). Dem Sozialversicherungsträger sind hierin durch die Vorschriften für Landesbeamte nur insoweit Schranken gezogen, als er sich selbst an diese Vorschriften gebunden hat (vgl. BAG, AP § 611 BGB - Dienstordnungs-Angestellte Nrn. 15, 30). Das Landesbesol­dungsrecht nimmt auch nicht etwa die Dienstordnungs-Angestellten als dem Kreis der „mit Landesbeamten nicht vergleichbaren Beamten der Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstige der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentli­chen Rechts" zugehörend für seine Regelungskompetenz in Anspruch (vgl. dazu Art. VI § 3 des 6. LBesÄndG 1969 und Art VI § 2 des 7. LBesÄndG1970 sowie die zugehörige Eingruppierungsverordnung vom 15. 7. 1970- GVNW 596-). Es kommt daher nur eine entsprechende, d. h. sinngemäße Anwendung der für die Landesbeamten geltenden

Regelung auf das Besoldungssystem im Dienstordnungsbereich in Be­tracht. Deshalb kann es allein darum gehen, ob das Landesbesoldungsrecht eine auf das Dienstordnungsverhältnis des KI. entsprechend an­wendbare Regelung enthält, nach der eine solche besoldungsrechtliche Neubewertung auch dem bereits im Ruhestand befindlichen Beamten zugute kommt.

b) Den Regeln für die Landesbeamten lässt sich entnehmen, dass an Besoldungsverbesserungen durch Höherstufung aktiver Dienstord­nungs-Angestellter grundsätzlich auch die bereits im Ruhestand befind­lichen, früheren Stelleninhaber teilhaben.

Ursprünglich wurden allerdings die Versorgungsbezüge der Landesbeamte nicht nach dem jeweiligen Gehalt des noch aktiven Beamten, sondern nach dem vom Ruhestandsbeamten zuletzt bezogenen Grund­gehalt berechnet (vgl. BGHZ 12, 161, [173, 174] = Nr. 12 zu Art. 3 GrundG) Auch die Regelung in §§ 117, 118 I Nr. 1 des Landesbeam­tengesetzes von Nordrhein-Westfalen geht davon aus, dass die ruhege­haltsfähigen Bezüge nach dem Grundgehalt bemessen werden, das dem Beamten „zuletzt zugestanden" hat (vgl. auch § 108 BBG). Dement­sprechend sieht das Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfa­len vom 13. 5. 1958 - GVNW 149 - als Grundlage für diese Versor­gungsbezüge das bei Eintritt in den Ruhestand bezogene Grundgehalt vor; bis 1962 wurde dieser Grundsatz in der Weise streng eingehalten, dass die Ruhestandsbeamten zwar an nach ihrer Pensionierung erfolgten allgemeinen (linearen) Besoldungserhöhungen teilnahmen, nicht je­doch an sog. strukturellen Besserungen durch Überleitung der aktiven Amtsinhaber in eine andere Besoldungsordnung oder -gruppe oder gar an sog. quasistrukturellen Verbesserungen der Laufbahn- und Besol­dungsverhältnisse etwa infolge Schaffung von mehr Beförderungsstel­len oder Umstellung von Regel- und Bewährungsbeförderung (vgl. dazu BVerwGE 40, 229, 232 ff.; BVerwG, DÖD 1972, 236, 238).

Diese Linie hat das Land Nordrhein-Westfalen mit dem Gesetz zur Überleitung der Versorgungsempfänger in das neue Besoldungsrecht vom 27. 3. 1962 - GVNW 123 (zunächst für die Versorgungsfälle seit dem 1. 7. 1937 und mit dem 5. Besoldungsänderungsgesetz vom 17. 4. 1968 - GVNW 138 - auch für die Altersversorgungsempfänger) verlas­sen (vgl. zu dieser Entwicklung Schubert, Das Besoldungsrecht in NRW, B I 250). Nach dem durch das Gesetz in das Landesbesoldungsgesetz eingefügten § 27b I wurden die Versorgungsbezüge auf den Betrag festgesetzt, der sich ergeben hätte, wenn der Beamte bei seinem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst aus einer Besoldungsgruppe des neu gefassten Landesbesoldungsgesetzes besoldet gewesen wäre. Für diese Überleitung galten die für aktive Beamte maßgebenden Überlei­tungsvorschriften sinngemäß.

Auch die späteren Änderungsgesetze ließen an den von ihnen einge­führten strukturellen Besoldungsverbesserungen die Versorgungsemp­fänger teilnehmen (vgl. Art. I Nr. 10 des 3. Besoldungsänderungsge­setzes vom 15. 6. 1965 - GVNW 165 -; Art. I Nr. 10 des 5. Besoldungsänderungsgesetzes vom 17.4. 1968 - GVNW 138 -; Art. VI § 1 I, § 2 II des 6. Besoldungsänderungsgesetzes vom 16. 7. 1969 - GVNW 466 -; Art. III §.4 I des 7. Besoldungsänderungsgesetzes vom 16. 6. 1970 - GVNW 442 -; Art. V §§ 1, 2 des 8. Besoldungsänderungsgesetzes vom 16. 7. 1971- GVNW 204 -). Die Versorgungsbezüge der Landesbeamten bestimmen sich jetzt also aufgrund dieser Übergangsregelun­gen z. Z. ausnahmslos nach Maßgabe der strukturellen Besoldungsver­besserungen ohne Rücksicht darauf, ob die Verbesserungen vor oder nach ihrer Zurruhesetzung in Kraft getreten sind.

Die Absicht des Landesgesetzgebers, die Versorgungsempfänger an Besoldungsverbesserungen möglichst umfassend teilhaben zu lassen, wurde ferner dadurch unterstrichen, dass sogar sog. quasi-strukturelle Besoldungsverbesserungen, wie sie oben erörtert worden sind, an die Versorgungsempfänger weitergegeben wurden, also nachträgliche Verbesserungen der Laufbahn- und Besoldungsverhältnisse der aktiven Beamten durch Umstellung der Regel- und Bewährungsbeförderung (Art. I Nr. 10 des 3. Besoldungsänderungsgesetzes, Art. I Nr. 10 des 5. Besoldungsänderungsgesetzes, Art. VI § 2 IV des 6. Besoldungsände­rungsgesetzes, Art. V § 3 I des 8. Besoldungsänderungsgesetzes) sowie durch Schaffung von mehr Beförderungsstellen (Art. VI §§ 1 ff. des 7. Besoldungsänderungsgesetzes, Art. V § 4 des 8. Besoldungsände­rungsgesetzes). Die von der Bekl. seit dem 1. 7. 1970 vorgenommene Anpassung der Versorgungsbezüge des Ehemannes der Kl. nach Art. VI § 2 des 7. Besoldungsänderungsgesetzes beruht auf dieser „weiteren" quasi-strukturellen Überleitung.

c) Aufgrund dieser Regelung in der Besoldung und Versorgung der Landesbeamten und kraft ihrer entsprechenden Anwendung gemäß § 20 DO auf die Versorgung des Ehemannes der Kl. sind auch dessen Versorgungsbezüge in die höhere Besoldungsgruppe (B 4) übergeleitet, sofern und soweit die Höherstufung eine strukturelle oder quasi-struk­turelle Besoldungsverbesserung im Sinne der erwähnten Landesgesetze darstellte.

aa) Dabei kann es dahinstehen, ob den erwähnten Überleitungsrege­lungen des Landesbesoldungsrechts ein Prinzip zu entnehmen ist, durch das der Grundsatz, Versorgungsbezüge nach dem zuletzt bezogenen Grundgehalt zu berechnen, aufgegeben worden ist. Hiergegen könnte sprechen, dass die Weitergabe struktureller und auch quasi-struktureller Besoldungsverbesserungen auf die Versorgungsempfänger nach den maßgebenden Überleitungsvorschriften nach Umfang und zeitlicher Geltung jeweils von Fall zu Fall eigenständig geregelt ist. Jedenfalls aber wird dadurch, dass die Versorgungsbezüge an solche Besoldungsver­besserungen seit langem ohne Ausnahme angepasst werden, das Gefälle zwischen den Bezügen der aktiven zu denen der im Ruhestand befindli­chen Beamten jedenfalls derzeit spezifisch geprägt. Eine solche durch­gängige besoldungsrechtliche Behandlung hat auch das Dienstord­nungsrecht zu berücksichtigen, wenn es, worauf die Verweisung in § 20 DO abzielt, den für Beamte maßgebenden versorgungsrechtlichen Be­ziehungen angepasst bleiben will. Andernfalls würde sich die Bemes­sung der Versorgungsbezüge der Dienstordnungs-Angestellten in we­sentlichen Beziehungen von der für Versorgungsempfänger maßgeben­den landesrechtlichen Regelung unterscheiden, ohne dass dieser Unter­schied durch die Wesensverschiedenheit von Beamten- und Dienstord­nungsverhältnis in der Sache geklärt werden könnte. Dass eine entspre­chende Anpassung auch im Sinne der Verweisung des § 20 I DO ist, ergibt sich daraus, dass sich diese „Transformationsklausel" (vgl. Socha, DOK 1972, 873 ff.) ausdrücklich mit der Überleitungsregelung des 6. Besoldungsänderungsgesetzes auseinandersetzt und lediglich gewis­se Modifikationen für die dort enthaltene Vorschrift der Art. VI § 2 IV über die Angleichung an „quasi-strukturelle" Besoldungsverbesserun­gen vorsieht; dies aber gerade deshalb, um auch diese Verbesserungen, sobald entsprechende Stellen vorhanden sind, den Versorgungsempfän­gern zukommen zu lassen.

 Ob das Prinzip der Weitergabe besoldungsrechtlicher Strukturverbesse­rungen an Versorgungsempfänger auch für die mit Landesbeamten nicht vergleichbaren Beamten der Gemeinden, Gemeindeverbände und der son­stigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt, deren Eingruppierung sondergesetzlich geregelt ist, kann dahinstehen. Denn etwa für diesen Personen­kreis geltende Besonderheiten sind nicht auch für den Dienstordnungsbe­reich maßgebend. Nicht auf die für diesen Personenkreis, sondern auf die für Landesbeamte auf Lebenszeit geltenden Vorschriften nimmt die Verwei­sung in §§ 19, 20 I DO Bezug. Ihre Besoldung und Versorgung soll sich nach den für Landesbeamte geltenden Vorschriften richten, während für die Besoldung und Versorgung der vorbezeichneten mit den Landesbeamten nicht vergleichbaren Beamtenkategorien nur die Grundsätze der für Landesbeamte geltenden Vorschriften maßgebend sind.

bb) Die in B 4 neu ausgewiesene Stelle des Geschäftsführers kommt für die Versorgungsbezüge des Ehemanns der Kl. nur dann nicht in Betracht, wenn es sich bei der Höherstufung nicht um eine sich unmittelbar kraft der Satzung der Bekl. vollziehende Verbesserung des Besoldungsstatus für ein im übrigen unverändert beibehaltenes Amt gehandelt haben würde, sondern um die besoldungsmäßige Bewertung eines (höheren) Amtes, das gegen­über dem von ihm zuletzt innegehabten inhaltlich anders umschrieben und in das der Stelleninhaber besonders eingewiesen worden ist (vgl. zu dieser Unterscheidung BVertaGE 40, 229, 231 f.).

Entgegen der Auffassung des BerGer. kann solche Gestaltung nicht schon deshalb festgestellt werden, weil bei der Zurruhesetzung des Ehemannes der Kl. an das Amt des Geschäftsführers geringere Anforderungen gestellt worden sein mögen. Veränderungen der äußeren Arbeitsbedingungen auf­grund der allgemeinen Entwicklung betreffen nicht notwendig den besol­dungsrechtlich maßgebenden Amtsinhalt. Sie werden im allgemeinen durch die linearen und strukturellen Besoldungsverbesserungen erfasst, die im Besoldungsrecht für die Landesbeamten an die Versorgungsempfänger wei­tergegeben worden sind, auch wenn sie diese Entwicklung im aktiven Dienst nicht betroffen hat. Der Beamte wird nicht nach den von ihm wahrgenommenen Aufgaben, sondern nach dem ihm übertragenen statusrechtlichen Amt besoldet (BVerwGE 40, 229, 230 m. w. Nachw.). Entspre­chend diesem Grundsatz richtet sich auch der Vergütungsanspruch des Dienstordnungs-Angestellten - anders als derjenige des Tarif-Angestellten - nicht nach den Merkmalen der von ihm ausgeübten Tätigkeit, sondern nach der ihm übertragenen Stelle (BAG, AP § 611 BGB - Dienstordnungs­Angestellte - Nrn. 8, 13, 14; vgl. dazu Brackmann, aaO, S. 170h). Anderer­seits kommt es für die besoldungsrechtliche Beurteilung nicht auf die Amts­bezeichnung, sondern auf den Amtsinhalt an (BBesG § 5 I). Dass die Mit­gliederzahl, nach der sich die Einstufung der Geschäftsführer einer Orts­krankenkasse durchweg richtet, sich seit der Pensionierung des Ehemannes der Kl. erhöht hat, hat das BerGer. jedoch gerade nicht angenommen. Es ist sogar von der Behauptung der Kl. ausgegangen, dass der Mitgliederbestand seit der Pensionierung ihres Ehemannes zurückgegangen sei.

2. II. 2. Demgegenüber kann der Verweisung auf die Weihnachtszu­wendungsverordnung nicht auch, wie das BerGer. meint, eine Ver­pflichtung der Bekl. zur Gleichbehandlung aller Bediensteten bei der Gewährung höherer Zuwendungen entnommen werden.

a) Die Verweisungen in den §§ 19, 20 DO auf die beamtenrechtlichen Regelungen sollen die Rechtsstellung der Dienstordnungs-Angestellten denjenigen von Landesbeamten annähern und eine Homogenität in der Personalstruktur von Land und Selbstverwaltungskörperschaft sichern und unterstreichen. Um dieser Aufgabe willen kann die Bekl. nicht gehindert sein, die für die Landesbeamten geltenden Vorschriften für einen Teil ihrer Dienstordnungs-Angestellten (durch Gewährung höhe­rer Weihnachtszuwendungen) zu verlassen, wenn ihr eine solche Ab­weichung für alle Dienstordnungs-Angestellte gestattet ist. Ist in dieser Weise das Prinzip der Rechtsangleichung für die Gewährung des Weih­nachtsgeldes aufgeben, so lässt sich eine Pflicht der Bekl. zur Rück­sichtnahme für die der beamtenrechtlichen Regelung zugrundeliegen­den Bemessungsgrundsätze nicht mit der Verpflichtung zur Anpassung der Dienstordnungs-Angestellten an die Rechtsstellung von Landesbe­amten begründen.

b) Dem widerspricht es nicht, dass die Bekl. nach Vorstehendem in entsprechender Anwendung der für Landesbeamte geltenden Vor­schriften die Versorgungsempfänger an einer Höherstufung der aktiven Dienstordnungsangestellten teilnehmen lassen muss. Denn jedenfalls bei der Bemessung dieser Bezüge ist der Grundsatz der Rechtsanglei­chung nicht entsprechend gelockert. Zwar steht der Bekl. der Einstu­fung der Dienstposten und der Festsetzung des Stellengefüges unbe­schadet der durch die Selbstbindung an das Beamtenrecht gesetzten Schranken Gestaltungsfreiheit zu (vgl. BAG, AP § 611 BGB -- Dienst- ordnungs-Angestellte - Nrn. 15, 28, 30). Diese Entscheidung trifft sie jedoch gemäß e§ 19, 20 DO in Ansehung der Vorschriften, die das Besoldungs- und Versorgungsrecht der Landesbeamten ausgestalten. Jedenfalls insoweit haben diese Vorschriften für das Dienstordnungsrecht nicht lediglich die Bedeutung von Mindestsätzen, sondern sie legen die Besoldung und Versorgung für Dienstordnungs-Angestellte auch nach Inhalt und Struktur fest.

3. Es kann dem BerGer. aber auch darin nicht gefolgt werden, dass allgemeine Grundsätze des Beamtenrechts eine Begünstigung der aktiven vor den im Ruhestand befindlichen Bediensteten bei der Bemessung des Weihnachtsgeldes als sachwidrig ausschlössen. Diese Auffassung trifft auch dann nicht zu, wenn der besondere dienstrechtliche Status der Dienstord­nungs-Angestellten in seiner Einordnung zwischen Beamten und Tarif-An­gestellten vernachlässigt wird und die beamtenrechtlichen Grundsätze un­mittelbar angewendet werden. Das Verhältnis von Gehalt und Pension hindert eine Bemessung der Weihnachtszuwendungen für Aktive und für Ruhestandsbeamte nach unterschiedlichen Sätzen nicht. Dabei kann dahin­stehen, ob die Weihnachtszuwendungen, die das Land Nordrhein-Westfalen seinen Beamten im Jahre 1970 gewährt hat, materiell rechtlich als fester Bestandteil der Beamtenbezüge angesehen werden muss (vgl. dazu BGH, Urt. v. 21. 1. 1971 - II ZR 153/68 = Nr. 13 zu § 133 [A] BGB m. w. Nachw.; BSGE 8, 291, 297; 31, 247 ff.; BVerfG v. 29.11.1967-2 BvR 668/67 = JZ 1968, 61; vgl, auch Siebeck, aaO, 3. Teil S. 171). Denn jedenfalls sind diese Zuwendungen nicht derart in das System der Beamtenbesoldung integriert, insbesondere nicht mit dem ruhegehaltsfähigen Grundgehalt in einer Weise verbunden worden, dass ihre Bemessung für die Versorgungsempfänger hierdurch von vornherein festgelegt gewesen wäre. Es war u. a. Sinn der eigenständigen Regelung, versorgungsrechtliche Auswirkungen zu verhindern, die mit einer förmlichen Einbeziehung der Zuwendungen in die Beamtenbesoldung hätten verbunden werden können (vgl. für die bundesrechtliche Regelung Nachweise in BGH, Urt. v. 1. 4. 1968 — II ZR 123/66 = WM 1968, 830, 831).

Auch die Fürsorgepflicht steht einer Gewährung des Weihnachtsgeldes nach unterschiedlichen Sätzen nicht von vornherein entgegen. Das Weih­nachtsgeld für Beamte ist ein zusätzliches Entgelt für geleistete Dienste (Senatsurt. vom 29. 2. 1972 — VI ZR 192/70 = Nr. 17 zu § 87a BBG = VersR 1972, 566), das nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbe­amtentums nicht mit dem Beamtenstatus verbunden gewesen ist (BGH, Urt. v. 21. 1.. 1971 aaO; BVerfG, aaO). Mag bei der Gewährung dieser Zuwendungen gleichwohl die Fürsorgepflicht des Dienstherrn im Vorder­grund stehen, so schließt dies doch nicht aus, dass sachliche Gesichtspunkte eine Begünstigung der Aktiven vor den Ruhestandsbeamten rechtfertigen können.

Einen sachlichen Grund für die unterschiedliche Bemessung im vorlie­genden Fall hat die Bekl. angegeben. Durch die Erhöhung sollte das Weih­nachtsgeld der aktiven Dienstordnungs-Angestellten der an die Tarif-Ange­stellten zu zahlenden Weihnachtsgratifikation angeglichen werden. Die Gleichbehandlung der aktiven Bediensteten steht in sachlicher Beziehung zu dem Charakter des Weihnachtsgeldes als Entgelt und Anerkennung für die geleisteten Dienste. Hinter seiner Bedeutung als Sonderzuwendung treten die Statusunterschiede zwischen Tarif-Angestellten und Dienstordnungs Angestellten zurück. Wird zudem berücksichtigt, dass die Zuwendungen an die im Ruhestand befindlichen Dienstordnungs-Angestellten nach den Sät­zen bemessen worden sind, die auch für die Landesbeamten—und zwar auch für die aktiven Beamten — vorgeschrieben waren, so kann in der aus perso­nal- und tarifpolitischen Gründen vorgenommenen Begünstigung der akti­ven Dienstordnungs-Angestellten keine sachwidrige Diskriminierung der Versorgungsempfänger gefunden werden.