Sparbuch eingetragene Vermerk

Zur Frage, welche Rechtswirkungen der in einem Sparbuch einge­tragene Vermerk hat, durch den ein Großvater das auf den Namen seiner Enkelin angelegte Sparguthaben bis zum Eintritt ihrer Voll­jährigkeit sperrt.
Zum Sachverhalt: Der Großvater der 1956 geborenen Kl. legte auf deren Namen bei der bekl. Stadtsparkasse ein Sparbuch mit dem Vermerk an, dass es bis zu ihrem 21. Lebensjahr gesperrt sein solle. Dem Sparvertrag lag die Satzung der Bekl. zugrunde, die in § 17 folgendes bestimmt: (1) Die Sparkasse kann, soweit nichts anderes vereinbart ist, auf Antrag des Berechtigten die Spareinlage bis zu einem bestimmten Zeitpunkt oder bis zum Eintritt eines bestimmten Ereignisses durch Eintragung eines Ver­merks auf dem Konto und im Sparkassenbuch sperren; sie darf dann das Guthaben nur nach dem Inhalt dieses Vermerks auszahlen. (2) Die Sperrung wird unwirksam, wenn die Person stirbt, zu deren Gunsten der Vermerk eingetragen ist, wenn der bestimmte Zeitpunkt oder das erwartete Ereignis eintritt, oder wenn sich herausstellt, dass es nicht eintreten kann. Vorher darf die Sperrung nur auf Antrag des Berechtigten durch die Sparkasse aufgehoben werden. Der Großvater nahm das Sparbuch in Besitz. Nach seinem Tode 1964 gelangte es in die Hände des Vaters der Kl., ihres damaligen gesetzlichen Vertreters. Dieser legte es der D-Bank zum Einzug vor. Auf deren Veran­lassung überwies ihr die Bekl. den Guthabenbetrag. In dem Überweisungsträger vermerkte die Bekl. als Verwendungszweck: „Sparbucheinzug ... Gesperrt bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres." Zugleich übersandte sie das entwertete Sparbuch an die D-Bank. Das Begleitschreiben enthielt keinen Hinweis auf den Sperrvermerk. Der Vater der Kl. ließ sich das gesamte Guthaben in der Zeit vom September 1966 bis Mai 1967 in Teilbe­trägen auszahlen. Er hat das Geld jedoch nicht der Kl. ausgehändigt oder für sie verwendet. Die Kl. verlangt mit ihrer Klage von der Bekl. die Wiedererrichtung eines Kontos mit dem zu Beginn der Auszahlungen vorhandenen Guthaben nebst Zinsen. Sie hat dazu vorgetragen, durch die Auflösung des Sparkontos und die Auszahlung des Guthabens an ihren Vater sei der zwischen ihrem Groß­vater und der Bekl abgeschlossene Sparvertrag verletzt worden. Wegen des Sperrvermerks hätte die Sparsumme nicht vor der Vollendung ihres 21. Le­bensjahres ausgezahlt werden dürfen. Ihr Vater als ihr gesetzlicher Vertreter sei nicht befugt gewesen, die Sperrung des Kontos vorzeitig aufzuheben. Das LG hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Bekl. ist erfolglos geblieben. Die Revision führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Aus den Gründen: 1. 1. Das BerGer. hat angenommen, der Groß­vater der Kl. habe ihr durch Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB) mit der beld. Sparkasse das Sparguthaben auf den Todesfall wirksam zuge­wendet (§ 331 I BGB); die Kl. sei mit dem Tode ihres Großvaters Inhaberin des Guthabens geworden. Diese Auffassung, die von der Revision nicht angegriffen wird, ist aus Rechtsgründen nicht zu bean­standen (vgl. BGHZ 46, 198ff. = NJW 1967, 101 = Nr. 3 zu § 331 BGB; BGH, NJW 1970, 1181= Nr. 42 zu § 328 BGB; NJW 1975, 382 = Nr. 5 zu § 331 BGB; BGHZ 66, 8 = Nr. 6 zu § 2301 BGB). 2. Auch die Beurteilung des Sperrvermerks durch das BerGer. be­gegnet keinen rechtlichen Bedenken. a) Die zwischen dem Großvater der Kl. und der Bekl. vereinbarte Sperrung des Sparbuchs bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres der Kl. ist Bestandteil des Sparvertrages geworden. § 17 I der Satzung der Bekl., die dem Sparvertrag zugrunde liegt, sieht vor, dass die Spareinla­ge auf Antrag des Berechtigten bis zu einem bestimmten Zeitpunkt oder bis zum Eintritt eines bestimmten Ereignisses gesperrt werden kann. Der Großvater der Kl., dem der Anspruch auf das Guthaben und die Verfügungsbefugnis darüber — wie aus den Ausführungen zu 1 folgt — bis zu seinem Tode zustanden (vgl. BGHZ 46, 198 [200 ff.] = NJW 1967, 101 = Nr. 3 zu § 331 BGB), war im Zeitpunkt der Vereinbarung der Sperrklausel „Berechtigter" im Sinne der Satzungsvorschrift (Schaarschmidt-Bickel, Legitimationsfragen im Sparkassengeschäft, 6. Auff., S. 65; vgl. ferner Perdelwitz-Fabricius-Kleiner, Das Preußische SparkassenR, 2. Aufl. [1937], Anm. 2 zu der mit § 17 der Satzung vergleichbaren Vorschrift des § 18 der Preußischen Mustersatzung für Sparkassen — MuSa — vom 26. 8. 1932 [MBliV S. 853] i. d. F. v. 27. 12. 1934 [MB1WiA S. 2]). Der erkennende Senat kann diese Auslegung der Satzung selbst vornehmen. Die angeführte Satzungsvorschrift stimmt mit § 17 der durch Verordnung vom 15. 10. 1962 (NdsGVB1 S. 204) für das gesamte Land Niedersachsen erlassenen Mustersatzung (abgedr. bei Germer-Giesing, SparkassenR in Niedersachsen, 1969, S. 67 ff.) überein. Die von den Sparkassen in Niedersachsen allgemein übernommene (vgl. § 6 des Sparkassengesetzes für das Land Niedersachsen vom 6. 8. 1962, NdsGVB1 S. 77) Mustersatzung gilt daher über den Bezirk des BerGer. hinaus (§ 549 I ZPO). Die Bekl. durfte, solange sie Vertragspartnerin war, gem. § 17I 2. Hals. der Satzung Sparguthaben nur nach dem Inhalt des zum Vertragsgegenstand gewordenen Sperrvermerks, also nicht schon vor der Vollendung des 21. Lebensjahres der Kl., auszahlen. Die Bekl. kann sich für eine vorzeitige Rückzahlung auch nicht auf die Legitimationswirkung, die einem Sparbuch grundsätzlich zukommt (§ 808 I 1 BGB), berufen. Denn der Sperrvermerk stellt sich als vertragliche Einschrän­kung der Legitimationswirkung dar, diese kann, wie das BerGer. zu­treffend ausgeführt hat, nicht weitergehen, als sich aus dem vorgelegten Sparbuch selbst ergibt, sie ist beseitigt, wenn und soweit nach dem Inhalt des Sparbuchs nicht geleistet werden darf (BGHZ 28, 368 [373] NJW 1959, 622 --= vorstehend Nr. 1).
b) Entgegen der Ansicht der Revision ist die Kontosperre von der Bekl. nicht rechtswirksam aufgehoben worden. Hierzu hätte es gern. § 17 II 2 der Satzung der Bekl. eines Antrags des „Berechtigten" be­durft. Es kann dahingestellt bleiben, ob nach dem Tode des Großvaters dessen Erben als „Berechtigte" die Sperre hätten rückgängig machen können; der Großvater ist nach den nicht angegriffenen Feststellungen des BerGer, weder von der Kl. noch von ihrem Vater beerbt worden. Als gesetzlicher Vertreter der Kl. stand dem Vater die Befugnis zur Aufhebung der Sperre durch eine Abmachung mit der Bekl. nur dann zu, wenn eine solche rechtliche Möglichkeit der Kl. zukam. Das war aber nicht der Fall. Die Kl. hat das ihr durch Vertrag zugunsten Dritter zugewendete Sparguthaben "nur unter gewissen Voraussetzungen" (§ 328 II BGB), nämlich mit der Einschränkung erlangt, dass sie erst vom vollendeten 21. Lebensjahres ab über das Guthaben verfügen dürfe (Schönle, Bank- und BörsenR, 1971, § 7 II 3 a 6; vgl. ferner Canaris, in: RGRK z. HGB, 3. Aufl., Anhang nach § 357 Rdnrn. 116f.). Das Ber­Ger. hat die Sperrklausel in möglicher Auslegung dahin verstanden, dass die Rechtsstellung, welche die KI. mit dem Tode ihres Großvaters erlangt hat, von vornherein nicht die Befugnis umfasste, die Kontosper­re im Wege der Vereinbarung vorzeitig zu beseitigen. Das folgt, wie das BerGer, ebenfalls rechtsbedenkenfrei ausgeführt hat, daraus, dass die zum Inhalt des Sparvertrages erhobene befristete Sperrung des Gutha­bens den Zweck hatte, sicherzustellen, dass allein der Kl. und nicht anderen Personen, insbesondere auch nicht ihrem gesetzlichen Vertre­ter, die Sparsumme zufließe. Die KI. war daher nicht die „Berechtigte" i. S. des § 17 II 2 der Satzung, auf deren Antrag die Bekl. die Sperre hätte aufheben dürfen. Die rechtliche Möglichkeit, die Beseitigung der Sperre zu vereinbaren, wurde dem gesetzlichen Vertreter der Kl. auch nicht durch die Legitimationswirkung des Sparbuchs vermittelt (BGHZ 28, 368 [373] = NJW 1959, 622 = vorstehend Nr. 1; BGHZ 64, 278 [287f.] = NJW 1975, 1507), Zumindest für eine solche Fallge­staltung, wie sie hier vorliegt, trifft auch die im Schrifttum gelegentlich vertretene Auffassung, eine Zahlung an den Gläubiger selbst unter Missachtung der Sperre befreie die Sparkasse von ihrer Leistungspflicht (vgl. Schaarschmidt-Bickel, S. 64; Perdelwitz-Fabricius-Kleiner, § 18 MuSa Anm. 1), nicht zu. c) Ohne Erfolg bekämpft die Revision die Auslegung des BerGer. mit der Erwägung, die von dem Großvater mit dem Sperrvermerk verfolgten Zwecke berührten die Bekl. nicht; es handele sich hierbei um „Intern", die ausschließlich in der Sphäre des Bankkunden lägen. Die Revision verkennt, dass sich die Zweckbestimmung der vertraglich vereinbarten Sperrklausel für die Bekl. aus den gesamten ihr bekannten Umständen, insbesondere aber aus dem Inhalt des Sperrvermerks ergab (Zuwendung des Guthabens durch den Großvater, Sperre bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres der Kl.).
3. Daher ist davon auszugehen, dass der Sperrvermerk nach wie vor wirksam war und die Bekl. band. Durch eine Auszahlung des Sparbe­trages an den Vater der Kl. wäre die Bekl. somit ihr gegenüber nicht frei geworden. II. 1. Allerdings hat die Bekl. das Sparguthaben an den Vater der Kl. nicht ausgezahlt. Vielmehr hat sie bei der vom Vater veranlassten Über­tragung der Spareinlagen auf ein Konto der D-Bank und der Übersen­dung des Sparbuches mitgewirkt. Nach den Darlegungen zu I ist die Übertragung gegenüber der Kl. nicht schon deshalb wirksam, weil die Bekl. die Spareinlagen an die Kl., gesetzlich vertreten durch ihren Vater, mit schuldbefreiender Wirkung sogar hätte auszahlen können. Denn das war nicht der Fall. Entscheidend ist daher, ob die Bekl. aus anderen Gründen durch diese Übertragung des Sparguthabens auf die D-Bank - und zwar ersatzlos - frei geworden ist. 2. a) Das BerGer. führt in diesem Zusammenhang aus: Es brauche nicht geklärt zu werden, ob der - aus dem Gesichtspunkt des Schadens­ersatzes oder der Erfüllung begründete - Klageanspruch bereits mit der Überweisung des Guthabens an die D-Bank oder erst mit der Auszah­lung des Betrages an den Vater der Kl. entstanden sei. Auch im letzteren Fall sei die Bekl. von ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht frei geworden, sie müsse sich vielmehr das Handeln der D-Bank nach § 278 BGB zurechnen lassen. Damit hat das BerGer. die in diesem Zusam­menhang erheblichen Tat- und Rechtsfragen nicht im erforderlichen Umfang gewürdigt. Auch im Übrigen sind die Ausführungen nicht frei von Rechtsirrtum. b) Die Überweisung des Guthabensbetrages und die Übersendung des Sparbuchs können sich als eine Übertragung der Spareinlage auf ein anderes Kreditinstitut darstellen (vgl. die Bestimmung des § 18 III der Mustersatzung für die Sparkassen von Niedersachsen, die allerdings nur den Fall regelt, dass auf beiden Seiten Sparkassen beteiligt sind). Hierbei tritt die übernehmende Bank, was die Revision verkennt, anstelle des von der Schuld befreiten Kreditinstituts, bei dem das Sparkonto errich­tet war, in den Sparvertrag ein (Heinevetter, Sparkassengesetz Nord­rhein-Westfalen, 1971, § 11 SparkassenVO Anm. 2; Perdelwitz-Fabrici­us-Kleiner, § 19 MuSa Anm 3 c). Die in der Vertragsübernahme enthal­tene befreiende Schuldübernahme könnte in der Form des § 415 BGB vollzogen worden sein, also durch Vertrag der beiden Kreditinstitute mit Genehmigung der gesetzlich vertretenen Gläubigerin (für Anwen­dung des § 415 BGB offenbar Heinevetter, aaO. und Perdelwitz-Fabricius­Kleiner aaO), was im einzelnen tatrichterlicher Feststellung offensteht. c) Trotz des zum Inhalt des Sparvertrages gewordenen Sperrver­merks war es der Bekl. - was das BerGer. nicht erörtert - nicht ver­wehrt, an einer Übertragung des Sparguthabens auf die D-Bank mitzu­wirken. Denn trotz des oben dargelegten Inhalts des Sperrvermerks war es der KI., gesetzlich vertreten durch ihren Vater, nach Erwerb der Forderung (Tod des Großvaters) grundsätzlich nicht versagt, die Spar­einlagen auf ein anderes Kreditinstitut zu übertragen. Das kann aber nur unter bestimmten Voraussetzungen gelten. Einmal ist dazu erforder­lich, dass das Sparguthaben der Kl. bei dem neuen Kreditinstitut, hier in der D-Bank, nach deren Bedingungen und deren Übung in gleicher Weise wie bei der Bekl. durch einen wie oben verstandenen Sperrver­merk gesichert werden konnte (Sperre bis zur Vollendung des 21. Le­bensjahres der Kl., Aufhebung des Sperrvermerks nur auf Antrag des „Berechtigten" entsprechend § 17 II 2 der Satzung der Bekl.), und zudem, dass die Bekl. sicherstellte, dass bei einer solchen Möglichkeit eine derartige Sicherung auch wirklich eingerichtet wurde. Sollten diese Voraussetzungen nicht bestanden haben, dann wäre die Bekl. durch die Übertragung der Spareinlagen entweder gegenüber der Kl. nicht frei geworden oder der Bekl. fiele jedenfalls ein vertragswidriges Verhalten mit Schadensersatzfolge zur Last; dabei stünde einer Haftung der Beld. eine etwaige Mithaftung der D-Bank nicht schon entgegen. Sollten die erwähnten Voraussetzungen dagegen vorgelegen haben, dann wäre die Bekl. gegenüber der KI. (ersatzlos) frei geworden. Der Kl. wäre dann ein Erfüllungsanspruch gegen die D-Bank erwachsen. Einen etwaigen späteren Verstoß der D-Bank gegen die auf sie übertragenene Sperrver­einbarung hätte die Bekl. nicht zu vertreten. Der Annahme des BerGer. in diesem Zusammenhang kann nicht gefolgt werden, dass die Bekl. dann für die D-Bank als ihre Erfüllungsgehilfin (§ 278 BGB) einzuste­hen hat.