Sperre eines Computerprogramms - JuraMagazin

Das Vorhandensein einer vom Hersteller vorprogrammierten periodischen Sperre eines Computerprogramms (expiration date), welche dem Schutz vor unbefugter Nutzung dient, gibt dem Nutzungsberechtigten kein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Nutzungsvertrages wegen Beeinträchtigung der Gebrauchsüberlassung.

Zum Sachverhalt: Die Kl. erwarb aufgrund Vertrages vom 13. 6. 1977 von der Bekl. das Nutzungsrecht an einem elektronischen System zur Speicherung und Verarbeitung betriebsinterner Daten für die Dauer von fünf Jahren. Sie zahlte für das „System 2000" 207600 DM Lizenzgebühren. Unter Nr. 3 der Vertragsbedingungen heißt es u. a.: „3.1 Die Lizenznehmerin wird alle Informationen über das Lizenzprogramm, die verwendeten Methoden und Verfahren, sowie das Lizenzprogramm betreffende Dokumente, Materialien und sonstige Unterlagen vertraulich behandeln. Sie wird alle nötigen Vorkehrungen treffen, um die Geheimhaltung gegenüber Dritten zu sichern. Sie wird auch ihren eigenen Mitarbeitern gegenüber nur diejenigen Informationen zugänglich machen, die diese zum Betrieb und zur Nutzung des Lizenzprogramms kennen müssen. Sie wird außerdem alle Vorkehrungen treffen, um den unbefugten Zugang Dritter zu dem Lizenzprogramm zu verhindern.. ." In Nr. 4 der Vertragsbedingungen ist dem Lizenznehmer ein Rücktrittsrecht innerhalb von 30 Tagen nach Vertragsbeginn eingeräumt. Das Computersystem 2000 ist von der Firma Min Texas entwickelt worden. Die Beld. vertreibt es. Durch eigene Ergänzungsprogramme hat die Kl. das System 2000 mit erheblichem finanziellen Aufwand (von ihr mit 600000 DM beziffert) den innerbetrieblichen Bedürfnissen angepasst. Am 1. 8. 1978 wurde das der Kl. zur Nutzung überlassene Programm durch eine vorprogrammierte Sperre (= expiration date), die in zeitlichen Abständen das Programm unterbricht, vom berechtigten Benutzer aber durch ihm vom Hersteller bezeichnete Steuerungsmaß- nahmen überbrückt werden kann, blockiert. Das Wirksamwerden des expiration date wurde im Vormonat durch wiederholte — von den Technikern der KI. zwar bemerkte, aber angeblich missverstandene — Warnzeichen angekündigt. Nach einiger Zeit gelang es der Kl., die Sperre des Programms aufzuheben. Mit Schreiben vom 28. 8. 1978 verwahrte sich die Kl. gegenüber der Firma S in Holland, die ihr von der Beld. als Kundendienstfirma benannt worden war, gegen die Nutzungssperre als „ein in der Software-Branche absolut unübliches Verfahren". In dem Schreiben weist die Kl. darauf hin, der Nutzungsvertrag enthalte über die Einprogrammierung einer Sperre keine Absprache; auch ihr Mitarbeiter sei bei der Einar­beitung darüber nicht informiert worden. Abschließend heißt es in dem Schreiben: „Wir bitten Sie, dieses expiration date — wie bei Software- Nutzungsverträgen üblich — unverzüglich aus dem bei uns installierten System zu entfernen und setzen Ihnen eine Frist bis zum 24. 9. 1978. Bei Nichterfüllung und nach Ablauf dieser Frist erklären wir schon jetzt den Rücktritt vom Vertrag ..." Die Kundendienstfirma kam der Aufforde­rung nicht nach, sondern wies mit Fernschreiben vom 21. 9. 1978 auf die Schutzfunktion des expiration date, einen Missbrauch des Systems zu ver­hüten, hin. Die Kl. beantwortete das Fernschreiben am 26. 9. 1978, erklärte den Rücktritt vom Nutzungsvertrag, teilte mit, das Lizenzprogramm sei gelöscht und verlangte Rückzahlung von Lizenzgebühren bis zum 13. 10. 1978. Auch diese Aufforderung blieb erfolglos.

Das LG hat die Klage abgewiesen, das OLG hat ihr stattgegeben. Die Revision der Bekl. hatte Erfolg.

Aus den Gründen: 1. 1. Das BerGer. hat gemeint, der Vertrag vom 13. 6. 1977 — von den Partnern als Lizenzvertrag angesehen — könne weder den Regeln des Kaufrechts unterworfen werden noch handele es sich um ein Miet- oder Pachtverhältnis. Die analoge Anwendung des § 542 BGB sei gleichwohl gerechtfertigt, „weil der Kl. das Recht zur Nutzung gegen Entgelt befristet eingeräumt worden sei, und weil die §§ 542, 581 II BGB unmittelbar anzuwenden wären, falls der Kl. er­laubt wäre, die ihr überlassene Nutzung einem Dritten einzuräumen".

2. Computerprogramme, die Produktionsvorgänge steuern oder, wie hier, innerbetriebliche Organisationsaufgaben (Lagerhaltung, Er­stellung von Produktionsspezifikationen) ausführen, stellen eine geisti­ge Leistung dar, die, wie eine Erfindung, einem Dritten zur Ausnut­zung überlassen werden kann. Mehr als einem Patent, das herkömm­lich Gegenstand von Lizenzverträgen ist, gleicht das Computerpro­gramm einem Fertigungsverfahren. Deshalb kommt in Betracht, die Vereinbarung vom 13. 6. 1977 als einen Know-how-Vertrag zu wer­ten. Die entgeltliche Gebrauchsüberlassung des Know-how wird grundsätzlich als Pacht angesehen (vgl. dazu Pfaff, BB 1974, 565). Einer abschließenden Stellungnahme hierzu bedarf es im vorliegenden Falle nicht. Die Vertragsbedingungen, auf die sich die Parteien geei­nigt haben, weisen dem Leitbild eines Pachtverhältnisses so stark ange­näherte Merkmale auf, dass aus Rechtsgründen keine Bedenken beste­hen, dem zur Nutzung des Computerprogramms Berechtigten ein außerordentliches Kündigungsrecht nach Maßgabe der §§ 581 II, 542 BGB zuzubilligen. Auch die Revision wendet sich dagegen nicht.

II. 1. Die Voraussetzungen des Rechts zur außerordentlichen Kündi­gung des Vertrages vom 13. 6. 1977 hat das BerGer. erfüllt gesehen, weil nach seiner Ansicht das Recht zur Nutzung des Computerprogramms 2000 von Anfang an mit einem Mangel behaftet gewesen sei. Der Vertrag sehe eine zeitlich uneingeschränkte Nutzung vor. Durch den Einbau der Sperre sei der Kl. aber nur eine „behinderte Nutzung" ermöglicht worden. Dies brauche die Kl. „rücksichtsvollerweise (§ 242 BGB) nicht als Vertragsin­halt hinzunehmen". Auch wenn die jeweilige Sperrung angekündigt wer­de, sei die Hinderung nicht unerheblich i. S. des § 542 II BGB. Ankündi­gungen könnten übersehen, der Geschäftsleitung der Kl. nicht rechtzeitig gemeldet, Datenträger, die die Entsperrung bewirken, könnten der Kl. vorenthalten, ihr könnten auch falsche Datenträger ausgehändigt werden, Datenträger könnten zufällig untergehen. Schriftverkehr, der in diesem Zusammenhang geführt werde, könne, weil in englischer Sprache abgefasst, missverstanden werden.

2. Der Standpunkt des BerGer. ist nicht haltbar.

a) Das in Rede stehende Computerprogramm 2000 bedarf als geistige Leistung des Schutzes vor unbefugter Nutzung. Dem Urheber kann grundsätzlich nicht verwehrt werden, den gebotenen Schutz mit technischen, dem System elektronischer Datenverarbeitung immanenten Mitteln herbeizuführen. Diese Funktion hat das im vorliegenden Fall von der Kl. beanstandete expiration date. Das expiration date ist ein vom Urheber gewollter Bestandteil des Computerprogramms 2000. Seine Schutzfunktion erfüllt es durch eine periodische Unterbrechung des Nutzprogramms. Für einen unbefugten Benutzer ist die Unterbrechung endgültig. Dass es sich bei dieser vorprogrammierten Unterbrechung des Computerprogramms um eine wirksame Schutzmaßnahme handelt, die Vorkehrungen gegen eine Entwendung der Datenträger ergänzt, ist unstreitig. Unterschiedlich wird lediglich ihre Zweckmäßigkeit beurteilt, was z.B. dazu führt, dass andere Programmhersteller Sicherheits- und Löschdaten — wie die Kl. vorgetragen hat — z. B. nur bei periodisch fortzuschreibenden Dateien verwenden. Darauf kommt es indessen für die Beurteilung der Frage, ob das Computerprogramm wegen des integrierten expiration date mangelhaft war und zu einer teilweisen Gebrauchsentziehung führte, nicht an. Entscheidend dafür ist vielmehr der gewöhnliche Ablauf der Programmnutzung durch den dazu berechtigten „Lizenznehmer".

b) Das BerGer. hat darin recht, dass im Text des Vertrages vom 13. 6. 1977 von dem programmierten expiration date ausdrücklich nicht die Rede ist. Der Vertrag verpflichtet indessen den Lizenznehmer „alle Vorkehrungen zu treffen, um den unbefugten Zugang Dritter zu dem Lizenzprogramm zu verhindern". Die vertragliche Pflicht zu aktivem Schutz des Lizenzprogramms schließt die Pflicht zur Duldung von geeigneten Schutzmaßnahmen des Programmherstellers ein, so- weit dadurch nicht berechtigte Nutzungsinteressen des Lizenznehmers unzumutbar beeinträchtigt werden. Bei gewöhnlichem Lauf der Dinge kündigt die Datenverarbeitungsanlage durch periodisch wiederkehrende Warnzeichen die bevorstehende Programmunterbrechung an. Das ist nach dem eigenen Sachvortrag der Kl. in der Klageschrift auch hier im Laufe des Monats Juli 1978 geschehen. Der berechtigte Programmbenutzer ist vom Lizenzgeber mit einem Datenträger ausgestattet, durch dessen Einsatz er die Sperrwirkung aufheben und den ungestörten Programmablauf herbeiführen kann. Das hat auch das BerGer. nicht in Zweifel gezogen. Dann aber kann von einer Mangelhaftigkeit des Programms 2000, welche zur teilweisen Entziehung des vertragsgemäßen Gebrauchs führt, nicht die Rede sein. Sie daraus herleiten zu wollen, dass Störungen in der Nutzung durch Unzulänglichkeiten in der Betriebsorganisation des Nutzungsberechtigten oder in seiner Zusammenarbeit mit dem Lizenzgeber verursacht werden, wie es das BerGer. mit der Aufzählung derartiger Fehlerquellen getan hat, ist abwegig. Der Standpunkt der Vorinstanz läuft darauf hinaus, die Bekl. als verpflichtet anzusehen, der Kl. — und ihren übrigen Kunden — gewissermaßen narrensichere Programme zur Nutzung zu überlassen. Das aber nimmt die Kl. selbst nicht für sich in Anspruch.

c) War danach bei sachgemäßer Handhabung eine störungsfreie Nutzung des Computerprogramms gewährleistet, so durfte die KI. von der Beld. einen Verzicht auf die programmierte Sperre nicht verlangen. Damit entfällt der geltend gemachte Kündigungsgrund gem. §§ 581 II, 542 BGB.

3. Sollte zutreffen, was die Kl. behauptet hat, ihr Mitarbeiter sei bei der Einarbeitung in das Programm in den USA nicht auf die Verwendung des expiration date hingewiesen worden, das Rundschreiben der Herstellerfirma mit entsprechendem Hinweis habe sie nicht erhalten, ihr sei auch kein die Sperre überbrückender Datenträger rechtzeitig vor dem 1. 8. 1978 ausgehändigt worden, so würde dies allenfalls für einen etwaigen Schadensersatzanspruch wegen der Unterbrechung am 1. 8. 1978 Bedeutung gewinnen können. Schadensersatz verlangt die Kl. indessen nicht.

4. Der Kl. stand auch kein Kündigungsrecht aus § 242 BGB zur Seite. Nach Nr. 3.1 der Vertragsbedingungen war sie, wie ausgeführt, zur Duldung von geeigneten und zumutbaren Programmschutzeinrichtungen verpflichtet. Selbst wenn die Kl. bei Vertragsschluss nicht auf das programmierte expiration date hingewiesen worden sein sollte, bestand, wie das LG in diesem Zusammenhang zutreffend dargelegt hat, kein Grund, die Vertrauensbasis für die weitere Durchführung des Schuldverhältnisses als unheilbar zerrüttet anzusehen.

III. Die Voraussetzungen eines Anfechtungsrechts der Kl. hat das BerGer. ebenso wie die Voraussetzungen des vertraglichen Rücktrittsrechts nach Nr. 4 der Vertragsbedingungen mit Recht verneint.

IV. Der Vertrag vom 13. 6. 1977 besteht danach fort. Die Kl. hat keinen Anspruch auf Rückgewähr der geleisteten Zahlungen. Auch Ersatz für ihre Aufwendungen zur Ergänzung des Computerprogramms 2000 kann sie nicht verlangen.