Steuerforderungen

Mitwirkendes Verschulden des Steuerpflichtigen an der Vollziehung eines unbegründeten Steuerarrests.

Zum Sachverhalt: Der Kl. befasste sich früher u. a. damit, Hausgrundstücke aufzukaufen und nach Umbau mit Gewinn weiterzuveräußern. Im Frühsommer 1968 führte das Finanzamt bei ihm eine Betriebsprüfung durch. Der Prüfer kam dabei zu dem Ergebnis, dass voraussichtlich 84000 DM an Einkommenssteuer und 8400 DM an Kirchensteuer nachzufordern seien. Bei Erörterung dessen erregte sich der Kl. sehr und erklärte, er werde eher alles kaputtschlagen, bevor das Finanzamt einen Pfennig bekomme". Daraufhin ordnete das Finanzamt im Juli 1968 gem. § 378 AO den Arrest in das Vermögen des Kl. an. In Vollziehung dieses Arrests wurden zwei dem Kl. gehörige Grundstücke mit Sicherungshypotheken belastet. Auf seine Klage wurden die Arrestanordnung und eine sie bestätigende Beschwerdeentscheidung der Oberfinanzdirektion durch Urteil des FG vom 22. 1. 1969 aufgehoben. Nach den Gründen des Urteils hatte ein Arrestanspruch  nur in Höhe von 58800 DM bestanden. Einen Arrestgrund hat das FG verneint, weil die Äußerungen des Kl., wie es nach Beweiserhebung feststellte, nicht ernst zu nehmen gewesen seien. Aufgrund der daraufhin im April 1969 vom Finanzamt erteilten Löschungsbewilligung wurden die Sicherungshypotheken gelöscht. Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kl. Ersatz des ihm aus der Vollziehung des Arrests angeblich entstandenen Schadens. Er behauptet, dass ihm durch die auf dem Arrestvollzug beruhende Schmälerung seiner Kreditmöglichkeiten ein gewinnbringendes Geschäft entgangen sei. Das LG hat die Klage abgewiesen. Das OLG hat die Berufung des Kl. zurückgewiesen. Es hat den vom Kl. behaupteten Schaden nicht für erwiesen erachtet. Auf die Revision des Kl. hat der erkennende Senat  aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das BerGer. zurückverwiesen. Das nunmehr angefochtene zweite Berufungsurteil hat den Klaganspruch für dem Grunde nach  gerechtfertigt erklärt. Die Revision des bekl. Landes hatte teilweise Erfolg.

Aus. den Gründen: Das angefochtene Urteil kann aber keinen Bestand haben, soweit es ein Mitverschulden des Kl.  an dem ihm erwachsenen Schaden verneint.

Das BerGer. führt insoweit aus:

Es erscheine schon zweifelhaft, ob der Kl. die Pflicht gehabt habe, die Drohungen gegenüber dem Betriebsprüfer zu unterlassen, und ob eine etwa dahin gehende Pflicht auf die Verhinderung des eingetretenen Schadens gerichtet gewesen wäre. Jedenfalls habe der Kl. im Zeitpunkt seiner in Erregung gemachten Äußerungen weder die Maßnahmen des Finanzamtes noch die späteren Entscheidungen der Kreditinstitute auch nur in groben Umrissen vorhersehen können.

Ein Mitverschulden des Kl. liege auch nicht darin, dass er nicht mit der gebotenen Intensität auf einem Rangrücktritt bei den Arresthypotheken hingewirkt habe. Denn nicht deren Rang, sondern ihre Eintragung schlechthin habe weiteren Kredit vereitelt.

Sodann liege kein Mitverschulden darin, dass der Kl., statt gleich Klage zum Finanzamt einzureichen, zunächst den Beschwerdeweg zur Oberfinanzdirektion angetreten habe.

Die Erwägungen zu bb und cc lassen keinen Rechtsirrtum erkennen und werden auch von der Revision nicht angegriffen.

Dem BerGer. kann aber nicht darin gefolgt werden, dass es  ein Mitverschulden des Kl. an dem Schaden, der ihm aus dem Arrest erwachsen ist, auch insoweit verneint, als er dem Betriebsprüfer gegenüber gedroht hat, er werde „alles kaputtschlagen, bevor das Finanzamt einen Pfennig bekomme", d. h. durch Vernichtung seines für eine Vollstreckung von  Steuerforderungen verfügbaren Vermögens deren Befriedigung vereiteln. Dass insoweit ein Mitverschulden des Kl. an dem ihm erwachsenen Schaden nahe liegt, hat der Senat schon in seinem früheren Revisionsurteil in dieser Sache abschließend bemerkt. Demgegenüber sind die Ausführungen des jetzt angefochtenen Urteils nicht stichhaltig.

Zunächst ist schon die Fragestellung verfehlt, ob der Kl. eine „Pflicht" gehabt habe, seine Drohung gegenüber dem Betriebsprüfer zu unterlassen. Soweit es um das in § 254 BGB als anspruchsmindernd vorausgesetzte „Verschulden gegen sich selbst" geht, kommt es nicht darauf an, ob das betreffende Verhalten von der die Beziehungen zu anderen regelnden Rechtsordnung missbilligt oder gar kriminalisiert wird. Es fragt sich nur, ob dem Geschädigten ein eigenes Verhalten zur Last zu legen ist, das den später eingetretenen Schaden — für ihn erkennbar — begünstigte und ihm vor allem deshalb auch von dem Schädiger billigerweise entgegengehalten werden kann. Denn die Regelung des § 254 BGB ist eine Ausprägung der in § 242 BGB verankerten Grundsätze.

Die letztere Frage ist hier entgegen dem angefochtenen Urteil zu bejahen. Die Äußerung gegenüber dem Betriebsprüfer hat der Kl. rechtlich zu verantworten, auch wenn er sie in einem Zustand der Erregung gemacht haben mag Dass er sich in einem Zustand krankhaft gestörter Geistestätigkeit  befunden hätte, hat weder der Kl. selbst behauptet noch das BerGer. festgestellt. Inhaltlich besagte seine Äußerung, dass sich der Kl. durch Vernichtung von für die Vollstreckung von als berechtigt befundenen Steuerforderungen  verfügbaren Werten der Befriedigung dieser Forderungen entziehen wolle. Dass die Drohung — gleich ob sie ernst gemeint war oder nicht — nach dem Willen des Kl. in diesem Sinne und nicht nur als „Kraftspruch" oder Unmutsäußerung verstanden werden sollte, verdeutlicht sein anschließender Hinweis auf den Kaufmann P, dem es ebenfalls gelungen sei, sein Vermögen dem Zugriff des Finanzamts zu entziehen... Dieses angedrohte Verhalten hätte zwar, weil von Vernichtung und nicht von Beiseiteschaffen die Rede war, den Tatbestand des § 288 StGB nicht erfüllt. Darauf kommt es aber nach dem zuvor Bemerkten ebenso wenig an wie auf den Umstand, dass das angedrohte Verhalten gegenüber dem Gläubiger der Steuerforderung in der Tat analog den im Zivilrecht für die positive Forderungsverletzung geltenden Grundsätzen rechtswidrig gewesen wäre. Dass diese Rechtswidrigkeit nicht nur die Tat, sondern auch ihre ausdrückliche Androhung umfasst, liegt nahe, ist aber ebenfalls nicht entscheidend. Es genügt nämlich schon die Tatsache, dass sich der voll zurechnungsfähige Kl. nicht nur der Ungehörigkeit seiner Drohung bewusst sein musste, sondern auch ihrer Eignung, den Steuergläubiger zur Abwehr gegen die angedrohte. Vereitelung der Zwangsvollstreckung zu motivieren. Wie sich diese Reaktion dann im Einzelnen abspielen würde, davon brauchte er sich keine näheren Vorstellungen zu machen. Da er sich demnach sowohl der Ungehörigkeit als auch des provokativen  Charakters seiner Drohung bewusst sein musste, verlangt es auch die Billigkeit, ihm diesen Verursachungsbeitrag gegenüber dem bekl. Land anzulasten.

Da zu der entscheidenden Frage weitere tatsächliche Erhebungen nicht erforderlich erscheinen, kann das BerGer. die für die Bemessung des Verursachungsbeitrags des Kl. erforderliche Abwägung, die an sich Sache des Tatrichters ist, selbst vornehmen. Dabei gilt es aber in Betracht zu ziehen, dass einer Behörde in besonderem Maße die Pflicht zukommt, auch gegenüber unbesonnenen und selbst bösartigen Reaktionen des gewaltunterworfenen Bürgers die Objektivität ihrer Entscheidung zu wahren. Damit müssen ihr in gewissem Umfang auch Abwehrmaßnahmen zum Vorwurf gereichen, die bei einem Privatgläubiger noch hingenommen werden müssten. Diese Erwägungen, die im Rahmen der Abwägung nach § 254 BGB auch bei der an sich schuldunabhängigen Gefährdungshaftung des § 945 ZPO Bedeutung gewinnen, rechtfertigen es, den Kl. wegen seines selbstgefährdenden Verhaltens hier gegenüber dem bekl. Land nur mit einem Fünftel des Gesamtschadens zu belasten.