Strafantrag

Aus einem Prozessvergleich, in dem der eine Teil sich zur Rück­nahme eines Strafantrags verpflichtet hat, kann im Zivilrechtsweg auf Erfüllung geklagt werden. Aus den Gründen: Das BerGer. geht davon aus, dass ein auf Rück­nahme von Strafanträgen (§ 61 StGB) gerichteter Anspruch durch Vergleich vor einem Zivilgericht begründet und auch im Zivilrechtsweg durchgesetzt werden könne. Dem tritt der erkennende Se­nat bei. Im Schrifttum wird zwar auch die gegenteilige Auffassung vertreten (Hartung, NJW 1961, 523; ders.; ZStW 63 [1951], 414; Klein­knecht, StPO, 31. Aufl., Einl. 4 H; Löwe-Rosenberg, StPO, 22. Aufl., § 391 Anm. 7). Zur Begründung wird im Wesentlichen darauf hinge­wiesen, dass die Befugnis zum Strafantrag im öffentlichen Recht wur­zele; solche Befugnisse seien einer Klage im Zivilprozess nicht zugäng­lich. Die Einrichtung des Strafantrags beruht auf dem kriminalpoliti­schen Gedanken, dass das Allgemeininteresse an der Strafverfolgung in gewissen Fällen gegenüber anderen Belangen zurücktritt. Bei den vor­liegend in Betracht kommenden §§ 247 I, 263 IV, 266 III (i. V. mit § 52 II) StGB geht die schonende Rücksicht auf den Verletzten und dessen Familie vor, deren Belange durch die Strafverfolgung noch zusätzlich geschädigt werden könnten, ohne dass das Allgemeininteresse an Be­strafung dies rechtfertigt. Das Gesetz überlässt es daher ihnen, die Ver­folgung im Einzelfall auszuschließen (LeipzKomm., 8. Aufl., § 61 StGB Anm. 2). Nachdem das Gesetz das staatliche Strafverfolgungsrecht durch das Antragsrecht des Verletzten in dessen privatem Inter­esse eingeschränkt hat, fehlt ein überzeugender Grund dafür, den An­tragsberechtigten daran zu hindern, sich dem Täter oder einem Dritten gegenüber zur Nichtausübung seines Rechts wirksam zu verpflichten (RGZ 42, 60 [64]; OLG München, MDR 1967, 223 m. w. Nachw.; ebenso zur Privatklage Löwe-Rosenberg, StPO, § 391 Anm. 7).