Swingkredit

Swing, Swingkreditvereinbarter technischer Verrechnungsspielraum im bilateralen Clearing. Die Festlegung des Swingkredits ist ein Hauptgegenstand beim Abschluss zweiseitiger Handels- und Verrech­nungs- bzw. Zahlungsabkommen. Im Interesse einer reibungslosen Abwicklung des Handels- und Zahlungsverkehrs verpflichten sich die Abkom­menspartner, sich einen Swingkredit in bestimmter Höhe, meist gegenseitig und zinslos, einzuräumen, der dazu ausgenutzt wird, ein aus dem Abkommen herrührendes zeitweiliges Zahlungsbilanzdefizit des einen Landes abzudecken. Quelle des Swingkredits ist der zeitweilige bilaterale Zahlungsbilanzüberschuss des anderen Landes. Bei Swingüberschreitungen wird im Außenhandel oft der Ausgleich in Gold oder in einer konvertierbaren Währung gefordert oder die weitere Warenausfuhr gesperrt. Da es praktisch unmöglich ist, dass sich die zw. zwei Ländern durchzuführenden Zahlungen täglich genau aus­gleichen, ist der Swingkredit ein wichtiges Instrument zur Förderung des internationalen Handels. Wird bei bilateralem Clearing kein Swingkredit eingeräumt, so muss das am Handel interessierte Land mit Vorlieferun­gen auftreten, um sich Valutaguthaben zu be­schaffen, ehe es importieren kann.