technische Zusammenarbeit

Abkommen über wirtschaftliche, industrielle und technische Zusammenarbeit internationaler völ­kerrechtlicher Vertrag zur Regelung wirtschaft­licher, industrieller und wissenschaftlich-tech­nischer Beziehungen zw. den Staaten. Diese Be­ziehungen können sowohl in einem komplexen als auch in verschiedenen separaten Abkommen ver­einbart werden. Die A. treten je nach innerstaat­licher Regelung mit Unterzeichnung oder Ratifi­zierung in Kraft. In den A. werden Prinzipien, Umfang und Formen der wirtschaftlichen, indu­striellen und wissenschaftlich-technischen Bezie­hungen festgelegt. Im einzelnen betrifft das: a) Zielstellung, Prinzipien und Bedingungen der Zu­sammenarbeit sowie Gültigkeitsdauer (z. B. Ver­ankerung des gegenseitigen Vorteils, meist lang­fristige, über 5 bis 10 Jahre reichende A.); b) Umfang der wirtschaftlichen Zusammenarbeit sowie deren Hauptgebiete und Objekte; c) Formen der Zusammenarbeit (z. B. Entsendung von Be­ratern und Spezialisten sowie Unterstützung beim Auf- und Ausbau von Forschungs- und Ausbil­dungszentren in Entwicklungsländern, Austausch wissenschaftlicher und technischer Dokumentatio­nen, Erwerb und Vergabe von Lizenzen, ge­meinsame Erarbeitung und Durchführung von Projekten in einem der. beiden Länder oder auf dritten Märkten, gegenseitige Anerkennung tech­nischer Zeugnisse, wissenschaftlich-technische Veranstaltungen); d) Bildung gemeinsamer Gre­mien. Die A. sind ein wichtiges Instrument zur Vertiefung der Zusammenarbeit und werden vor allem in den Beziehungen zw. Staaten unterschied­licher sozialökonomischer Systeme angewendet. Bes. in den 70er Jahren, im Zusammenhang mit den Erfolgen in der Politik der friedlichen Koexistenz, vereinbarten die anderen Staaten der sozialistischen Gemeinschaft mit zahlreichen Ent­wicklungsländern und kapitalistischen Industrieländern solche langfristigen A., die bereits nach kurzer Zeit dazu beitrugen, die gegenseitig vor­teilhaften Außenwirtschaftsbeziehungen zu ver­tiefen und auszuweiten. Im Gegensatz dazu dienen A. den imperialistischen Staaten zur Durchsetzung ihrer neokolonialistischen Politik. Derartige A. zw. imperialistischen Staaten und Entwicklungsländern werden auch als Abkommen über Entwicklungs­hilfe und technische Hilfe bezeichnet.