Teilbürgschaft - JuraMagazin

Zur Auslegung einer vom Abnehmer des Käufers übernommenen Teilbürgschaft für dessen Kaufpreisschuld.

Zum Sachverhalt: Die KI. - eine AG französischen Rechts - nimmt die Erstbekl. als Bürgin und den Zweit- und den Drittbekl. als deren persön­lich haftende Gesellschafter in Anspruch. Seit 1972 vertrieb die Kl. die von ihr hergestellten Möbel in der Bundesrepublik Deutschland über eine Ge­nossenschaft. Diese lieferte die Möbel namens ihrer Genossen unmittelbar an deren Kunden aus und zog auch die Kaufpreiszahlungen ein, die sie den vorher damit belasteten Konten der Genossen dann gutschrieb. An diesem ab April 1974 in den Modalitäten etwas abgeänderten Vertriebssystem nahm auch die Erstbekl. teil, ohne selbst Genossin zu sein. Nur die Zweit- und Drittbekl. (der Zweitbekl. als Vorstandsmitglied) gehörten der Genos­senschaft an, ohne aber ihrerseits Waren von der Genossenschaft zu bezie­hen. Nach Zahlungsschwierigkeiten der Genossenschaft schloß diese am 6. 7. 1973 mit der Kl. einen Vertragshändlervertrag ab, der u. a. einen verlängerten Eigentumsvorbehalt zugunsten der Kl. enthielt. Am selben Tage übergaben der Zweitbekl. und ein weiteres Vorstandsmitglied der Genossenschaft der Kl. sieben gleichlautende „Haftungserklärungen". Sechs davon waren von Genossen unterzeichnet, die siebente wies unter dem Text den Firmenstempel der Erstbekl. auf, in den der Zweit- und der Drittbekl. ihre Unterschrift gesetzt hatten. Die Haftungserklärungen lau­ten: „Haftungserklärung. Die Firma ... (Kl.) verkauft ihre Erzeugnisse an die Firma ... (Genossenschaft), deren Genosse ich bin. Ich stehe der Firma. (K1.) in dem Umfange für ihre Forderungen gegen die Firma ... (Ge­nossenschaft) aus Lieferungen von der Ware der Firma ... (Kl.) ein, wie die Firma ... (Genossenschaft) in meinem Auftrage und auf meine Rechnung diese Ware der Firma ... (Kl.) vertreibt. Diese Haftungserklärung gilt nur im Zusammenhang mit dem Vertragshändlervertrag, der zwischen den Firmen .. (Kl.) und der ... (Genossenschaft) abgeschlossen wurde". Am 6. 11. 1974 wurde auf Antrag der Kl. das Konkursverfahren über das Ver­mögen der Genossenschaft eröffnet. Mit der Klage hat die Kl. aufgrund der von ihr als Bürgschaft angesehenen Haftungserklärung von der Erstbekl. Forderungsbestands gefordert und den Zweit- und den Drittbekl. als persönlich haftende Gesellschafter auf denselben Betrag in Anspruch genommen.

Das LG hat der Klage stattgegeben, das OLG hat sie abgewiesen. Die Revision der Kl. führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Aus den Gründen: ... II. 1. Nach Ansicht des BerGer. ist die Bürgschaft beschränkt auf Kaufpreisforderungen der Kl. für solche Möbel, die die Erstbekl. von der Genossenschaft bezogen hat.

Nach der Haftungserklärung stehe die Erstbekl. nämlich für Forderun­gen aus Warenlieferungen an die Genossenschaft nur in dem Umfange ein, wie die Genossenschaft diese Ware im Auftrag und auf Rechnung der Erstbekl. vertreibe. Damit werde gesagt, dass die Bürgschaft nur die Kaufpreisforderung der Kl. für gerade die Waren betreffe, die der einzelne Bürge umsetze. Zu weit gehe die Ansicht der Kl., dass die Erstbekl. in Höhe des Gesamtumsatzes mit den von der Kl. gelieferten Waren hafte. Diese Auffassung höhle die Beschränkung der Haftung auf Umsätze mit von der Kl. gelieferten Waren weitgehend aus, weil bei steigendem Um­satz jeder Bürge nach gewisser Zeit für die gesamten Kaufpreisforderungen voll einstehen müsse. Im übrigen wäre, solange noch nicht jeder Bürge für die gesamten Forderungen hafte, ungeklärt, welcher Teil der Forderungen jeweils durch die einzelnen Bürgschaften der Genossen gesichert sei. Dage­gen werde bei der Auslegung des BerGer. die Kl. - wirtschaftlich sinnvoll - so gestellt, als hätten die Genossen direkt bei ihr gekauft, während diesen die Vorteile gemeinsamen Einkaufs erhalten blieben. Im Ergebnis sei der Anspruch der Kl. allerdings unbegründet. Sie mache Bürgschaftsforderun­gen nur für Lieferungen aus der Zeit vom 28. 9. 1973 bis zum 13. 5. 1974 geltend, habe aber nicht im Einzelnen dargetan, welche von der Erstbekl. umgesetzten Möbel aus welcher Lieferung der Kl. in dem obengenannten Zeitraum stammten. Würde die Erstbekl. dennoch verurteilt, bliebe offen, welche Forderungen der Kl. gegen die Genossenschaft ganz oder teilweise gem. § 774 I BGB auf sie übergingen. Auch würde den Bekl. der Einwand abgeschnitten, dass die geltend gemachte Forderung der Kl. bereits durch Zahlung oder durch Verrechnung mit unstreitig von der Genossenschaft zurückgegebenen Möbeln erloschen sei. Insgesamt habe die Kl. damit die für die Bürgschaft maßgebenden Hauptforderungen nicht schlüssig darge­legt.

2. Diese Ausführungen berücksichtigen nicht hinreichend die beson­deren Umstände des Falles. Sie verletzen deshalb die §§ 133,157 BGB und können keinen Bestand haben.

a) Nicht zu beanstanden ist allerdings, wenn das OLG die Haftung der Bürgen mit ihrem Gesamtumsatz ablehnt. Dass eine derartige, nach Ablauf einer gewissen Zeit die gesamten Forderungen der Kl. si­chernde Haftung jedes einzelnen Bürgen nicht gewollt war und auch nicht dem Interesse beider Parteien entsprach, durfte das BerGer. ohne Rechtsverstoß aus den mindestens auch über eine Haftungsbeschrän­kung der Bürgen geführten Verhandlungen zwischen der Kl. und der Genossenschaft sowie aus dem Wortlaut der Bürgschaftserklärung ent­nehmen. Das BerGer. hätte aber beachten müssen, dass bei seiner Aus­legung die Interessen der Kl. offensichtlich nicht angemessen berück­sichtigt werden.

aa) Müsste die Kl. — wie das BerGer. meint — für jedes von der Erstbekl. umgesetzte Möbelstück die nach dem 28.9.1973 an die Ge­nossenschaft erfolgte Lieferung nachweisen, wäre ihre Forderung von vornherein nur ungenügend gesichert gewesen. Zwar wäre die Regi­strierung des Vertriebsweges aller Möbelstücke nicht unmöglich. Die Kl. war dazu aber auf die korrekte und vollständige Buch- und Rech­nungsführung der Genossenschaft angewiesen. Dass sie darauf nicht vertrauen konnte, zeigt der unstreitig unaufklärbare Verlust von meh­reren hunderttausend DM bei der Genossenschaft eingegangener Zah­lungen. Unrichtige Buchungen hätten aber zum Verlust des Bürg­schaftsanspruchs geführt, wenn die Kl. infolgedessen die Vorausset­zungen dafür nicht mehr eindeutig hätte darlegen können. Soweit sich die Genossenschaft wegen Schlechterfüllung einer gegebenenfalls von ihr übernommenen Pflicht zur Sicherung der Identitätsfeststellung schadensersatzpflichtig gemacht hätte, würde sich die Bürgschaft je­denfalls nicht ohne weiteres auf diese Verpflichtung als Hauptschuld erstrecken, die Kl. also in ihrer Absicherung mindestens gefährdet sein.

bb) Die diese mangelnde Sicherung in Kauf nehmende Auslegung war nach dem Inhalt der Bürgschaftserklärung nicht zwingend gebo­ten. Der Wortlaut der Erklärung (Haftung „in dem Umfange, in dem ... die Genossenschaft in meinem Auftrag und auf meine Rechnung diese Ware vertreibt") lässt auch eine Deutung zu, die die Haftung des Bürgen der Höhe nach zwar grundsätzlich an den Wert der von ihm bezogenen Möbel aus bestimmten Lieferungen der Kl. knüpft, es aber für den Beweis der durch die Bürgschaft gesicherten Hauptschuld ge­nügen lässt, wenn die Kl. die Übereinstimmung zwischen ihrer Liefe­rung und der vom Bürgen bezogenen Ware nach Stückzahl und gat­tungsmäßiger Artikelbezeichnung darlegt, während dem Bürgen der Nachweis überlassen bleibt, dass bestimmte von ihm bezogene Möbel aus früheren, von der Kl. nicht geltend gemachten Lieferungen stammen.

cc) Diese die Darlegung durch die Kl. erleichternde Auslegung drängt sich angesichts der besonderen Umstände dieses Falles als von den Parteien gewollt auf. Wirtschaftlicher Sinn der von den Genossen übernommenen Bürgschaft war nicht die Sicherung von Rechten an einzelnen Möbelstücken, sondern einerseits das Interesse der Kl. an der Bezahlung ihrer Lieferungen, andererseits die den Bürgen zugestan­dene Haftungsbegrenzung auf den Wert der von ihnen bezogenen Mö­bel. Das Interesse der Kl. konnte — wie aus den Ausführungen oben zu aa) folgt — praktisch nur bei Erleichterung ihrer Darlegungslast ge­wahrt werden. Zwar muss grundsätzlich der Bürgschaftsgläubiger das Bestehen der der Bürgschaft zugrunde liegenden Hauptforderung be­weisen. Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass die Parteien eines Bürg­schaftsvertrages eine Änderung oder Modifizierung dieser Darle­gungs- oder Beweislast für den Einzelfall vereinbaren, um dem Siche­rungsinteresse des Bürgschaftsgläubigers durch eine Vereinfachung seiner Darlegungslast Rechnung zu tragen (vgl. Senatsurt., BGHZ 74, 244 [247f.] = LM vorstehend Nr. 27 = NJW 1979, 1500). Das Gegeninteresse der Bürgen wird dadurch nicht sachwidrig oder unzumutbar beeinträchtigt. Die ganz ungewöhnliche Formulierung der Bürg­schaftserklärung vom 6. 7. 1973 hatte zur Folge, dass Entstehung und Umfang der Bürgschaftsschuld nicht schon durch die Entstehung der Forderung gegen die Genossenschaft, sondern erst durch eine Hand­lung des Bürgen — den Bezug der Möbel von der Genossenschaft — festgelegt wurden. Der Bürge stand also den Vorgängen, die zur Be­gründung seiner Haftung führten, wesentlich näher als die Kl. Das gilt in besonderem Maße für die Erstbekl., deren einer Gesellschafter (der Zweitbekl.) Vorstandsmitglied der Genossenschaft war und damit be­sonders einfachen Zugang zu deren Geschäftsunterlagen sowie Einfluss auf das geschäftliche Verhalten hatte. Auch die übrigen Bürgen konn­ten sich als Genossen den notwendigen Einblick in die Unterlagen verschaffen. Dann aber rechtfertigt sich möglicherweise die Annahme, die Kl. habe nach der Bürgschaftsvereinbarung nur darlegen und be­weisen sollen, dass sie in genau bezeichneten Lieferungen noch unbe­zahlte Möbel an die Genossenschaft geliefert und der in Anspruch genommene Bürge anschließend Waren gleicher Art in bestimmter Menge bezogen habe, während der Bürge gegebenenfalls habe bewei­sen müssen, dass einzelne Möbelstücke aus Lieferungen stammten, die die Kl. ihrer Bürgschaftsforderung nicht zugrunde gelegt habe.

b) Die vom BerGer. im Zusammenhang mit der Erörterung der Darle­gungslast für entscheidend erachteten Bedenken gegen die Schlüssigkeit der Klage greifen gegenüber der oben erörterten möglichen Auslegung nicht durch.