Überführung - JuraMagazin

Ein, abgesehen von der Überführung, nicht benutztes Kraftfahr­zeug darf als fabrikneu bezeichnet werden, wenn und solange das Modell dieses Kraftfahrzeugs weiterhin unverändert hergestellt wird, also keine Änderungen in der Technik und der Ausstattung aufweist, und wenn es keine durch die längere Standzeit bedingte Mängel hat.

Zum Sachverhalt: Der Kl. hatte einen bei der Bekl., einer Autohänd­lerfirma, im Schaufenster ausgestellten Pkw gekauft. Der Wagen hatte einen Kilometerstand von 29 km. Der Kl., der mit dem Fahrzeug nicht zufrieden war, brachte in Erfahrung, dass der Pkw bereits 10 Monate vor dem Kauf beim Herstellerwerk vom Band gerollt war. Er verlangte des­halb vom Verkäufer sein Geld zurück mit der Begründung, der Wagen sei nicht mehr fabrikneu gewesen. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Die zugelassene Revi­sion der Bekl. führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Aus den Gründen: I. Das BerGer. hat unterstellt, dass das dem Kt gelieferte Kraftfahrzeug der neuesten Bauart dieses Modells entspro­chen habe. Es hat dahingestellt, ob die vom Kl. behaupteten Mängel des Kraftfahrzeugs vorhanden seien, ob, der Kl. diese Mängel gekannt habe und ob ein auf die angeblichen des Kraftfahrzeugs gestützter Wandelungsanspruch durch die Geschäftsbedingungen der Bekl. aus­geschlossen sei. Das BerGer. geht davon aus, dass die Bekl. die Fabrikneuheit des Kraftfahrzeugs zugesichert habe, dass indessen diese Eigen­schaft gefehlt habe, weil das Kraftfahrzeug etwa zehn Monate vor dem Verkauf an den Kl. hergestellt worden sei und aus der Vorjahresserie stamme. Die Annahme, dass die Fabrikneuheit zugesichert sei, stehe die Höhe des dem Kl. gewährten Rabattes nicht entgegen, weil in der damaligen Zeit Preisnachlässe in dieser Höhe üblich gewesen seien. Der Kl. könne daher wandeln ..

II. Diese Ausführungen sind von Rechtsirrtum beeinflusst.

...2. Der Streit der Parteien geht jetzt noch darum, ob der dem Kl. etwa zehn Monate nach seiner Herstellung verkaufte Kraftwagen fa­brikneu war oder nicht.

a) Das BerGer. hat nicht festgestellt, dass das Herstellerwerk zwischen der Herstellung des streitigen Kraftfahrzeugs und dessen Verkauf Ände­rungen in Ausstattung und Technik des Modells vorgenommen hatte und dass das Kraftfahrzeug Mängel aufwies.

b) Entscheidend ist hier mithin, ob ein, abgesehen von der Überfüh­rung, nicht benutztes Kraftfahrzeug allein infolge Zeitablaufs nicht mehr als fabrikneu anzusehen ist.

aa) Das RG hat entschieden, dass ein Kraftwagen, der infolge jahrelan­gen Stehens die Beschaffenheit sogenannter Lagerware angenommen habe und mehrfachen Instandsetzungen ausgesetzt gewesen sei, nicht mehr als fabrikneu angesehen werden könne (DAR 1932, 279). Der erkennende Senat hat die Fabrikneuheit eines Kraftwagens verneint, weil er einige Monate auf Lager gestanden hatte und dabei Schäden (Flecken, Kratzer, angerostete Scheinwerfer) davongetragen hatte (BGH, BB 1967, 1268).

bb) In der sonstigen Rechtsprechung und im Schrifttum ist herrschende Meinung, dass ein Kraftfahrzeug, das zehn bis zwölf Monate vor dem Verkauf hergestellt worden und das, abgesehen von der Überführungsfahrt nicht benutzt worden war, jedenfalls dann als fabrikneu bezeichnet werden kann, wenn das Modell dieses Kraftfahrzeuges weiterhin herge­stellt wird und wenn das Kraftfahrzeug keine Mängel aufweist (so insb. OLG München, DAR 1965, 272; NJW 1967, 158; KG, NJW 1969, 2145; OLG Zweibrücken, MDR 1970, 325; OLG Frankfurt, OLGZ 1970, 409; NJW 1978, 273; OLG Düsseldorf, NJW 1971, 622; OLG Gelle, BB 1970, 9; OLGZ 1971, 15; LG Berlin, NJW 1976, 151; LG Aachen, NJW 1978, 273; Mezger, in: RGRK, 12. Aufl., § 459 Rdnr. 14; Staudinger-Honsell, BGB, 12. Aufl., § 459 Rdnr. 44; Palandt-Putzo, BGB, 38. Aufl., § 459 Anm. 5b; Thamm, BB 1971, 1543). Mehrfach wird in diesen Entscheidungen darauf hingewiesen, dass es für die Frage, ob ein Kraftfahrzeug fabrikneu sei, nicht auf das Baujahr ankomme. Denn das Baujahr habe auf diese Eigenschaft der Fabrikneuheit schon deshalb keinen Einfluss, weil es nach dem Erlass des Bundesministers für Verkehr vom 25. 5. 1963 (VkB1 1963, 223) nicht mehr im Kraftfahrzeugbrief eingetragen werde (so z. B. OLG Zweibrücken, MDR 1970, 325; LG Aachen, NJW 1978, 273).

cc) Von der herrschenden Meinung weichen, soweit ersichtlich, ledig­lich das OLG Braunschweig (DAR 1975, 301) und Egon Schneider (JurBüro 1978, 74) ab. Das OLG Braunschweig ist der Auffassung, dass ein etwa neun Monate altes Kraftfahrzeug, das im Vorjahre vor den Werksferien herge­stellt worden sei, nach der Verkehrssitte nicht als fabrikneu anzusehen sei. Das Baujahr sei nämlich von Bedeutung, obgleich es nicht mehr im Kraft­fahrzeugbrief eingetragen werde, weil nach dem sogenannten „Schwackebericht" der Händlereinkaufspreis für Gebrauchtwagen nicht allein durch den Kilometerstand, sonder auch durch das Baujahr beeinflusst werde. Schneider wendet sich zwar nicht grundsätzlich gegen die herrschende Meinung, hält aber die von der allgemeinen Ansicht gebilligte Zeitspanne von etwa einem Jahr zwischen Herstellung und Verkauf für zu reichlich bemessen.

dd) Wie sich aus diesen Ausführungen ergibt, beruft sich das BerGer. zu Unrecht auf die Urteile des OLG Düsseldorf (NJW 1971, 622) und des LG Berlin (NJW 1976, 151) sowie auf die Anmerkung von Weber (NJW 1970, 430). Die genannten Entscheidungen haben die Neuwageneigenschaft eines Kraftfahrzeugs deswegen verneint, weil das verkaufte Kraftfahrzeug nicht mit den technischen Neuerungen des betreffenden Modells ausgestattet war bzw. weil es Mängel hatte. Weber lehnt in seiner Anmerkung die Entscheidung des KG (NJW 1969, 2145) deshalb ab, weil dieses nicht berücksichtige, dass der als fabrikneu verkaufte Kraftwagen nicht alle tech­nischen Neuerungen des betreffenden Modells aufwies.

c) Der erkennende Senat ist in Einklang mit seinem Urteil vom 27. 9. 1967 (BB 1967, 1268) und in Übereinstimmung mit der herr­schenden Meinung der Ansicht, dass ein, abgesehen von der Überfüh­rung, nicht benutztes Kraftfahrzeug, das mithin noch nicht seinem bestimmungsmäßigen Gebrauch als Verkehrsmittel zugeführt worden war, grundsätzlich fabrikneu ist, wenn und solange das Modell des Kraftfahrzeuges unverändert weitergebaut wird, also keinerlei Ände­rungen in der Technik und der Ausstattung aufweist und durch das Stehen keine Mängel entstanden sind. Das gilt unter Berücksichtigung der Interessen von Käufer und Verkäufer auch dann, wenn das Kraft­fahrzeug erst einige Zeit nach seiner Herstellung verkauft wird.

d) Die Erwägungen des OLG Braunschweig (DAR 1975, 301) recht­fertigen keine andere Beurteilung.

aa) Das Baujahr eines Kraftfahrzeuges, dem das OLG Braunschweig maß­gebliche Bedeutung beimisst, ist nicht mehr bedeutsam, weil es nach dem erwähnten Erlass des Bundesministers für Verkehr nicht mehr im Kraftfahrzeubrief eingetragen wird. Das Baujahr kann, wie der vorliegende Fall zeigt, nur durch Rückfrage bei dem Kraftfahrt-Bundesamt oder den Her­stellerwerken ermittelt werden und spielt daher praktisch keine Rolle mehr. Demgemäß legt auch der sogenannte „Schwackebericht" dem Schätzwert für Gebrauchtfahrzeuge nicht das Baujahr, sondern das Erstzu­lassungsjahr zugrunde.

bb) Soweit das OLG Braunschweig meint, ein Käufer könne den Kauf­preis mindern, weil ihm die sich aus dem „Schwackebericht" ergebende Wertminderung bei einem Verkauf an einen Gebrauchtwagenhändler ent­gegengehalten würde und damit auch ein Anhaltspunkt für den beim Verkauf an einen anderen Halter erzielbaren Preis sei, kann ihm nicht gefolgt werden. Denn, wie dargelegt wurde, kommt es auch bei einem Weiterver­kauf des Kraftwagens nicht auf das Baujahr, sondern das Erstzulassungsjahr an.

III. Das Urteil des BerGer. kann demnach keinen Bestand haben. Eine Entscheidung in der Sache ist dem Senat nicht möglich, weil das BerGer. nicht festgestellt hat, ob das dem Kl. gelieferte Kraftfahrzeug dem neuesten Modell dieses Fahrzeuges entsprach und ob es die vom Kl. behaupteten Mängel hatte.