Übernachtungsgast

Der Hotelinhaber haftet für das von dem Übernachtungsgast auf dem Hotelparkplatz abgestellte Fahrzeug auch dann, wenn es ohne Verschulden des Hotelinhabers durch herabstürzendes schweres Geäst beschädigt wird.
Anmerkung: 1. Die Haftung des Gastwirts, der gewerbsmäßig Fremde zur Beherbergung aufnimmt, setzt nach § 701 BGB nur voraus, dass die in Verlust geratenen, zerstörten oder beschädigten Sachen von dem im Betrieb des Wirtes aufgenommenen Gast eingebracht worden sind. Der tatsächliche Vorgang der Sacheinbringung genügt als Haf­tungsvoraussetzung, ein Beherbergungsvertrag (Hotelaufnahmever­trag) wird nicht verlangt. Der Hotelinhaber haftet also z. B. auch dann, wenn vorausgeschicktes Gepäck des Gastes schon bei dessen Eintreffen verschwunden ist und der Gast deshalb vom Abschluss eines Beherber­gungsvertrages absieht. Die Haftung des sog. Beherbergungswirtes auch ohne Vertrag und ohne Verschulden ist altes Recht, seit je als praktisch notwendig im Gesetz anerkannt, denn der Gast kann bei Verlust oder Beschädigung seines Gepäcks in aller Regel keinen genauen Schadenshergang behaupten und beweisen und keinen Verantwort­lichen nennen. Im Ernstfall wird der Gastwirt einwenden, für sein eigenes Personal könne und wolle er zwar einstehen, nicht aber für alle Gäste seines Hauses.
2. Die deshalb zum wirksameren Schutz des Gastes normierte beson­dere Haftung des Beherbergungswirts nach § 701 BGB ist durch Gesetz v. 24. 3. 1966 — BGBl I, 181 —, das in Ausführung des Übereinkommens v. 17. 12. 1962 — BGBl 1966 II, 270; 1967 II, 1210 — erging und eine Neufassung des § 701 BGB brachte, von einer bisher unbeschränkten aber abdingbaren zu einer beschränkten aber unabdingbaren Haftung umgestaltet worden; damit ist das Risiko für den Gastwirt durch Ver­sicherung leichter abschirmbar. Ferner wurde bestimmt, dass — ent­gegen der in Auslegung alten Rechtes entwickelten Rechtsprechung (vgl. BGH, NJW 1958, 825; 1964, 1709 = vorstehend Nr. 3) die Haf­tung des Hotelinhabers fortan sich nicht mehr auf Fahrzeuge des Gastes, auf die in den Fahrzeugen belassenen Sachen und auf lebende Tiere erstreckt. Der Grund für diese Neuregelung leuchtet ein: Eine Einbringung der genannten Sachen speziell bei einem Beherbergungswirt wäre eine bloße Zufälligkeit für den späteren Verlust, rechtlich nicht relevant, denn die Betreuung von Fahrzeug, Ladung und leben­den Tieren ist ein besonderer Aufgabenkreis, nicht vom Wirt, sondern vom Gast selber in eigener Verantwortung zu erledigen. 3. Damit stellt sich aber zwangsläufig die Frage, ob eine Freistellung des Wirtes von der Haftung für zerstörte oder beschädigte Gästefahr­zeuge und Ladung auch dann zu bejahen ist, wenn ein Beherbergungsvertrag vorliegt, der die genannten Gegenstände einschließt. Der BGH verneint nachdrücklich solch weitgehende Privilegierung des Gast­wirts. Dabei bleibt die allgemeine Frage dahingestellt, ob die Gewäh­rung einer Abstellfläche an den Hotelgast in aller Regel vorwiegend miet- oder verwahrungsrechtlichen Charakter hat. Jedenfalls ist die Gewährung einer Abstellfläche für das Gästefahrzeug Teil des Beher­bergungsvertrags, auch wenn ein Sonderentgelt hierfür nicht berechnet wird. Dies führt zu einem Haftungsmaßstab nach Grundsätzen des Vertragsrechts. Im vorliegenden Falle hat der BGH die Anwendung von Mietrecht damit begründet, dass als Schadensursache der fehler­hafte Zustand der Abstellfläche, mithin ein Mangel des dem Logiergast zur Benutzung überlassenen Gegenstandes, behauptet wird, nicht da­gegen mangelnde Obhut des Gastwirts in der Betreuung von Gäste­eigentum. Im vorliegenden Fall hatte der Gastwirt durch das Schild „Parken auf eigene Gefahr" eine Betreuung des Gastes hinsichtlich seines Eigentums sogar ausdrücklich abgelehnt. 4. Haftung nach Vertragsrecht bedeutet in der Regel: Haftung für (eigenes und fremdes) Verschulden (§§ 276, 278 BGB). Nicht so im Mietrecht : Ähnlich wie der Verkäufer für die Fehlerfreiheit der Kaufsache im Zeitpunkt des Gefahrübergangs (§§ 459ff., 446 ff. BGB) auch bei fehlendem Verschulden einzustehen hat, haftet der Vermieter für einen bei Abschluss des Vertrages vorhandenen Fehler der Mietsache auch dann, wenn ihn kein Verschulden trifft (§ 538 BGB). Der BGH hat die Gefahr, dass bruchreifes schweres Geäst auf die Abstellfläche niederstürzen konnte, als einen bei Abschluss des Beherbergungsver­trages schon „vorhandenen" Mangel gewertet, mochte er als solcher zunächst auch noch nicht erkennbar sein. Das Einstehen müssen für daraus entstandene spätere Schäden auch ohne Verschulden ist dem Hotelinhaber zumindest im gleichen Maße zumutbar wie dem „regu­lären" Vermieter, der für längere Zeit Verfügungsgewalt und Kontrolle des Mietobjekts aus der Hand gibt, gleichwohl aber selbst bei Schuld­losigkeit nach § 538 BGB einzustehen hat. Auch gegenüber sonstigen Fällen, in denen zur Abwicklung eines stark fluktuierenden Verkehrs Parkfläche einem bestimmten Personenkreis bereitgestellt ist (etwa: Kundenparkplätze bei Industrieunternehmen, Parkhöfe in Wohn­stiften und dergleichen), darf der Beherbergungswirt in der Haftung gegenüber dem Gast nicht privilegiert sein, denn einerseits soll für ihn nach dem Gesetz ein ganz besonders strenger Maßstab gelten, zum andern ist für ihn das Risiko durch Versicherung leicht abschirmbar.
5. Das Warnschild „Parken auf eigene Gefahr" enthält nach Auf­fassung des BGH keinen wirksamen Ausschluss der Vertragshaftung nach § 538 BGB. Dabei lässt der BGH dahingestellt, ob der Gast schon vor oder erst nach dem Abschluss des Beherbergungsvertrags sein Fahrzeug auf dem Hotelparkplatz abstellt und ob er überhaupt das Schild bemerkt. Ein wirksamer vertraglicher Haftungsausschluss für die aus der Gefahrträchtigkeit des Parkplatzes später entstandenen Schäden scheitert nach Auffassung des BGH schon an der inhaltlich begrenzten Aussagekraft des Warnschildes: Nur für typische Risiken der Autoabstellung (Diebstahl, Einbruch, Beschädigung des Fahrzeugs durch Parkplatzmitbenutzer oder durch sonstige Dritte) wird dort eine Haftung abgelehnt, dagegen entnimmt der Leser dem Warnschild keine Absage der Haftung für solche Schäden, die durch die Gefahrträchtigkeit des Platzes ausgelöst werden; etwas anderes könnte allen­falls dort gelten, wo die Gefahrträchtigkeit des Platzes ohne weiteres erkennbar ist und wo vielleicht gar durch zusätzliche Warntafeln (etwa mit der Aufschrift: „Schneelawinen!", „Steinschlaggefahr!") auf Gefahren speziell des Platzes besonders hingewiesen wird. In die Parkfläche herüberragendes Baumgeäst indiziert dagegen keine Gefahr des Platzes und damit auch keinen Haftungsausschluss. Dieser letztgenannte Grundsatz dürfte über den Bereich der Gastwirtehaftung hinaus auch für zahlreiche andere Fälle von erheblicher Bedeutung sein, in denen einem bestimmten Personenkreis oder auch der breiten Öffentlichkeit Parkfläche zur Benutzung überlassen ist.