unabwendbares Ereignis

Unabwendbares Ereignis, Gewalt, unabwendbare, höhere flat.: vis maiorJ — Recht außerordentliche, unvorhersehbare und. äußerliche Einwirkung, die trotz aller rechtlich geforderten Maßnahmen nicht verhindert werden konnte. Führt ein unabwendbares Ereignis zu einer Pflichtverletzung, so ist je nach Regelung die materielle Verantwortlichkeit, einschließlich der erweiterten Verantwortlichkeit, oder nur die Ver­tragsstrafen- und Schadenersatzpflicht ausge­schlossen, soweit im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist. Als unabwendbares Ereignis werden Erdbeben, Über­schwemmungen, extreme Fröste und Schneever­wehungen, Stürme, Blitzschläge und andere Na­turereignisse anerkannt, wenn ihr konkretes Auftreten unvorhersehbar und ihre Auswirkungen unabwendbar waren. Nach den jeweils zutreffen­den Rechtsvorschriften sind Ereignisse und Aus­wirkungen unabwendbar, wenn sie nicht verhin­dert werden konnten a) selbst bei Anwendung aller dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechenden Maßnahmen durch den betroffenen Betrieb oder andere Betriebe in glei­cher Lage (Vertragsgesetz); b) von einem Bürger trotz aller ihm zumutbaren Bemühungen  c) durch den be­troffenen Vertragspartner; d) trotz Beachtung der im internationalen Handelsverkehr üblichen Sorgfalt (Gesetz über internationale Wirtschaftsverträge). Wegen fehlender äußerer Einwirkungen sind Ereignisse, die auf Mängel von Sachen, technisches Versagen von Anlagen oder andere Umstände des betrieblichen Geschehens zurückgehen, sowie Fehlschläge auf Grund des wissenschaftlich-technischen Risikos keine unabwendbares Ereignis Staatliche Entscheidungen werden im Geltungs­bereich des Vertragsgesetzes und (zunehmend anerkannt) der AB/RGW nicht vom Begriff des unabwendbares Ereignis berührt.