Unrichtige Kreditauskunft - JuraMagazin

Zur Frage der Haftung einer Bank für eine unrichtige Kreditaus­kunft, mit der sie sich an unbekannte Personen wendet, die als Dar­lehensgeber für den Kunden, über den die Auskunft erteilt wird, in Betracht kommen.

Zum Sachverhalt: Die Kl. fordert von der Bekl., einer international tätigen Bank, Schadensersatz, weil sie durch eine falsche Kreditauskunft der deutschen Niederlassung der Bekl. Schaden erlitten habe. Um die Jah­reswende 1970/71 suchte die Kl. einen Betrag von 130000 DM möglichst gewinnbringend anzulegen. Der Finanzmakler L empfahl ihr als Anlageobjekt das Hotel P in M., das der Kaufmann A im Erbbaurecht errichtet und Mitte Juni 1970 eröffnet hatte. A hatte für den Hotelneubau Kredite aufgenommen, darunter von der Bekl. in Höhe von 2,5 Mio. DM. Dieser Kredit war durch eine nachrangige Grundschuld gesichert. Zur Deckung einer Finanzierungslücke von ca. 3,5 Mio. DM suchte A durch Zeitungs­anzeigen und Vermittler Privatpersonen, die ihm Darlehen gegen einen Zinssatz von 12% und gegen Abtretung einer Grundschuld gewähren wür­den. Er bestellte zugunsten der Bekl. eine Grundschuld von 3,5 Mio. DM, die in gleichrangige Teilgrundschulden von 10000 und 25000 gestückelt wurde. Die Bekl. hatte sich gegen Berechnung banküblicher Spesen bereit erklärt, diese Teilgrundschulden an die Darlehensgeber abzutreten und die Darlehensbeträge bis zur Erledigung der Formalitäten auf einem Sperr­konto zur Weiterleitung an A entgegenzunehmen. Der Makler L legte der Kl. am 3. 2. 1971 folgende, auf einem Kopfbogen der Bekl. ohne Anschrift und Datum geschriebene Auskunft vor:

„Hotel P, A in M. Bei dem Hotel P handelt es sich um einen Luxus Hotel Neubau in M. ... Die offizielle Eröffnung fand Mitte Juni 1970 in Gegenwart von Vertretern der Stadt M. und kirchlichen Würdenträgern statt. Das Haus verfügt über ca. 440 Betten und wird u. E. internationalen Ansprüchen gerecht ... Alleiniger Inhaber ist Herr A, den wir im Laufe unserer Geschäftsverbindung als rührigen und fachkundigen Hotelkauf­mann kennengelernt haben. Herr A ist weiterhin Inhaber eines modernen 600-Betten-Hotels auf Teneriffa sowie zweier Sanatorien ... Auch hierbei handelt es sich um Häuser der ersten Kategorie. Das Sanatorium ... steht unter ärztlicher Leitung des bekannten Professors für Prophylaxe der ... Universität B. Aufgrund der stark gestiegenen Baukosten und der Errich­tung von Erweiterungsbauten muss ein zusätzlicher Geldbedarf von 3,5 Millionen DM für das Hotel P gedeckt werden, der am freien Markt finanziert werden soll. Die hierfür geleisteten Einzahlungen werden auf einem Sperrkonto bei uns angesammelt und nach Bestätigung eines No­tars, dass die Vertragsbedingungen erfüllt worden sind, auf das laufende Konto des Hotels umgebucht. Wir selbst gewähren Herrn A größere Kre­dite auf gedeckter Basis. Aufgrund gestiegener Baukosten bei mehreren seiner Projekte ist bei Herrn A die Liquiditätslage zurzeit angespannt."

Am 17. 2. 1971 übergab die Kl. L einen Scheck über 130000 DM, den die Bekl. noch am Tage der Einreichung A gutschrieb. Inzwischen hatte die Bekl. den A gewährten Kredit am 13. 1. 1971 zum 28.2. 1971 gekün­digt; die Kündigung wurde am 16. 3. 1971 zum 31. 5. 1971 wiederholt. Mit der Zeit geriet A immer mehr in Zahlungsschwierigkeiten. Er beantragte am 23. 12. 1971 die Eröffnung des Vergleichsverfahrens; am 20. 4. 1972 wurde der Anschlusskonkurs eröffnet. In der Zwangsversteigerung des Hotelgrundstücks fielen die 1(1. und die Bekl. aus. Aus der Konkursmasse wird die Kl. ebenfalls nichts erhalten. Die Kl. hat Klage auf Zahlung von 65000 DM erhoben, nachdem ihr wegen Mitverschuldens das Armenrecht nur dafür bewilligt worden war.

Das LG hat der Klage in Höhe von 32500 DM stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen, weil die Kl. wegen Mitverschuldens 1/4 des Schadens selbst tragen müsse. Berufung und — zugelassene — Revision der Bekl. blieben erfolglos.

Aus den Gründen: Das BerGer. bejaht die Haftung der Bekl. nach Vertragsgrundsätzen. Dies greift die Revision ohne Erfolg an.

I. 1. Nach den Feststellungen des BerGer. hat die Bekl. die Auskunft bewusst und gewollt zu dem Zweck verfasst und in den Verkehr ge­bracht, dass sie dem als Darlehensgeber für A in Betracht kommenden Personenkreis privater Geldanleger vorgelegt wird.

a) Das BerGer. führt aus, die Auskunft richte sich nach Form und Inhalt an einen privaten Interessentenkreis. Sie enthalte in wesentlichen Teilen Angaben werbenden und anpreisenden Charakters, die darauf abzielten, Privatleute anzusprechen. Dies gelte für die Charakterisierung des Kauf­manns A und für die Beschreibung der von diesem neben dem Hotel P geführten anderen geschäftlichen Objekte. Der Hinweis etwa, dass das Hotel P „in Gegenwart von Vertretern der Stadt M. und kirchlichen Würdenträgern" eröffnet wurde, ziele bewusst darauf ab, das Objekt priva­ten Personen gegenüber als vertrauenswürdig erscheinen zu lassen. Dem gleichen Zweck diene der Hinweis, dass eines der beiden Sanatorien des A „unter ärztlicher Leitung des bekannten Professors für Prophylaxe der ... Universität, B" stehe. Die ersten vier Absätze wären nicht so geschrieben worden, wenn die Auskunft nur für den bankinternen Verkehr hätte ver­wendet werden sollen. Sie seien nur sinnvoll, wenn sie von vornherein zu dem Zweck abgefasst worden seien, privaten, als Darlehensgebern in Be­tracht kommenden Personen vorgelegt zu werden. Dies werde auch durch den in der Auskunft enthaltenen Hinweis bestätigt, die Darlehensvaluta werde (erst) nach Bestätigung eines Notars, dass die Vertragsbedingungen erfüllt worden seien, von einem Sperrkonto bei der Bekl. auf das Konto des Hotels umgebucht. Diese Art der Vertragsabwicklung sei für eine Bank von weit geringerer Bedeutung als die in der Auskunft nicht erwähnten dinglichen Belastungen; sie sei aber geeignet, bei einem in Gelddingen nicht sonderlich erfahrenen Privatmann etwaige Bedenken zu zerstreuen, die sich nach der Lektüre des vorangegangenen Satzes über die Gründe und die Höhe des zusätzlichen Geldbedarfs einstellen könnten. Auch die äußere Form spreche für diese Auslegung. So trage das Auskunftsschreiben die graphisch hervorgehobene Firmenbezeichnung und volle Anschrift der Bekl., enthalte aber keinen Adressaten, kein Datum oder sonstige im Brief­verkehr übliche Zusätze.

Diese tatrichterliche Auslegung ist nicht nur möglich, sondern nahe­liegend, insbesondere wenn man berücksichtigt, dass der Bekl., die in die Abwicklung der Darlehensverträge eingeschaltet war, bekannt war, dass nur Privatpersonen als Darlehensgeber in Betracht kamen. Die Revision vermag keine Rechtsfehler des BerGer. bei der Beurtei­lung von Sinn und Zweck des Auskunftsschreibens aufzuzeigen.

... Erfolglos bleibt auch die Rüge, das BerGer. habe nichtberücksich­tigt, dass die Bekl. Auskünfte der vorliegenden Art gerade Banken gegen­über abgegeben habe. Soweit damit behauptet werden soll, die Bekl. habe Auskünfte nur an Banken erteilt, stünde dies im Widerspruch zu dem Tatsachenvortrag der Bekl. in den Vorinstanzen. Dort hat die Beld. be­hauptet, Bankauskünfte über A seien lediglich auf unmittelbare Anfrage gegenüber individuellen Auskunftsuchenden erteilt worden ... Danach kann in der Revisionsinstanz nur davon ausgegangen werden, dass die Bekl. Auskünfte nicht nur sondern auch Banken erteilt hat. Dies aber spricht nicht zwingend gegen die Auslegung des BerGer. Da als Darlehensgeber nur Privatpersonen in Betracht kamen, fragten die Banken auch nur im Interesse solcher Personen an. Die von Banken erbetenen Auskünfte waren daher für deren Kunden und nicht für die Bank bestimmt.

b) Da nach den unangreifbaren tatrichterlichen Feststellungen die Auskunft der Bekl. für diejenigen bestimmt war, die als Darlehensge­ber geworben werden sollten, ist die daraus hergeleitete Feststellung des BerGer. ebenfalls nicht anfechtbar, die Bekl. habe die Auskunft in den Verkehr gebracht, damit sie dem in Frage kommenden Personen­kreis vorgelegt werde. Die Annahme, die Bekl. habe die Auskunft bei Individualanfragen nur dem Anfragenden geben wollen und sei mit einer Weitergabe an andere Interessenten nicht einverstanden gewesen, stünde, im Widerspruch zu dem Zweck der Auskunft, damit den für die Kreditgewährung in Betracht kommenden Personenkreis anzu­sprechen. Da die Bekl. als Gläubigerin eines Kredits von 2,5 Mio. DM zugegebenermaßen ... ein eigenes Interesse an der Behebung der Zah­lungsschwierigkeiten des A hatte, lag es in ihrem Sinne, die Auskunft möglichst vielen Interessenten zugänglich zu machen. Die Behauptung der Bekl., sie habe Bankauskünfte über A nur auf unmittelbare An­frage gegenüber individuellen Auskunftsersuchen erteilt, schließt nicht aus, dass sie - wie es dem Zweck der Auskunft entsprach - mit der Weitergabe an andere Interessenten einverstanden war. Zudem hat die Bekl. nichts Konkretes vorgetragen und vor allem nichts unter Beweis gestellt, aus dem sich ergeben würde, dass nur ein eng begrenzter Personenkreis mit der Auskunft angesprochen worden war. Das BerGer. konnte deshalb auf den objektiven Inhalt des Auskunftsschreibens zurückgreifen.

Z Das BerGer. stellt ferner ohne Rechtsfehler fest, die Bekl. sei sich bewusst gewesen, dass die Auskunft für die Empfänger von erheblicher Bedeutung sein und als Grundlage entscheidender Vermögensverfü­gungen dienen werde. Da die Auskunft speziell auf die Darlehensge­währung für das Projekt Hotel P ausgerichtet war, liegt es auf der Hand, dass sie den Interessenten als Entscheidungshilfe bei dem Entschluss, A Darlehen in Höhe von mindestens 10 000 DM zu geben, dienen sollte. Sie war also von Anfang an dazu konzipiert. Grundlage entscheidender Vermögensdispositionen des Empfängers zu sein. Dass die Kreditauskunft einer international bekannten Bank über einen Kaufmann für einen künftigen Darlehensgeber von erheblicher Bedeu­tung sein kann, bedarf keiner Begründung; ebenso nicht die Tatsache, dass die Bank, die eine solche Auskunft erteilt, sich dessen bewusst ist.

3. Das BerGer. hält die Auskunft für falsch, weil die Bekl. Tatsachen verschwiegen habe, die sie hätte mitteilen müssen. Der Hinweis auf die beiden Sanatorien des A erwecke den Eindruck, als stünden diese als zu­sätzliche Haftungsgrundlage zur Verfügung. Tatsächlich seien die Grund­stücke aber bis an die Grenze des Möglichen dinglich belastet gewesen. Unrichtig sei auch der Hinweis, dass die Bekl. A größere Kredite auf gedeckter Basis gewähre, denn sie habe den Kredit gekündigt gehabt, als der KI. die Auskunft vorgelegt worden sei. Die Bekl. könne dagegen nicht einwenden, die Kredite seien am 24. 11. 1970, als das Auskunftsschreiben an ein nicht genanntes Kreditinstitut abgesandt worden sei, noch nicht gekündigt gewesen.

Ob dem in allen Punkten gefolgt werden könnte, erscheint insbe­sondere hinsichtlich der Ausführungen zur Kündigung des Kredits zweifelhaft, braucht aber nicht entschieden zu werden. Die Unrichtig­keit der Auskunft ergibt sich auch schon aus anderen unstreitigen Tat­sachen. Zutreffend sind insbesondere die Ausführungen des BerGer. zu dem Verschweigen der dinglichen Belastungen auf den Sanatoriumsgrundstücken. Für einen Darlehensgeber ist das Ausmaß der dinglichen Belastung des Grundbesitzes des Darlehensnehmers ein wichtiges Kriterium für die Entscheidung zur Darlehenshingabe. Da - wie das BerGer. in fehlerfreier tatrichterlicher Würdigung feststellt - die Auskunft den Eindruck erweckt, als stünden die Sanatoriumsgrundstücke den Kreditgebern als weitere Haftungsgrundlage zur Ver­fügung, ist sie unrichtig, wenn diese Grundstücke in voller Höhe bela­stet waren. Entgegen der Ansicht der Revision ist es üblich, in Bank­auskünften erhebliche dingliche Belastungen zu vermerken, wenn Grundbesitz erwähnt wird. Nach den Feststellungen des BerGer., das insoweit auf das landgerichtliche Urteil und dieses auf den nicht sub­stantiiert bestrittenen Vortrag der Kl. verweist .. ., waren im Zeit­punkt der Auskunftserteilung durch die Bekl. die gesamte Hotelein­richtung und die Einrichtungen der Sanatorien nicht bezahlt; die dar­über ausgestellten Wechsel konnte A nicht mehr einlösen, deshalb gingen sie zu Protest oder mussten prolongiert werden. Auf diese Um­stände, die in der Regel eine äußerst kritische wirtschaftliche Lage anzeigen, hätte die Bekl., wenn sie schon Auskunft erteilte, ebenfallshinweisen müssen, da ihre Kenntnis für die Entscheidung der Kredit­geber wichtig war. Dass sie diese Umstände nicht gekannt habe, hat die Bekl. nicht behauptet; dies wäre auch für eine kreditgewährende Bank unwahrscheinlich. Ihrer Verpflichtung hat die Bekl. durch den Hin­weis in der Auskunft, die Liquiditätsklage sei bei Herrn A zur Zeit angespannt, nicht genügt, denn ihm kann jedenfalls in der Regel ein Privatmann nicht entnehmen, dass bereits Wechselproteste vorgekom­men sind. Diese Feststellungen reichen aus, die Auskunft als unrichtig zu qualifizieren.

II. Damit sind die tatsächlichen Voraussetzungen für eine ver­tragliche Schadensersatzverpflichtung der Bekl. wegen schuldhafter Erteilung einer falschen Auskunft festgestellt. Vertragliche oder ver­tragsähnliche Beziehungen entstehen bei einer Bankauskunft nach ge­festigter Rechtsprechung zwischen dem Anfragenden und dem Kredit­institut stillschweigend bereits dann, wenn die Auskunft der sachver­ständigen Bank für den Anfragenden erkennbar von erheblicher Be­deutung ist und er sie zur Grundlage wesentlicher Vermögensverfü­gungen machen will (vgl. Senat, NJW 1970, 1737 = LM AGB der Banken Ziff. 10 Nr. 4 m. w. Nachw.). Nicht wesentlich anders liegen die Dinge im vorliegenden Fall. Hier wendet sich die Bank von sich aus an einen ganz bestimmt umgrenzten Interessentenkreis, nämlich diejenigen privaten Geldgeber, die an einer Darlehensgewährung für das Projekt Hotel P interessiert sind. Die Auskunft richtet, sich an diese Gruppe, an deren Gewinnung die Bekl. ein Interesse hat und von der sie weiß, dass die Auskunft Grundlage wesentlicher vermögensrechtli­cher Entscheidungen ist. Dies wird geradezu mit ihr bezweckt. Es kann rechtlich keinen Unterschied machen, ob sich der Auskunft- suchende an die Bank wendet oder diese sich an jenen. Die Bank muss angesichts der mit der Auskunft verfolgten Ziele damit rechnen, dass ihre Auskunft im Sinne einer rechtsgeschäftlich verbindlichen Erklä­rung von dem in Betracht kommenden Rechtsverkehr verstanden wird. Die Übermittler der Auskunft werden daher nur als Erklärungsboten tätig. Aus diesen Gründen ist im vorliegenden Falle nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte ein Vertragsverhält­nis zustande gekommen, wenn ein potentieller Adressat auf die Aus­kunft vertraut und deshalb seine Entschließung gefasst hat. Der Ein­wand der Revision, dass die Auskunft nach der nicht näher substanti­ierten Behauptung der Bekl. nur an eine Bank gegeben worden sein soll, ist unerheblich, da dies nach alldem es nicht ausschließt, dass die Bank sie weitergeben durfte. Entgegen der Ansicht des BerGer. han­delt es sich hier nicht um eine „Auskunft den, den es angeht". Der Senat hat wiederholt betont, bei Auskünften könne grundsätzlich nicht angenommen werden, dass sich eine Bank damit einer unbestimmten, unübersehbaren Vielzahl von Personen verpflichten wolle (vgl. Senat, NJW 1970, 1737 = LM AGB der Banken Ziff. 10 Nr. 4; WM 1974, 685). So wird man der Bekl. nicht unterstellen können, dass sie auch anderen Geschäftspartnern von A als seinen Darlehensgebern für das Projekt Hotel P, etwa den Lieferanten des Hotels, wegen ihrer Auskunft hätte haften wollen. Darum geht es hier aber nicht. Die Aus­kunft wendet sich zwar an der Bank noch unbekannte Personen. Diese sind aber von ihrem Interesse her bestimmbar und stellen einen über­schaubaren Personenkreis dar.

1. Da zwischen den Parteien ein Auskunftsvertrag zustande ge­kommen ist, war die Bekl. verpflichtet, eine objektiv richtige Aus­kunft zu erteilen. Diese Pflicht hat sie schuldhaft verletzt (§§ 276, 278 BGB), denn ihr war als Bank bekannt - zumindest hätte es ihr bekannt sein müssen -, dass die Umstände, auf die sie in der Auskunft nicht hingewiesen hat, für die Entscheidung der Darlehensgeber wichtig sind.

2. Ohne Erfolg rügt die Revision, das BerGer. sei zu Unrecht von der Kausalität der Auskunft für den Entschluss der Kl., A ein Darlehen zu gewähren, ausgegangen. Nach der Lebenserfahrung ist anzuneh­men, dass die Kl. A das Darlehen nicht gewährt hätte, wenn die Bekl. ihr eine ungünstige Auskunft über dessen Vermögensverhältnisse er­teilt hätte, wie es nach den Feststellungen der objektiven Sachlage entsprochen hätte (vgl. BGHZ 61, 118 = LM § 282 BGB Nr. 20 = NJW 1973, 1688).

IV. Die von der Revision vertretene Ansicht, ein etwaiges Verschulden der Bekl. müsse hinter dem Mitverschulden der Kl. zurücktreten, weil diese gegen den Rat ihrer Bank und ihres Steuerberaters der Empfehlung des Finanzmaklers L gefolgt sei, kann nicht zu einer Änderung des ange­fochtenen Urteils führen. Das Gericht hat bei seiner im Wesentlichen im tatrichterlichen Bereich liegenden Abwägung der beiderseitigen Mitverursachung des Schadens alle rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte in keinem Falle zum Nachteil der Bekl. berücksichtigt.