Unternehmensübertragung

Auch ein Vertrag, der eine Unternehmensübertragung zum Ge­genstand hat, unterliegt dem Formzwang des § 313 BGB, wenn ein Grundstück mit übertragen wird und nach dem Willen der Parteien der Grundstücksveräußerungsvertrag und die übrigen auf die Über­tragung des Unternehmens gerichteten Vereinbarungen voneinan­der abhängig sein und ein einheitliches Geschäft bilden sollen. Urt. v. 19. 1. 1979 -1 ZR 172/76 (Köln) - NJW 1979, 915 (Ls.) = MDR 1979, 469 = BB 1979, 598 Zum Sachverhalt: Die Kl., deren Geschäftsanteile zu 91,68% von der C-AG gehalten werden, stellt in ihrem Betrieb Schokoladen und Süßwa­ren her und betreibt daneben ein Agentur- und Vermittlungs-Handelsge­schäft mit Schokoladen, Süß- und Dauerbackwaren. Die von der Kl. pro­duzierten und eingekauften Produkte werden vorwiegend an die Handels­geschäfte der Konsum-Genossenschaften in der Bundesrepublik und dar­über hinaus im europäischen Ausland vertrieben. Die C-AG ist die Mut­tergesellschaft der Kl. und unterhält mit dieser einen konzernrechtlichen Organschaftsvertrag. Die Bekl. zu 1 betreibt eine Schokoladen- und Prali­nenfabrik, deren Alleininhaber und Alleingeschäftsführer der Bekl. zu 2 ist. Der Bekl. zu 2 ist außerdem Aufsichtsratsvorsitzender der S-AG und mit einem nicht bekannten Prozentsatz an der S-AG beteiligt. Die Kl. hatte in den Jahren 1969 und 1970 eine Schokoladen- und Zuckerwarenfabrik er­richtet, deren Kapazität auf den Bedarf der in der C-Gruppe angesiedelten C-Geschäfte und auf die Zusammenarbeit mit den C-Unternehmen auf europäischer Ebene ausgerichtet war. Infolge des Ausbleibens eingeplanter Auslandsaufträge wurde die Betriebsstätte in ihrer Kapazität zu groß. Man­gels ausreichender Auslastung traten hierdurch erhebliche betriebswirt­schaftliche Verluste ein. Diese anhaltende Verlustsituation veranlasste die C-AG zur Suche nach Lösungen, um die Verlustsituation unter Erhaltung der Arbeitsplätze zu beenden. Als durchgreifende Lösung dieser Verlustprobleme war u. a. die Trennung von dem Produktionsbetrieb der Kl. ins Auge gefasst worden.
1972 zeigte sich der Bekl. zu 2 an der Übernahme der Schokoladen- und Zuckerwarenfabrik der Kl. interessiert. Bereits bei den ersten Unterredun­gen fasste man ins Auge, dass die S-AG wirtschaftlich den Betrieb überneh­men sollte. Aus taktischen und steuerlichen Gründen sowie wegen schwe­bender Grundstücksverhandlungen sollte die S-AG zunächst aber nicht in Erscheinung treten und es wurde zunächst eine wirtschaftliche Übernahme durch die S-AG mittels der Bekl. zu 1 geplant. Zwischen den Parteien bestand von Beginn der Verhandlungen Einigkeit darüber, dass der Erwerb für die Bekl. nur dann wirtschaftlich möglich und sinnvoll war, wenn seitens der Kl. bzw. ihrer Muttergesellschaft zusätzliche Absatzmöglich­keiten geboten wurden, in deren Vertriebsorganisation weder die Bekl. noch die S-AG eingeführt waren. Aus diesem Grund war der Abschluss eines langfristigen, an der Laufzeit einer Fremdfinanzierung orientierten Liefervertrages vorgesehen. Die Verhandlungen führten zunächst zu einem Vorvertrag v. März 1973. Dieser Vertrag hatte u. a. die Veräußerung des beweglichen Anlagevermögens und der Vorräte der Kl., die Veräußerung des unbeweglichen Anlagevermögens, den hierfür zu zahlenden Kaufpreis und die Zahlungsweise sowie die Belegschaftsübernahme zum Gegen­stand. In ihm wurde darauf hingewiesen, dass zum Betriebsübergang noch eine langfristige vorvertragliche Zusammenarbeit notwendig war, und dass der Vorvertrag Bestandteil einer Gesamtvereinbarung mit u. a. einem Lie­fervertrag mit der C-AG sei, dessen Unterzeichnung Bedingung der Wirk­samkeit des Vorvertrages sei. Außerdem sollte der Vorvertrag bis späte­stens Juni 1973 durch drei voneinander rechtlich abhängige Verträge über das unbewegliche und das bewegliche' Anlagevermögen und die Personalübernahme abgelöst werden. Im Anschluss hieran kam es zwischen den Parteien zum Teil unter Beteiligung der C-AG, zum Abschluss weiterer Verträge und zwar zunächst zum Abschluss eines Kaufvertrages vom April 1973 zwischen der Kl. und der Bekl. zu 1 über den Kauf und die Übereig­nung der Maschinen und der beweglichen Anlagen des Betriebs sowie über die Übernahme der am 1. 1. 1974 vorhandenen Vorräte zum Marktpreis, sowie über die sofortige Abstimmung der Dispositionen zwischen der Kl. und der Bekl. zu 1 hinsichtlich der Vorratshaltung seitens der Kl. bis zum 31. 12. 1973. Weiterhin kam es im Apri11973 zwischen der Kl. ah Mieterin und der Bekl. zu 1 als Vermieterin zu einem Mietvertrag über die im Kaufvertrag v. April 1973 übereigneten Maschinen und Anlagen für die Zeit bis zum 31. 12. 1973, damit die Kl. den Betrieb bis Ende 1973 weiter­führen konnte. Der Mietzins wurde auf 3000000 DM für die Zeit bis zum 31. 12. 1973 festgesetzt.
Weiterhin kam es zwischen der Firma C-AG, der Kl., sowie den Bekl. zu 1 und 2 im April 1973 zu einer „Vereinbarung", nach der die Kaufver­träge über Maschinen und Vorräte sowie der Maschinenmietvertrag unter der auflösenden Bedingung stehen, dass bis 30. 9. 1973 auch Verträge zur Übernahme der Belegschaft und der Liefervertrag nebst Schiedsgerichts- vertrag zustande kam. Im August 1973 wurden weitere Verträge geschlossen, u. a. ein „Perso­nal-Übernahmevertrag" zwischen der Kl. und der Bekl. zu 1, ein Vertrag über die Belieferung der C-AG mit Süßwaren zwischen der C-AG und der Bekl. zu 1, sowie eine Schiedsgerichtsvereinbarung, ferner eine „Zusatz- Vereinbarung zwischen der C-AG, der Kl. und den Bekl. zu 1 u. 2, in der die Parteien nach Aufzählung aller zwischen ihnen geschlossenen Verträge sich verpflichteten, alles ihnen Mögliche zu unternehmen, damit die im Angebot auf Veräußerung des Betriebsgrundstücks vorgesehene Schuldübernahme des Grundstückserwerbers durch die Darlehensgläubiger ge­nehmigt wird. Weitere Verträge vom August 1973 sollten die Vertragsbe­teiligung der S-AG und eine gesamtschuldnerische Mithaftung einer /- GmbH sicherstellen. Im September 1973 kam es zwischen der Kl. und den Bekl. zu 1 und 2 zu einem Vertrag über ein Grundstücksverkaufsangebot und dessen bedingte Annahme der Bekl. zu 1 bezüglich des Betriebsgrund­stücks der Kl. Zur Vorbereitung der Betriebsübernahme fanden zwischen den Beteiligten regelmäßige Übergabebesprechungen statt. In einer Be­triebsversammlung stellte sich der Bekl. zu 2 den Arbeitnehmern der Fa­brik als ihr neuer Chef vor. Im weiteren Verlauf der Gespräche kam es zwischen den Beteiligten zu Meinungsverschiedenheiten über die Mengen, Preise und Verfahrensregelung bezüglich des Liefervertrages v. August 1973. Im November 1973 erklärten die Bekl., vor einer Einigung über die Preise des Liefervertrages zu keinen weiteren Gesprächen bereit zu sein. Eine im Dezember 1973 durchgeführte Besprechung verlief ergebnislos. Am 6. 12. 1973 lehnten die Bekl. schließlich die Übernahme des Betriebs endgültig ab und verlangt die Maschinenpreisanzahlung zurück.
Die Kl. nimmt die Bekl. gern. § 326 BGB auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung und für den Fall, dass die Verträge nicht wirksam zustande- gekommen sein sollten, aus dem Gesichtspunkt der culpa in ,contrahendo in Anspruch. Die Bekl. haben u. a. Widerklage auf Rückzahlung der 3 630 000 DM erhoben. Das LG hat unter Abweisung der Klage im übrigen die Bekl. zu 1 verurteilt, an die Kl. 386 658,48 DM zu zahlen, und hat unter Abweisung der Widerklage im übrigen die Kl. zur Zahlung von 3 630 000 DM an die Bekl. zu 1 verurteilt. Das OLG hat die Berufung zurückgewiesen. Die Revision der Kl. führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Aus den Gründen: I. 1. Nach Auffassung des BerGer. stehen der Kl. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung (§§ 326 I 3, 325 I2, 280 BGB) nicht zu, weil wirksame Verträge nicht zustande ge­kommen seien; die Verträge seien mangels Beachtung der in § 313 BGB vorgeschriebenen Form nichtig (§ 125 BGB). Das BerGer. führt aus: Aus dem unstreitigen Vorbringen der Parteien und dem Inhalt der von den Beteiligten geschlossenen Verträge ergebe sich eine derart enge innere Verbindung zwischen den einzelnen vertraglichen Abmachungen, dass sämtliche Geschäfte zusammen als eine vertragliche Einheit angesehen werden müssten. Der auf die Übertragung des gesamten Unternehmens auf die Bekl. gerichtete Wille beider Parteien komme insbe­sondere in dem Vorvertrag vom März 1973 zum Ausdruck, der unter anderem die Veräußerung des beweglichen Anlagevermögens, die Vorräte der Kl., die Veräußerung des unbeweglichen Anlagevermögens, den zu zahlenden Kaufpreis, die Zahlungsweise sowie die Belegschaftsübernahme zum Gegenstand gehabt habe. In diesem Vertrag sei ausdrücklich verein­bart worden, dass dieser Vorvertrag Bestandteil einer Gesamtvereinbarung sei, zu der noch der zwischen dem Käufer und der C-AG ausgehandelte Liefervertrag gehöre, dessen Unterzeichnung Bedingung für die Wirksam­keit dieses Vorvertrages sei. Außerdem sehe der Vertrag vor, dass der Vorvertrag durch drei voneinander rechtlich abhängige Verträge abgelöst werden solle, nämlich den notariellen Kaufvertrag über das unbewegliche Anlagevermögen, den privatschriftlichen Kaufvertrag über das bewegliche Anlagevermögen und die Vorräte, sowie den Personalübernahmevertrag. Damit hätten die Parteien unmissverständlich auf die innere Bindung und die, gegenseitige Abhängigkeit der einzelnen Verträge mit der Folge hinge­wiesen, dass sämtliche Verträge Teile eines Gesamtgeschäfts seien. Das bedeute, dass die Formbedürftigkeit des Grundstücksveräußerungsvertra­ges auch die übrigen Vereinbarungen ergreife. Der Wille der Parteien, dass sämtliche Verträge Teile eines Gesamtgeschäfts sein sollten, werde in der im August 1973 von der C-AG und dem Bekl. zu 2 getroffenen schriftli­chen Vereinbarung bekräftigt. Danach waren sich die Vertragsparteien darüber einig, dass die genannten Verträge sich wechselseitig bedingten mit der Folge, dass die Unwirksamkeit oder der Wegfall nur eines Vertrages (ausgenommen der vereinbarte Ablauf des Mietvertrages über die Maschi­nen und maschinellen Einrichtungen vom April 1973) die Unwirksamkeit aller anderen Verträge zur Folge habe. Es sei zwischen den Parteien im wesentlichen unstreitig, dass ursprünglich die Betriebsübertragung durch einen Gesamtakt habe erfolgen sollen und lediglich aus steuerlichen Grün­den eine Aufteilung in Einzelverträge beschlossen worden sei. Damit habe sich aber an der rechtlichen Abhängigkeit der einzelnen Verträge nichts geändert. Von besonderer Bedeutung sei der zwischen der C-AG und der Bekl. zu 1 geschlossene Liefervertrag vom August 1973. Die Kl. selbst habe wiederholt darauf hingewiesen, dass dieser Vertrag Grundlage für die gesamten Verhandlungen gewesen sei. Nach der von der Kl nicht bestrit­tenen Darstellung der Bekl. habe stets Einigkeit darüber bestanden, dass der Unternehmenserwerb für die Beklagten nur dann möglich und sinnvoll sei, wenn sich damit für sie gleichzeitig ein neuer Absatzmarkt erschließe. Der Liefervertrag sei daher untrennbarer Teil des Kaufgeschäfts und wirt­schaftlich ein Teil der von der Kl. zu erbringenden Leistungen gewesen. Zwischen den einzelnen Verträgen, insbesondere dem Liefervertrag und dem Grundstücksveräußerungsvertrag bestehe nach alledem ein rechtlicher Zusammenhang; sie hätten somit sämtlich dem Formzwang des § 313 BGB unterlegen. Selbst wenn man von einer rechtlichen Selbständigkeit der Einzelverträge ausgehen wolle, entfiele damit nicht der Beurkundungszwang. Da nach dem Willen der Vertragschließenden keiner der Verträge für sich allein gelten solle, sondern alle Vereinbarungen miteinander stehen und fallen sollten, so bildeten sie i. S. v. § 139 BGB Teile eines Gesamtge­schäfts mit der Folge, dass die etwaige Formbedürftigkeit eines Geschäfts auch die übrigen Vereinbarungen ergreife.
2. Gegen diese Würdigung wendet sich die Revision ohne Erfolg. Bereits das RG hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass dein Formzwang des § 313 BGB nicht nur die Verpflichtung zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück unterliegt, also nicht bloß der auf diese Übertragung gerichtete Vertragsbestandteil, sondern der gesamte Grundstücksveräußerungsvertrag, mithin alle Vereinbarungen, aus denen sich nach dem Willen der Parteien das schuldrechtliche Veräußerungsgeschäft zusammensetzt. Vom Formzwang ausgenommen hat es lediglich Vereinbarungen, die weder zu der Eigentumsübertragungspflicht des Verkäufers noch zu den Gegen­leistungen des anderen Teils in innerer Beziehung stehen (RGZ 103, 295 [297 m. w. Nachw.]). Für den Fall, dass Grundstücksveräußerungsvertrag und die weiteren Vereinbarungen in voneinander getrennten Verträgen abgeschlossen worden sind, hat das RG ausgesprochen (RGZ 103, 295 [297, 300]), dass dann zwar zunächst eine Vermutung dafür spreche, dass sie nach der Absicht der Parteien nicht als einheitli­cher Vertrag, sondern als verschiedene selbständige Geschäfte gewollt seien und dies gerade durch die Trennung habe zum Ausdruck gebracht werden sollen. Zur Widerlegung dieser Vermutung genüge nicht der Nachweis eines wirtschaftlichen Zusammenhangs und der gleichzeitige Abschluss des Geschäfts; vielmehr stehe es den Parteien frei, auch wirtschaftlich zusammengehörige und gleichzeitig abge­schlossene Geschäfte als rechtlich selbständig und voneinander unab­hängig zu behandeln.
Es sind Fälle denkbar, in denen der Wert des mit zu übertragenden Grundstücks im Verhältnis zu dem des veräußerten Unternehmens oder aus anderen Gründen von derart untergeordneter Bedeutung ist, dass die Parteien von vornherein überhaupt nicht in Erwägung ziehen, die Wirksamkeit des Gesamtgeschäfts von der Übertragung des Grundstücks abhängig zu machen. Um einen solchen Fall handelt es sich hier jedoch nicht. Im Vorvertrag vom März 1973 haben die Parteien bewegliches und unbe­wegliches Anlagevermögen mit je 30 Mio. DM veranschlagt. Der Grundstücksübertragung kam demnach erhebliche Bedeutung zu, ins­besondere wenn man berücksichtigt, dass das Unternehmen von den Bekl. an seinem alten Standort fortgeführt werden sollte und hierfür das Grundstück mit seinen Werksgebäuden und -anlagen unerlässliche war. Den sich daraus für die Unternehmensübertragung ergebenden Erfordernissen haben die Parteien im Vorvertrag vom März 1973 Rechnung getragen. Sie haben einmal darin vereinbart, dass der Vor­vertrag Bestandteil einer Gesamtvereinbarung sein solle, zu der noch der zwischen dem Käufer und der C-AG ausgehandelte Liefervertrag gehöre, der Bedingung für die Wirksamkeit des Vorvertrages sei. Des weiteren haben sie vorgesehen, dass der Vorvertrag abgelöst werden solle durch drei voneinander rechtlich abhängige Verträge, nämlich den notariellen Kaufvertrag über das unbewegliche Anlagevermögen, den privatschriftlichen Kaufvertrag über das bewegliche Anlagever­mögen und die Vorräte sowie den Personalübernahmevertrag. Ihren im Vorvertrag zum Ausdruck gebrachten eindeutigen Willen, die ge­nannten Verträge als einheitliches Geschäft verstanden zu wissen, ha­ben die Parteien später nicht etwa aufgegeben, sondern ausdrücklich bestätigt. In der von der C-AG und dem Bekl. zu 2 im August 1973 getroffenen „Vereinbarung" heißt es, die Vertragschließenden seien sich darüber einig, dass die erwähnten Verträge - dabei handelt es sich um die im Tatbestand wiedergegebenen Abmachungen der „Zusatzvereinbarung" vom selben Tage - sich wechselseitig bedingten mit der Folge, dass die Unwirksamkeit oder der Wegfall nur eines Vertrages (ausgenommen der vereinbarte Ablauf des Mietvertrages über die Ma­schinen und maschinellen Einrichtungen vom April 1973) die Unwirk­samkeit aller anderen Verträge zur Folge habe. Wenn das BerGer. auf Grund dieser Vereinbarungen und unter Würdigung der Darlegungen beider Parteien folgert, sämtliche auf die Unternehmensübertragung gerichteten Vereinbarungen, einschließlich des Grundstücksübereig­nungsvertrages, stünden nach dem Willen der Parteien in einem recht­lichen Zusammenhang und bildeten ein einheitliches Rechtsgeschäft, ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.