Unterstützungskasse

Unterstützungskasse - Die rechtlichen Schwierigkeiten setzten bei der Behandlung des Zurückbehaltungsrechts der Beklagte ein. Das Oberlandesgericht hatte die Beklagte der Sache nach gemäß § 274 BGB zur Rückzahlung des Darlehens Zug um Zug gegen die Freistellung von künftigen Pensionsforderungen der Arbeitnehmer, wenn und soweit diese durch das bei Betriebsübergabe vorhandene Vermögen der Unterstützungskasse bzw. die zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Rückstellungen nicht gedeckt sein würden, verurteilt. Der Schuldner eines Befreiungsanspruchs hat den Befreiungsgläubiger von dem Risiko der Inanspruchnahme durch die Drittgläubiger freizustellen, d. h. ihn so zu stellen, wie er ohne die Belastung mit den Drittschulden stehen würde. Hierbei steht es ihm grundsätzlich frei, auf welche Weise er die Befreiung bewirkt, in Betracht kommen etwa Leistungen an die Drittgläubiger, befreiende Schuldübernahme, Aufrechnung, Abfindung der Drittgläubiger. Sind die Verbindlichkeiten, von denen zu befreien ist, noch nicht fällig und - wie hier - hinsichtlich der Person des Gläubigers und der Höhe nach noch unbestimmt, so hat der Befreiungsschuldner dennoch den Zustand der Entlastung des Befreiungsgläubigers sofort und nicht erst nach Entstehen und Fälligkeit der Drittschulden herzustellen. Hiervon ausgehend warf die Revision die Frage auf, wie denn die Kläger eine derart mit Ungewissheiten behaftete Freistellungsverpflichtung erfüllen oder die Erfüllung in einer den Annahmeverzug der Beklagte begründenden Weise anbieten könne. In einem Fall wie dem vorliegenden, so wurde weiter geltend gemacht, würde die Zug-um-Zug-Verurteilung auf nicht absehbare Zeit zur Blockierung des liquiden Anspruchs auf Darlehensrückzahlung (die zur Rückzahlung verurteilte Beklagte hatte das Oberlandesgericht-Urteil nicht angefochten) führen; daher könne ein Befreiungsanspruch mit dem hier in Rede stehenden Inhalt überhaupt nicht Gegenstand eines ZBR sein.

Die Schwierigkeiten der Erfüllung eines derartigen Befreiungsanspruchs sind in der Tat beträchtlich. Zu den allgemeinen Schwierigkeiten, für die in jüngster Zeit Lösungsversuche entwickelt wurden, kommen im vorliegenden Fall noch weitere aufgrund der arbeitsrechtlichen Spezialregelungen hinzu:

Die vom Oberlandesgericht in diesem Zusammenhang angestellte Erwägung, die Kläger könne sich wegen der Rentenansprüche in die betriebliche Unterstützungskasse einkaufen, war zur Lösung der Probleme nicht geeignet.

Zu denken wäre aber an eine befreiende Übernahme sämtlicher Versorgungslasten durch die Kläger verbunden mit der Abrede, dass zu deren Erfüllung zunächst die entsprechenden betrieblichen Rückstellungen bzw. das Vermögen der Unterstützungskasse zu verwenden wäre. Die befreiende Schuldübernahme würde jedoch zunächst die Zustimmung aller in Betracht kommenden Arbeitnehmer mit Betriebsrentenansprüchen bzw. -anwartschaften voraussetzen, was schon zu schwer überwindenden praktischen Problemen führen würde. Darüber hinaus stünde der Wirksamkeit derartiger Übernahmevereinbarungen jedenfalls grundsätzlich die Vorschrift des § 4I BetrAVG entgegen.

Entsprechende Schwierigkeiten würden bei einer Abfindung der in Betracht kommenden Betriebsrentenansprüche bestehen. Darüber hinaus stünde der Wirksamkeit von Abfindungsvereinbarungen hinsichtlich länger als zehn Jahre bestehender Versorgungsanwartschaften jedenfalls im Grundsatz die Vorschrift des § 3I BetrAVG entgehen.

Als eine Möglichkeit der Kläger, dem Befreiungsanspruch der Beklagte jedenfalls vorläufig - d. h. bis zum Entstehen und zur Fälligkeit von solchen Betriebsrentenansprüchen, von denen die Beklagte zu befreien ist - zu begegnen, kommt ferner die Sicherheitsleistung in Betracht. Für bestimmte gesetzliche Befreiungsansprüche ist eine derartige vorläufige Abwendungsbefugnis des Befreiungsschuldners gesetzlich vorgesehen, für den hier vorliegenden vertraglichen Befreiungsanspruch wird Entsprechendes zu gelten haben. Der zur Sicherung der Beklagte ausreichende Betrag würde etwa durch Kapitalisierung der gegenwärtigen und künftigen Rentenansprüche unter Berücksichtigung der für sie zur Verfügung stehenden Rückstellungen bzw. des für sie gebildeten Vermögens der Unterstützungskasse ermittelt werden können. Die Kapitalisierung wäre anhand der jeweiligen Lebens- und Gesundheitserwartung, gegebenenfalls unter Heranziehung versicherungsmathematischer Grundsätze, und durch Abzinsung durchzuführen. Praktische Schwierigkeiten hätten für die Kläger allerdings dadurch entstehen können, dass sich die erforderlichen Daten und Unterlagen im Besitz der Beklagte befanden.

Fraglich wäre indessen, ob eine derartige Sicherheitsleistung auch zur Ausräumung eines auf den Befreiungsanspruch gestützten Zurückbehaltungsrechts geeignet wäre, ob also ein entsprechendes Angebot der Kläger ausreichen würde, um einen Annahmeverzug der Beklagte zu begründen und damit den Weg für die Beitreibung des Darlehensrückzahlungsanspruchs frei zu machen. Diese Frage hat der Senat nur angedeutet, zu entscheiden brauchte er sie nicht.

Als praktische Schwierigkeit käme gegebenenfalls noch hinzu, dass die gebräuchliche Sicherheitsleistung in Form einer Bankbürgschaft hier nicht möglich wäre. Die Kläger müßte also liquide Mittel oder zur Kreditsicherung geeignete Vermögenswerte für einen nicht absehbaren Zeitraum binden, obwohl ihre Freistellungspflicht - falls überhaupt - erst später relevant werden wird.

Nach Ansicht des Senats sind all diese Schwierigkeiten bei der Frage der Fälligkeit des Befreiungsanspruchs zu berücksichtigen. Nur ein fälliger Befreiungsanspruch kann überhaupt Gegenstand eines ZBR sein. Das Oberlandesgericht war ohne weiteres von der Fälligkeit ausgegangen, das ist indessen keineswegs selbstverständlich: Zwar setzen die bereits erwähnten Vorschriften der §§ 257 S. 2, 738 12 und 775 II BGB die sofortige Fälligkeit des Befreiungsanspruchs auch bei erst künftiger Fälligkeit der Drittforderungen, von denen zu befreien ist, voraus. Auch wenn daraus möglicherweise ein allgemeiner Rechtsgedanke für alle gesetzlichen Befreiungsansprüche abzuleiten ist, lässt sich diese Regelung nicht ohne weiteres auf vertragliche Befreiungsansprüche übertragen. Dies wird zwar verbreitet angenommen, der BGH ist dieser Ansicht aber nicht gefolgt. Bei vereinbarten Befreiungspflichten ist vielmehr im Einzelfall festzustellen, was die Parteien gewollt haben oder unter Berücksichtigung aller Umstände vernünftigerweise hätten vereinbaren wollen. Dabei sind die unterschiedlichen Interessen der Parteien am Maßstab von Treu und Glauben gegeneinander abzuwägen, und in diesem Zusammenhang können auch die ungewöhnlichen Schwierigkeiten der Kläger, den Befreiungsanspruch schon jetzt zu erfüllen, berücksichtigt werden. Erst wenn diese Prüfung zu keiner eindeutigen Lösung der Fälligkeitsfrage führt, ist nach § 271 I BGB von der sofortigen Fälligkeit des Befreiungsanspruchs auszugehen.

Auch dann aber ist weiter zu fragen, ob das ZBR der Beklagte nach der Natur des Schuldverhältnisses ausgeschlossen ist. Diese Frage hängt eng mit der weiteren zusammen, ob die Geltendmachung des ZBR unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles mit Treu und Glauben zu vereinbaren ist. Das ZBR, ein besonderer Fall des Verbots unzulässiger Rechtsausübung, dient der Sicherung des eigenen Anspruchs, darf aber nicht zur faktischen Vereitelung der Durchsetzung der Gegenforderung führen. So kann es z. B. gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn die Erfüllung einer nach Grund und Höhe unbestrittenen Forderung nach § 273 BGB wegen Gegenforderungen verweigert wird, deren Klärung schwierig und zeitraubend ist, und dadurch die Durchsetzung der Forderung des Gegners auf unabsehbare Zeit verhindern kann. Auch in diesem Zusammenhang können die ungewöhnlichen Schwierigkeiten der Kläger, den Befreiungsanspruch sofort zu erfüllen, und die dadurch bewirkte Blockierung der liquiden Darlehensrückzahlungsforderung berücksichtigt werden, um zu einem angemessenen Ergebnis zu gelangen.