Untersuchungsbefund - JuraMagazin

Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden eines fehlerhaften tierärztlichen Untersuchungsbefundes verjähren in dreißig Jahren (im Anschluss an BGHZ 67, 1 = LM § 638 BGB Nr. 30 = NJW 1976, 1502).

Anmerkung: Mit dem Urteil, in dem es um den Anspruch auf Er­satz eines „Mangelfolgeschadens" aufgrund eines angeblich unrichtigen tierärztlichen Untersuchungsbefundes geht, setzt der BGH seine Recht­sprechung zu § 638 BGB fort.

1. Der BGH bezieht in ständiger Rechtsprechung - im Interesse zweckgerechter Anwendung der Verjährungsbestimmung des § 638 BGB - ge­wisse Mangelfolgeschäden in die Gewährleistungshaftung nach §§ 635, 638 BGB ein und schließt für aus diesen Schäden hergeleitete Ansprüche die 30­jährige Regelverjährung nach § 195 BGB aus. Eine derartige Erweiterung des Schadensbegriffs nach § 635 BGB lässt der BGH allerdings nur für solche Schäden zu, die zwar außerhalb des Werkes auftreten, aber in „en­gem Zusammenhang" mit dem Mangel stehen. Dagegen gelten die Regeln der positiven Vertragsverletzung (mit der Folge 30-jähriger Verjährungsfrist) für alle „entfernteren" Mangelfolgeschäden (vgl. BGHZ 46, 238 [239f.] = LM vorstehend Nr. 13 = NJW 1967, 340; BGHZ 48, 257 [258] = LM § 638 BGB Nr. 9 = NJW 1967, 2259; BGHZ 54, 352 [358] = LM VOB Teil B Nr. 43 = NJW 1971, 99; BGHZ 58, 85 [87 ff.] = LM vorste­hend Nr. 27 = NJW 1972, 625; BGHZ 58, 225 [228] = LM vorstehend Nr. 28 = NJW 1972, 901; BGHZ 58, 305 [307f.] = LM vorstehend Nr. 30 = NJW 1972, 1195; BGHZ 58, 332 [338] = LM VOB Teil B Nr. 53 = NJW 1972, 1280; BGHZ 67, 1 [5f.] = LM § 638 BGB Nr. 30 = NJW 1976, 1502; BGHZ 72, 257 [259] = NJW 1979, 214; BGH, NJW 1969, 838 [839] = LM vorstehend Nr. 19; NJW 1969, 1710 = LM § 638 BGB Nr. 11; NJW 1970, 421 [423] = LM VOB Teil B Nr. 37; NJW 1979, 1651 = LM vorstehend Nr. 50; NJW 1981, 2182 [2183] = LM vorstehend Nr. 62; NJW 1982, 2244 [2245] = LM vorstehend Nr. 70 m. w. Nachw.). Diese Rechtsprechung hat im Schriftum inzwischen weitgehend Zustim­mung gefunden (vgl. etwa Jauernig-Schlechtriem, BGB, 2. Aufl., § 635 Anm. 4b; Palandt-Thomas, BGB, 43. Aufl., § 638 Anm. 2a; Soergel, in: MünchKomm, BGB § 635 Rdnr. 40; Ballerstedt, JZ 1977, 230; Schlenger, ZfBR 1978, 6 [8]).

2. Nach den in den angeführten Entscheidungen entwickelten Grundsät­zen ist der BGH der Auffassung, dass der Schaden, der aufgrund des tier­ärztlichen Untersuchungsbefundes entstanden ist, als entfernterer Mangelfolgeschaden anzusehen ist. Der Schadensersatzanspruch unterliegt daher nicht der kurzen Verjährung nach § 638 BGB, sondern der 30-jährigen Verjährung nach § 195 BGB.

a) Anders als der Plan eines Architekten, die Berechnung eines Statikers oder Vermessungsingenieurs, das Baugrundgutachten eines Geologen „realisiert" oder „verkörpert" sich ein tierärztlicher Untersuchungsbefund nicht ausschließlich in einem anderen „Werk". Während sich solche Pläne und Berechnungen regelmäßig in einem Bauwerk verwirklichen und somit erst durch die Ausführung dieses Werkes einen Wert gewinnen, hat ein ärztliches Gutachten über den Gesundheitszustand eines Tieres auch ohne Verknüpfung mit einem nachfolgenden Kaufvertrag selbständige wirt­schaftliche Bedeutung. Zwar kann ein tierärztlicher Untersuchungsbefund für den Abschluss eines bestimmten Kaufvertrages maßgebend sein. Auch bei einer solchen Verknüpfung mit einem Kaufvertrag erschöpft sich die wirtschaftliche Bedeutung des Gutachtens aber nicht in der Verwendung bei den Vertragsverhandlungen.

Der Untersuchungsbefund kann vielmehr darüberhinaus für andere Sachverhalte Bedeutung erlangen, in denen der Gesundheitszustand des Tieres eine Rolle spielt. So ist denkbar, dass auf das Gutachten nicht nur bei Abschluss des vom Auftraggeber beabsichtigten Kaufvertrags, sondern bei einem Weiterverkauf des Tieres durch den Käufer zurückgegriffen wird. Auch ist möglich, dass der tierärztliche Untersuchungsbefund dem Abschluss eines Mietvertrags oder eines Versicherungsvertrags zugrunde- gelegt wird, für dessen Zustandekommen und Ausgestaltung der Gesund­heitszustand des Tieres maßgebend ist. Schließlich kann das Gutachten z. B. bei einer zunächst nicht beabsichtigten Veräußerung eines landwirt­schaftlichen Anwesens oder eines Gewerbebetriebes als Nachweis für den Wert des mit veräußerten Tieres dienen.

Ein tierärztlicher Untersuchungsbefund, auch wenn er aufgrund einer „Ankaufsuntersuchung" erstellt wird, hat also aufgrund seiner vielfältigen Verwendungsmöglichkeiten — anders als der Plan des Architekten, die Be­rechnung des Statikers, das Einmessen eines Gebäudestandorts, die Baugrundbegutachtung — durchaus selbständige wirtschaftliche Bedeutung. Ein fehlerhafter Befund "realisiert" sich daher nicht lediglich in dem Kauf­vertrag, für dessen Abschluss er erhoben worden ist. Schäden aus solchen Gutachten treten deshalb gerade, ja sogar vorwiegend als entferntere Man­gelfolgeschäden auf. Daher darf hier der auf den angeblich unrichtigen Untersuchungsbefund gestützte Schadensersatzanspruch nicht der kurzen Verjährung des § 638 BGB unterworfen werden.

b) Bei dieser Sachlage kann die subjektive Vorstellung der Vertragsparteien über den Zweck des Gutachtens nicht ausschlaggebend sein. Auch wenn die Parteien mit dem Untersuchungsbefund zunächst bestimmte Zie­le verfolgen und ihn mit dem beabsichtigten Kaufvertrag verknüpfen woll­ten, bleibt dem Befund doch eine selbständige wirtschaftliche Bedeutung, die sich in ihren Auswirkungen erst später zeigen kann. So ist denkbar, dass ein aufgrund einer „Ankaufsuntersuchung" erstattetes tierärztliches Gut­achten bei einem Scheitern des Kaufvertrags der Vorbereitung und inhaltli­chen Ausgestaltung eines anderen Kaufvertrags dient. Auch kann — wie schon erwähnt — der zunächst mit einem bestimmten Kaufvertrag ver­knüpfte Untersuchungsbefund in der Folgezeit für andere Rechtsgeschäfte (z.B. für Mietverträge oder Versicherungsverträge) maßgebend werden. Die Vorstellung der Vertragsparteien allein, auf die das BerGer. vorwie­gend abstellt, vermögen deshalb die Anwendung der kurzen Verjährungs­frist des § 638 BGB nicht zu begründen. Maßgebend ist vielmehr die ob­jektive Verwendungsmöglichkeit des Untersuchungsbefundes und seine sich daraus ergebende selbständige wirtschaftliche Bedeutung.

Da auch die gebotene Interessenabwägung und etwaige Beweisschwierigkeiten nicht zu einer anderen Beurteilung führen, hält es der BGH für nicht gerechtfertigt, bei einem tierärztlichen Untersuchungsbe­fund die Frage der Verjährung von Ansprüchen auf Ersatz von Mangelfol­geschäden anders zu beurteilen als allgemein bei Gutachten, die lediglich aus einem bestimmten Anlass in Auftrag gegeben worden sind (vgl. BGHZ 67, 1 [4, 10] = LM § 638 BGB Nr. 30 = NJW 1976, 1502).