unvollständige Leistung

Unvollständige Leistung, — Leistung (1.), des Auf­tragnehmers, die dem Umfang nach einen Teil der von ihm zu erbringenden Leistung umfasst, der a) erst nach Vervollständigung oder nur unter zusätzlichen Aufwendungen vertragsgemäß ver­wendbar ist; b) entgegen einer ausdrücklich ver­einbarten Verpflichtung zur vollständigen Leistung (Vollständigkeitsklausel) erbracht wurde. Liefe­rungen, die ohne mitzuliefende Ersatzteile er­folgen, sind stets unvollständige Leistung. Die Abnahme und Bezahlung der unvollständigen Leistung kann bis zur Vervollständi­gung verweigert werden. Der Leistende hat je nach Regelung Aufwendungsersatz, Schadenersatz und Vertragsstrafe zu zahlen. Nach dem Vertrags­gesetz gilt dies auch bei Abnahme und Bezahlung der unvollständige Leistung Vertragsstrafen bei unvollständige Leistung werden auf den Wert der vollständigen Leistung berechnet.