Unzulässigen Rechtsausübung - JuraMagazin

Zur Frage der unzulässigen Rechtsausübung bei Überschrei­tung einer nach § 326 gesetzten Frist um einen Tag.

Die Parteien schlossen am 4. 6. 1971 vor dem Notar Dr. M. einen Kaufvertrag über ein in G. gelegenes Grundstück. Danach hatte der KI. (Käufer) den vereinbarten Kaufpreis von 77000 DM bis zum 1. 8. 1971 zugunsten des Bekl. (Verkäufer) auf ein Ander-Konto des Notars einzuzahlen. Der Kl. ließ den Bekl. durch Schreiben des Notars Dr. M. v. 30. 8. und 17. 9. 1971 wegen der Zahlung des Kaufpreises um Geduld bitten, weil sich die Aufstellung des Bebauungsplans durch die Stadt Göttingen verzögert und deshalb die Sparkasse über seinen Dar­lehensvertrag noch nicht entschieden habe. Der Notar übersandte dem Bekl. ferner unter dem 10. 11. 1971 ein Schreiben des Kl. v. 9. 11. 1971, worin der KI. die Überweisung des Kaufpreises in etwa 3 Wochen in Aussicht stellte. Im Dezember 1971 richtete der Bekl. dann folgendes Schreiben an den Notar Dr. M., das am 22. 12. 1971 bei diesem ein­ging:

„... bitte ich nachzuweisen, dass der am 1. 8. 1971 fällige Kaufpreis in Höhe von 77000 DM auf Ihr Anderkonto eingezahlt wurde.

Sollte dies nicht der Fall sein, setze ich dem Käufer unwiderruflich zur Zahlung des Betrages eine letzte Frist bis zum 15. 1. 1972.

Da der Käufer bereits seit dem 1. 8. 1971 vertragsbrüchig geworden ist, halte ich mich nach fruchtlosem Ablauf der Frist (15. 1. 1972) nicht mehr an den Vertrag gebunden.

Gleichzeitig ziehe ich die in dem Kaufvertrag dem Herrn Bürovor­steher erteilte Auflassungsvollmacht zurück.

Ich bitte Sie, den Käufer über vorstehendes Schreiben in Kenntnis zu setzen."

Der Notar übersandte dem Kl. Fotokopie hiervon. Sie gelangte noch vor Weihnachten 1971 in den Briefkasten der Wohnung des KI. Der Kl. nahm von diesem Schreiben erst am 10. 1. 1972 Kenntnis, nach­dem er von einer Urlaubsreise nach G. zurückgekehrt war. Unter dem 14. 1. 1972, eingegangen bei dem Bekl. am 15. 1..1972, ließ er dem Bekl. durch den Notar Dr. M. mitteilen, dass er am 18. 1. 1972 zahlen werde. Am 17. 1. 1972, einem Montag, ließ der Bekl. dem Kl. mitteilen, dass der Bekl. nunmehr vom Kaufvertrag zurücktrete. Dieses Schreiben wurde noch am späten Nachmittag des 17. 1. an die Eingangstür des Kl. gesteckt, wo dieser es am Abend vorfand. Am 18. 1. 1972 zahlte der Kl. den Kaufpreis von 77000 DM auf dem Anderkonto des Notars Dr. M. ein.

Der KI. hält den Rücktritt für unwirksam. Er hat gegen den Bekl. Klage erhoben und beantragt: den Bekl. zu verurteilen, ihm das Grundstück aufzulassen und darin einzuwilligen, dass der KI. als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wird.

Der Bekl. hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Das OLG hat das landgerichtliche Urteil geändert und den Bekl. entsprechend dem in der Leistungsklage gestellten Antrag verurteilt. Die Rev. des Bekl. führte zur Wiederher­stellung des erstinstanzlichen Urteils.

Aus den Gründen: A) Das OLG hat ausgeführt: Der Bekl. berufe sich zu Unrecht darauf, dass er wirksam vom Kaufvertrag zurückge­treten sei. Der Kl. habe sich mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug befunden, und zwar spätestens seit dem Zugang des Fristsetzungsschreibens vor Weihnachten 1971. Die dem Kl. gesetzte Nachfrist sei angemessen, seine Fristüberschreitung auch nicht unverschuldet ge­wesen. Die Berufung auf den Rücktritt sei dem Bekl. jedoch nach § 242 BGB verwehrt. Das Verschulden des Kl. sei gering, ein Interesse des Bekl. an der genauen Einhaltung der Frist habe gefehlt, er habe zu erkennen gegeben, dass er es darauf anlege, den formellen Ablauf der Frist für die Leistung des Kl. auszunutzen, um sich auf diese Weise andere, letztlich nicht zu billigende Vorteile zu verschaffen, die mit der geringfügigen Leistungsverzögerung nichts zu tun hätten.

B) Die Rev. rügt in erster Linie, das BerGer. habe die §§ 326, 242 BGB verletzt. Der Bekl. habe bei seiner Rücktrittserklärung am 17. 1. 1972 nicht treuwidrig gehandelt. Der Tatrichter habe im Rahmen sei­ner Wertung vor allem nicht berücksichtigt, dass der Bekl. nach den monatelangen Erfahrungen mit nicht eingehaltenen Versprechungen des Kl. im Zeitpunkt des Rücktritts nicht vorhersehen konnte, dass der Kl. diesmal — ausnahmsweise und erstmals — seine Zusage (voll) erfüllen werde.

Die Rüge hat Erfolg. Mit dem BerRichter ist bei der Prü­fung des § 326 BGB davon auszugehen, dass der Kl. mindestens seit dem Zugang des Fristsetzungsschreibens (Dezember 1971) in Verzug war, dass ihm vom Bekl. eine angemessene Nachfrist mit der Erklärung gesetzt worden war, er werde die Annahme der Leistung nach. dem Fristablauf ablehnen, und dass die — bis 15. 1. 1972 bestimmte — Frist am Montag, dem 17. 1. 1972, ablief, ohne dass der KI. bis zu diesem Zeitpunkt seiner Lei­stungspflicht nachgekommen war. Die vom Kl. in der mündli­chen Verhandlung hinsichtlich der Boteneigenschaft des Notars geäußerten Bedenken greifen nicht durch. Weiterhin ist dem OLG darin beizutreten, dass unter ganz besonderen Voraus­setzungen ein Gläubiger bei schuldloser geringfügiger Über­schreitung der Frist die Leistung als noch rechtzeitig bewirkt gelten lassen muss (vgl. Senatsurt. v. 15. 4. 1959 — V ZR 21/58 = NJ W 59,1176 = Nr. 3 zu § 270 BGB; EG, Warn 15 Nr. 228; 22 Nr. 9; BGB, RUM, 11. Aufl., § 326 Anm. 16; Palandt, BGB, 32. Aufl., § 326 Anm. 7; Staudinger-Eaduk, BGB, 10./11. Aufl., § 326 Rdnr. 116). Wie der Senat in dem angege­benen Urt. v. 15. 4. 1959 jedoch hervorgehoben hat, ist hierbei im Interesse der Rechtssicherheit größte Zurückhaltung zu üben. § 326 BGB dient dazu, klare Verhältnisse zu schaffen. Sollen aber solche bestehen, so darf es, wenn einmal eine Frist i. S. dieser Vorschrift gesetzt ist, grundsätzlich nachher nicht mehr in Frage gestellt werden, ob die Versäumung der Frist wirklich die angedrohten Folgen hat oder nicht (vgl. R(, Warn 22 Nr. 9). Der Rev. ist zuzugeben, dass der vorl. Fall zu einer Ausnahme von diesem Grundsatz keinen Anlass bietet. Wie auch das OLG rechtsirrtumsfrei erkannt hat, ist die Fristüberschreitung durch den Kl. nicht unverschuldet. Insbesondere entlastet ihn nicht, dass der Notar ihm im Januar 1971 nach Rückkehr von seinem, des Kl., Urlaub gesagt hat, er halte die Fristsetzung für unwirksam. Das Risiko, dass diese Auskunft falsch sein konnte, geht, wie das BerGer. zutreffend bemerkt, zu Lasten des Kl. Der Tatrichter hat auf Grund des Schreibens des Kl. v. 14. 1. 1972 im übrigen den Eindruck gewonnen, dass der Kl. die Fristsetzung durch den Bekl. „durchaus ernst nahm". Die Rev. weist mit Recht darauf hin, dass der Kl. mit seinem Schreiben v. 14. 1. 1972, das am 15. 1. 1972 beim Bekl. einging, klar zum Ausdruck brachte, er werde die ihm gegebene Zahlungsfrist ergebnislos verstreichen lassen. Der Kl. kündigte — ohne Begründung — die Zahlung erst für den 18. 1. 1972 an. Entgegen der vom BerRichter vertretenen Meinung oblag dem Bekl. nicht die — zusätzliche — Pflicht, den KI. noch vor Fristablauf davon zu verständigen, dass es ihm, dem Bekl., „auf die strikte Einhaltung der Frist" ankomme. Das gilt um so mehr, weil der Bekl. in seinem Schreiben vom Dezember 1971 betont hat, dass die gestellte Frist die „unwider­ruflich . . . letzte" sei. Es ist zudem nicht festgestellt, dass der Kl. am 17. 1. 1972 zur Zahlung in der Lage war. Der Kl. ist in Kenntnis der ihm drohenden Nachteile seiner Pflicht, bis 17. 1. 1972 zu leisten, nicht nachgekommen. Unter den gegebe­nen Umständen kann sonach dem Vorwurf des Tatrichters, der Kl. habe schuldhaft die Frist überschritten, die Wirkung nicht mit dem Hinweis wieder genommen werden, die Schuld des Kl. sei aber „gering"; sie sei in „einem milderen Licht" zu sehen. Schon damit entfällt eine entscheidende Voraussetzung der vom OLG für vorliegend erachteten unzulässigen Rechtsausübung durch den Bekl.

Im übrigen ist der Rev. auch darin beizutreten, dass für die Frage, ob der Bekl. treuwidrig gehandelt hat, der Gesichts­punkt bedeutsam erscheine, der Bekl. habe nach den seit dem 1. 8. 1971 gesammelten Erfahrungen mit nicht eingehaltenen Versprechungen des KI. am 17. 1. 1972 nicht vorhersehen kön­nen, dass der Kl. diesmal (voll) erfüllen werde. Der BerRichter betrachtet irrigerweise die Situation des Bekl. am 17. 1. 1972 maßgeblich von der tatsächlich am 18. 1. 1972 geleisteten Zah­lung her. Er berücksichtigt nicht genug, dass dem Bekl. ange­sichts des vorher vom Kl. gezeigten Verhaltens auf Grund seiner früheren Leistungsversprechen an einer baldigen end­gültigen Klärung der sich für ihn aus dem Kaufvertrag erge­benden Rechtsposition gelegen sein konnte und ihm deshalb ein Interesse an der genauen Einhaltung der Frist nicht abzu­sprechen war. Im übrigen zeitigt der Fristablauf im Falle des § 326 BGB nicht nur Folgen für den säumigen Teil, sondern auch für den nicht säumigen. Der Bekl. hatte jedenfalls keine Pflicht, dem Kl. die längst fällige Erfüllung seiner Zahlungs­verpflichtung auch noch nach dem 17. 1. 1972 zu ermöglichen. Darauf, welche Absichten der Bekl. für die Zeit nach dem ge­mäß § 326 BGB vollzogenen Rücktritt hegte, kann es entgegen der Auff. des Tatrichters nicht ankommen (vgl. RG, Warn 15 Nr. 228; RGZ 92, 208, 211). Im Rahmen seiner sich auf § 242 BGB gründenden Abwägung berücksichtigt das BerGer. zu­dem nicht ausreichend, dass der KI. das Land vom Bekl. gekauft hat, ohne im Besitz der zur Bezahlung erforderlichen Mittel zu sein, auf Kreditbeschaffung unter Heranziehung des Kaufgrundstücks angewiesen war und mit seiner Verpflich­tung, am 1. 8. 1971 zu zahlen, mehr versprochen hatte, als er einhalten konnte.

C) Das Erkenntnis des BerGer. wird hiernach von den Ent­scheidungsgründen nicht getragen. Das BerUrt. stellt sich auch aus keinem andern Grund als richtig dar (§ 563 ZPO). Es unterliegt gemäß § 564 ZPO der Aufhebung, ohne dass es noch eines Eingehens auf die übrigen RevRügen bedarf. Da die Auf­hebung allein wegen fehlerhafter Gesetzesanwendung auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und der Rechtsstreit ent­scheidungsreif ist, hat der Senat nach § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO abschließend in der Sache selbst zu entscheiden. Aus den zu B genannten Erwägungen folgt, dass die Klage im Haupt- und Hilfsbegehren unbegründet ist. Die Entscheidung muss somit dahin ergehen, dass das klagabweisende erstinstanzliche Urteil wiederhergestellt, also die Berufung des Kl. zurückgewiesen wird.