Verbindliche Inhalte

Rechtsverbindlich i. S. von §8 Abs. 1 Satz 1 sind nur die im Bebauungs- 32 plan getroffenen Festsetzungen; sie allein sind Ausdruck des Planungswillens der Gemeinde. Die Begründung des Bebauungsplans ist nicht Bestandteil des Plans. Ihr Inhalt hat nicht die Rechtswirkungen von planerischen Festsetzungen. Die Begründung kann jedoch in Zweifelsfällen zur Auslegung der Festsetzungen herangezogen werden. Die Kennzeichnungen nach §9 Abs. 5 erfolgen nur nachrichtlich. Das gleiche gilt für die Übernahmen nach §9 Abs. 6; ihre Wirksamkeit bestimmt sich nach anderen gesetzlichen Vorschriften. Welche rechtsverbindlichen Inhalte ein Bebauungsplan haben darf; ist im BauGB abschließend bestimmt. Hierzu gehören: die Festsetzung des Geltungsbereichs nach §9 Abs. 7; die Festsetzungen nach §9 Abs. 1, 2 und 3; die möglichen Festsetzungen über Art und Maß der baulichen Nutzung, über die Bauweisen sowie über die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen werden in der BauNVO näher dargelegt; die Festlegung von Gebieten zur Sicherung von Fremdenverkehrsfunktionen nach §22; die Festlegung von Erhaltungsgebieten; die Fachplanungen durch Bebauungsplan;

- die Festsetzungen nach Landesrecht nach §9 Abs. 4; die Darstellungen des Landschaftsplans gemäß §6 Abs. 4 BNatSchG, soweit Landesrecht dies vorsieht. Die genannten Vorschriften stecken den äußeren Rahmen zulässiger Inhalte des Bebauungsplans ab. Daneben sind innere, systemimmanente Grenzen der Festsetzungsmöglichkeiten zu beachten, die sich sowohl aus dem Wesen und der Funktion des Bebauungsplans selbst als auch aus seiner Einbindung in ein System übergeordneter, gleich geordneter und nach geordneter Planungen, Nutzungsregelungen und Entscheidungen ergeben, insbesondere aus

- dem Gebot positiver Festsetzung; dieses Gebot wird durch §8 Abs.1 insoweit bekräftigt, als der Bebauungsplan Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung enthalten muss; insoweit gebietet auch diese Vorschrift, dass die Gemeinde den Festsetzungen des Bebauungsplans eine positive planerische Entscheidung zugrunde legt und nicht nur negativ freihaltende Festsetzungen trifft ;

- dem Vorrang anderer Planungen;

- dem Vorbehalt zugunsten anderweitiger Nutzungsregelungen;

- der Beschränkung auf planungsrechtlich relevante Festsetzungen;

- der Beschränkung auf ebenenspezifische Festsetzungen;

- dem Typisierungsgebot;

- dem Bestimmtheitsgebot.

Anforderungen an die Bestimmtheit der Festsetzungen und der Rechtswirkungen ergeben sich u. a. auch im Hinblick darauf; dass der Bebauungsplan Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmt. Die rechtliche Reichweite des Bebauungsplans endet an den Grenzen 3l seines räumlichen Geltungsbereichs, in jedem Falle aber. an den Grenzen der Gemeinde, wo auch die Rechtssetzungskraft der Gemeinde aufhört. Die tatsächlichen Auswirkungen getroffener Festsetzungen können jedoch über den Geltungsbereich des Bebauungsplans hinausgehen. Ein Bebauungsplan kann auch Zwangspunkte für weitere Planungen setzen und insoweit wirken.

Wirkungen für den Vollzug - Die Festsetzungen des Bebauungsplans bilden Grundlage für weitere zum Vollzug des BauGB erforderliche Maßnahmen.

Zwischen dem Bebauungsplan und dem städtebaurechtlichen Durchführungsinstrumentarium besteht grundsätzlich ein Ableitungszusammenhang in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht, der allerdings für die einzelnen Instrumente unterschiedlich ausgestaltet ist. Mit der Regelung wird zugleich die Bedeutung des 3i Bebauungsplans als zentrales Instrument des Städtebaues festgelegt. Der Bebauungsplan bestimmt die weitere städtebauliche Entwicklung in seinem Geltungsbereich. Durch ihn erhalten die Vollzugsinstrumente des Städtebaurechts ihre Ausrichtung. Insoweit konkretisiert §8 Abs. 1 den in §1 Abs. 1 beschriebenen allgemeinen Auftrag der Bauleitplanung, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde... vorzubereiten und zu leiten. Der Gesetzgeber wollte ursprünglich Vollzugsmaßnahmen grundsätzlich 38 nur zulassen, wenn die städtebauliche Ordnung und Entwicklung durch einen Bebauungsplan geregelt ist. Demgemäß hat er die Regelung in §§34 und 35 nicht als gleichwertige Lösung angesehen; die in ihnen enthaltenen Maßstäbe für die Zulassung von Vorhaben sind kein Ersatzplan, sondern nur Planersatz. Der Grundsatz der Planmäßigkeit ist allerdings im Zuge der verschiedenen Gesetzesänderungen erheblich eingeschränkt worden, z. B. durch die Einführung der Satzungen nach § 34 Abs. 4, die Ausweitung der Befreiungstatbestände in §31 Abs. 2 oder die Anerkennung des städtebaulichen Rahmenplans nach § 140 Nr. 4.

Grundlage für Vollzugsmaßnahmen nach dem BauGB - Die Wirkungsweise und der Wirkungsgrad des Bebauungsplans auf die einzelnen Vollzugsmaßnahmen ist unterschiedlich. Je nach Eingriüsintensität sind diese an unterschiedliche Voraussetzungen gebunden. Anhand der für die jeweilige Vollzugsmaßnahme maßgebenden Vorschriften bestimmt sich auch, ob ein qualifizierter Bebauungsplan i. S. von §30 Abs. 1 erforderlich ist, ober ob ein einfacher Bebauungsplan ausreicht. Besondere Bedeutung hat der Bebauungsplan für die Zulässigkeit von Vorhaben nach §§ 29 bis 37. Auf seiner Grundlage wird entschieden, ob und wie ein Grundstück bebaut oder sonst genutzt werden darf. Liegt ein qualifizierter Bebauungsplan i.S. von §30 Abs.1 vor, so ist die Anwendung von 34 bzw. 35 ausgeschlossen. Der einfache Bebauungsplan modifiziert dagegen nur einzelne Vorausetzungen für die Zulässigkeit von Vorhaben nach §§34 bzw. 35; die übrigen bleiben weiterhin maßgebend.

Im übrigen sind zu unterscheiden:

- die ausschließende Wirkung des Bebauungsplans: Durch Festsetzungen im Bebauungsplan werden diejenigen Nutzungen ausgeschlossen, die ihnen widersprechen. Weicht das Vorhaben von seinen Festsetzungen ab, so ist es rechtswidrig, falls nicht eine Abweichung nach §§ 31 oder 37 zugelassen werden kann.

- die zulassende Wirkung des Bebauungsplans: Die zulassende Wirkung des Bebauungsplans steht unter Vorbehalt. Entspricht z. B. ein Vorhaben den Festsetzungen eines qualifizierten Bebauungsplans, so ist es damit noch nicht ohne weiteres zulässig, sondern erst dann, wenn es auch den Normen der Vollzugsebene entspricht. Die Prüfung von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans erfolgt zweistufig: in einem ersten Schritt wird geprüft, ob das Vorhaben z.B. vom Gebietscharakter her prinzipiell zulässig ist; wird die prinzipielle Zulässigkeit bejaht, muss in der zweiten Stufe die konkrete Zulässigkeit unter Zuhilfenahme der dafür maßgebenden Vorschriften geprüft werden. So kann ein an sich plankonformes Vorhaben an §I5 BauNVO scheitern. Liegt ein einfacher Bebauungsplan vor, so sind ergänzend auch noch Regelungen der §§34 bzw. 35 heranzuziehen. Ferner muss das Vorhaben den Vorschriften entsprechen, die nach §29 Satz 4 unberührt bleiben. Der Bebauungsplan ist auch Anknüpfungsmerkmal und Maßstab für die Teilbarkeit von Grundstücken.