Vereinbarten Leistung - JuraMagazin

1. Erklärt der Schuldner vor Fälligkeit der vereinbarten Leistung, dass er infolge unvorhergesehener Umstände nicht zu der vereinbar­ten Zeit liefern könne, so kann der Gläubiger, der an der alsbaldigen Klärung der Erfüllungsbereitschaft des Schuldners interessiert ist, diesen in rechtsähnlicher Anwendung des § 326 BGB zur Erklärung auffordern, ob er fristgemäß leisten werde, wobei er den Schuldner darauf hinzuweisen hat, dass er die Annahme der Leistung nach Ab­lauf der Frist ablehne. Wenn der Schuldner daraufhin eine entspre­chende Erklärung nicht abgibt, kann der Gläubiger von dem Vertra­ge zurücktreten oder Schadensersatz fordern.

2. Ohne Fristsetzung ist der Gläubiger in einem derartigen Fall zum Rücktritt oder zu dem Verlangen auf Schadensersatz nur dann berechtigt, wenn der Schuldner unzweideutig erklärt hatte, er werde in keinem Fall fristgerecht leisten.

Zum Sachverhalt: Die Kl. kaufte von der Bei:1. am 10. 9. 1969 (Ver­trag I) und am 12. 9. 1969 (Vertrag II) je 20000 t Stahlroheisen zum Preise von 57 bzw. 59 $. Die Lieferung sollte im 2. Quartal 1970, und zwar möglichst bis spätestens 15. 7. 1970 (Vertrag I) bzw. im 3. Quartal 1970, und zwar möglichst bis spätestens 10. 9. 1970 (Vertrag II) erfolgen. Das Stahlroheisen sollte in B. verladen und nach Japan geliefert werden.

Am 28. Januar 1970 teilte die Bekl. der Kl. mit, die Liefertermine könnten wegen unvorhergesehener Betriebsausfälle und Schwierigkeiten in der Koksversorgung ihres Lieferwerkes nicht eingehalten werden. Die Kl. be­stand in ihrem Schreiben vom 6. 2. 1970 auf die Einhaltung der Lieferfristen. Nach weiterer Korrespondenz, kam es am 8. 4. 1970 zu einer Unterredung, bei der jede Partei auf ihrem Standpunkt beharrte, die Kl. indessen zusagte, mit ihren japanischen Abnehmern wegen der Liefertermine zu verhandeln. Sie schrieb der Bekl. am 16. 4. 1970, dass der Liefertermin für Vertrag I möglicherweise bis 15. 7. 1970 hinausgeschoben werden könne, dass es dagegen bei dem vereinbarten Liefertermin für Vertrag II bleiben müsse, und bat die Bekl. um Bestätigung, dass die Lieferfristen eingehalten würden. Nach Erinnerung der Kl. am 22. 4. 1970 gab die Bekl. am 28. 4. 1970 die Stellungnahme ihres Lieferwerkes der Kl. bekannt und teilte dieser mit, dass auf Vertrag I eine Teilmenge von 10000 bis 12000 t bis Mitte Juni 1970 oder die Gesamtmenge von 20000 t Anfang August 1970 geliefert werden könne, dass aber die Lieferung auf Vertrag II um rund 2 bis 3 Monate verschoben werden müsse. Die Kl. erwiderte am 4. 5. 1970, sie bleibe bemüht, das Einverständnis ihrer Abnehmer mit einer Verschiebung der Lieferung auf Vertrag I um einen Monat zu erreichen, sie könne aber hinsichtlich des Vertrages II keinerlei Konzessionen machen, bat erneut um Bestätigung, dass die Lieferungen fristgerecht erfolgten, und wies darauf hin, dass sie im anderen Falle die Bekl. für alle Konsequenzen verantwortlich machen müsse. Mit Fernschreiben vom 8. 5. 1970 erinnerte die Kl. die Bekl. erneut an die erbetene Bestätigung, worauf die Bekl. erwiderte, sie erwarte die Stellungnahme ihres Lieferwerkes und werde diese der Kl. sofort zuleiten. Am 13. 5. 1970 übersandte die Bekl. der Kl. das Schreiben ihres Lieferwer­kes vom 12. 5. 1970, worin es heißt, dass ,die Erfüllung der Kontakte" vom 10. und 12. 9. 1969 sich „nach heutiger Übersicht um etwa 2 bis 3 Monate verschieben" werde, und gabe der Hoffnung Ausdruck, dass es der Kl. aufgrund der Erklärung ihres Lieferwerkes gelingen möge, mit ihren Ab­nehmern zu einer Einigung zu gelangen. Das Schreiben der Bekl. vom 13. 5. 1970 kreuzte sich mit dem Fernschreiben der K.1. vom 14. 5. 1970, worin diese unter Bezugnahme auf den bisherigen Schriftwechsel darauf hinwies, dass sie die fortlaufenden Verzögerungen der Bekl. nicht hinnehmen könne, sondern auf einer unverzüglichen Bestätigung bestehen müsse, dass beide Vereinbarungen fristgerecht erfüllt würden, und worin die K1. wiederum auf die schwerwiegenden Konsequenzen aufmerksam machte, die eine Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen für die Bekl. haben werde. Die verlangte Bestätigung erhielt die Kl. nicht. Mit Einschreiben vom 21. 5. 1970 erklärte sie, dass sie die Annahme der Leistung verweigere und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlange. Die Bekl. antwortete am 26. 5. 1970, dass sie „keineswegs eine endgültige Erfüllungsverweige­rung" abgegeben habe. Am 27. 5. 1970 schrieb sie der Kl., dass sich ihr Lieferwerk „alle Mühe geben werde, die Auslieferung der für Mitte Juli anstehenden Teilmenge durchzuführen", und dass in Anbetracht ihrer eige­nen Bemühungen und der besonderen Anstrengungen ihres Lieferwerkes die Annahme einer endgültigen Erfüllungsverweigerung hinfällig sei. Die Kl. erwiderte am 1. 6. 1970, dass sie bisher einer Verschiebung der Lieferung auf Vertrag I um einen Monat nicht zugestimmt habe, dass sie jedoch unter Aufrechterhaltung ihres Rechtsstandpunktes die nach der Vereinbarung im 2. Quartal auszuliefernde Menge Mitte Juli 1970 abnehmen werde, falls die Bekl. Lieferung zu diesem Zeitpunkt bis 3. 6. 1970 verbindlich zusage und die anfallenden Frachtmehrkosten übernehme; die Kl. beharrte indessen hinsichtlich des Vertrages II auf der „Annullierung" gemäß ihrem Ein­schreiben vom 21. 5. 1970. Über die mit dem Vertrag I vereinbarte Liefe­rung einigten sich die Parteien in der Folgezeit. Mit Fernschreiben vom 3. 6. 1970 und Schreiben vom gleichen Tage erklärte die Bekl. ihre Bereitschaft zur Erfüllung des Vertrages II, während die Kl. am 9. 6. 1970 ihren Standpunkt aufrechterhielt.

Die Kl. behauptet, wegen Nichterfüllung des Vertrages II einen Schaden von 281400 zu haben, und macht mit der Klage einen Teilbetrag von 50000 DM nebst Zinsen geltend. Das LG wies die Klage ab. Das BerGer. erklärte sie dem Grunde nach für gerechtfertigt. Die Revision der Bekl. führte zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Aus den Gründen: II. Die Rüge der Revision, es habe entgegen der Auffassung des BerGer. einer Fristsetzung bedurft, weil die Beld. die Erfüllung der Verträge nicht endgültig verweigert habe, ist begründet.

1. Nach herrschender Meinung begeht eine positive Vertragsverlet­zung, wer ernstlich erklärt, er werde sich bei Fälligkeit nicht an seine vertraglichen Verpflichtungen halten (dazu im einzelnen insbesondere Staudinger-Kaduk, BGB, 10./11. Aufl., § 326 Rdnr. 184ff. und Wiirdin­ger-Röhricht, in: Großkomm. HGB, 3. Aufl., Vorb. § 373 Anm. 421ff. jeweils m. w. Nachw.).

a) Es ist dabei nicht erforderlich, dass der Schuldner sich von dem Vertrag als Ganzem lossagt. Es genügt die Erklärung, eine wesentliche Vertragsverpflichtung nicht erfüllen zu können oder zu wollen (vgl. RG, HRR 1933 Nr. 1411). Voraussetzung ist indessen,- dass der Ver­tragszweck gefährdet ist und dass daher dem anderen Teil nach Treu und Glauben das Festhalten an dem Vertrag nicht zugemutet werden kann. Eine derartige Vertragsverletzung kann angenommen werden, wenn der Schuldner erklärt, er sei erst Monate nach dem vereinbarten Liefer­termin zur Lieferung in der Lage (RGZ 96, 341 [342]).

b) Der Gläubiger kann indessen nur dann ohne Fristsetzung vom Vertrage zurücktreten oder Schadensersatz verlangen, wenn die Erklä­rung des Schuldners, nicht vertragsgemäß erfüllen zu können oder zu wollen, endgültig ist, wobei strenge Anforderungen zu stellen sind. Erfüllungsverweigerung kann nur angenommen werden, wenn der Schuldner eindeutig zum Ausdruck bringt, dass er seinen Vertrags- pflichten nicht nachkommen werde. Solange das zweifelhaft ist, muss der Gläubiger versuchen, den Schuldner umzustimmen und eine klare Erklärung des Schuldners herbeizuführen, ob er vertragsgemäß erfüllen werde oder nicht. Verweigert der Schuldner gleichwohl die vereinba­rungsgemäße Erfüllung des Vertrages, hat er also gewissermaßen „sein letztes Wort" gesprochen, so kann der Gläubiger ohne Fristsetzung von dem Vertrage zurücktreten oder Schadensersatz verlangen.

c) Hatte der Schuldner indessen die Erfüllung nicht endgültig verwei­gert, hatte er „sein letztes Wort" noch nicht gesprochen, so ist ein Gläubiger, der ein berechtigtes Interesse an einer alsbaldigen Klärung der Erfüllungsbereitschaft des Schuldners hat, auch dann, wenn die Leistung noch nicht fällig ist, berechtigt, dem Schuldner in rechtsähnli­cher Anwendung des § 326 BGB eine angemessene Frist zur Erklärung zu setzen, ob er den Vertrag vereinbarungsgemäß erfüllen wird, wobei er den Schuldner darauf hinzuweisen hat, dass er die Annahme der Leistung nach Ablauf der Frist ablehne. Das gebietet Treu und Glauben, wie der erkennende Senat in einem ähnlich gelagerten Fall entschieden hat (Urt. v. 29. 4. 1970 — VIII ZR 120/68 = Nr. 24 zu § 242 [Be] BGB = MDR 1970, 756 = WM 1970, 791). Denn einerseits kann, wenn der Schuldner erklärt hat, dass er unter den gegebenen Umständen nicht vereinbarungsgemäß werde leisten können, dem Gläubiger in der Regel nicht zugemutet werden, bis zur Fälligkeit der Leistung zuzuwarten und erst dann nach § 326 BGB vorzugehen. Andererseits darf ein Schuldner, der die vereinbarte Leistung nicht endgültig verweigert hatte, nicht durch den Rücktritt des Gläubigers bzw. dessen Verlangen auf Schaden­sersatz überrascht werden.

2. Hier wäre daher eine Fristsetzung unter Ablehnungsandrohung in rechtsähnlicher Anwendung des § 326 BGB nur dann entbehrlich ge­wesen, wenn die Bekl. klar und eindeutig erklärt hätte, dass sie die Verträge nicht fristgerecht erfüllen werde. Dabei sind dann, wenn, wie hier, der Schuldner Monate vor Fälligkeit der Leistung erklärte, er werde unter den derzeit gegebenen Umständen zu einer fristgerechten Leistung nicht in der Lage sein, besonders strenge Anforderungen an die Annahme einer Erfüllungsverweigerung zu stellen, was das BerGer. verkannt hat. Entgegen seiner Auffassung kann aus dem, Wortlaut wie dem Sinngehalt der Erklärungen der Bekl. bzw. deren Schweigen auf das Schreiben der KI. vom 14. 5. 1970 nicht entnommen werden, dass die Bekl. die fristgerechte Erfüllung der Verträge endgültig verweigert hatte.

a) Das BerGer. hat zwar darin recht, dass die Bekl. vom 28. 1. 1970 bis 13. 6. 1970 wiederholt erklärt hatte, sie könne beide Verträge nicht fristgerecht erfüllen, dass sie immer wieder versucht hatte, eine Ver­schiebung der Lieferfristen zu erreichen, und dass sie die von der Kl. gewünschte Erklärung, die Lieferungen würden zu den vereinbarten Terminen erfolgen, nicht abgegeben hatte.

b) Dennoch kann auch unter diesen Umständen nicht angenommen werden, dass das Schreiben der Bekl. vom 13. 5. 1970 und deren Schweigen auf das Schreiben der Kl. vom 14. 5. 1970 eine endgültige Erfüllungsverweigerung bedeuten und als „letztes Wort" der Bekl. anzusehen waren.

In der dem Schreiben der Bekl. vom 13. 5. 1970 beigefügten Erklä­rung ihres Lieferwerkes heißt es zwar, dass nach heutiger Übersicht die Liefertermine sich um 2 bis 3 Monate verschieben würden. Die Bekl. hatte indessen in ihrem Begleitschreiben zum Ausdruck gebracht, sie hoffe, dass die Kl. aufgrund der Erklärung ihres Lieferwerks zu einer Einigung über die Verschiebung der Liefertermine mit ihren japani­schen Abnehmern kommen werde. Die Bekl. hatte also mit diesem Schreiben die fristgerechte Erfüllung nicht endgültig verweigert, son­dern der Kl. aufgrund des Schreibens ihres Lieferwerks erneute und erfolgreiche Verhandlungen mit deren japanischen Abnehmern ermög­lichen wollen.

Dass die Bekl. auf das Schreiben der Kl. vom 14. 5. 1970, worin diese unter „Androhung von Konsequenzen" wiederum um Bestätigung gebeten hatte, dass die Lieferfristen eingehalten würden, nicht reagierte, erklärt sich daraus, dass das Schreiben der Bekl. vom 13. 5. 1970 sich mit demjenigen der Kl. vom 14. 5. 1970 gekreuzt hatte, und lässt nicht den Schluss zu, dass die Bekl. infolge ihres Schweigens auf dieses Schreiben die fristgerechte Lieferung endgültig verweigert hatte.

Dagegen spricht auch der Umstand, dass die Bekl. auf das Schreiben der KI. vom 21. 5. 1970 unverzüglich erwiderte, sie werde auch den Vertrag II fristgerecht erfüllen. Denn das deutet daraufhin, dass die Bekl. dann, wenn sie von der KI. unter Fristsetzung und Ablehnungsandrohung vor die Wahl gestellt worden wäre, entweder fristgerecht zu erfüllen oder Schadensersatz zu leisten, sich für eine fristgerechte Erfül­lung entschieden hätte.

3. Da die Kl. schon im Hinblick auf ihre Dispositionen zur Verschif­fung des Stahlroheisens nach Japan ein berechtigest Interesse an einer Klärung hatte, ob die Bekl. fristgerecht liefern werde, und da diese eine fristgerechte Lieferung wiederholt in Frage gestellt, aber nicht endgültig verweigert hatte, wäre die Kl. zwar berechtigt gewesen, der Bekl. in rechtsähnlicher Anwendung des § 326 BGB eine Erklärungsfrist zu setzen. Dagegen war die Kl, mangels einer endgültigen Erfüllungsver­weigerung der Bekl. nicht befugt, ohne Fristsetzung die Leistung der Bekl. abzulehnen und Schadensersatz zu fordern.