Gutachten
Ist die Vergütung für ein Gutachten nach billigem Ermessen zu bestimmen, so ist bei ihrer Berechnung der Gegenstandswort zugrunde zu legen, auf den sich das Gutachten bezieht.
Urt. v. 29. 11. 1965 — VII ZR 265/63 (lia,mm) NJW 66, 539 = MDR 66, 314 = BB 66, 54
Aus den Gründen: . . . II. Das BerGer. sieht das zwischen den Parteien über die Erstattung des Gutachtens getroffene .Abkommen zutr. als Werkvertrag an. Eine Vergütung gelte; so führt es aus, gern. dem § 632 Abs. 1 BGB als stillschweigend vereinbart. Da jedoch keine Taxe bestehe und eine übliche Vergütung nicht zu ermitteln sei (§ 632 Abs. 2 BGB), habe der Kl. die Gegenleistung nach billigem Ermessen gemäß den §§ 316,315 BGB zu bestimmen. Seine Bestimmung in Höhe von 37356 DM entspreche der Billigkeit und sei daher maßgebend.
Die Rev. macht mit Recht geltend, dass das OLG dieses Ergebnis nicht rechtsfehlerfrei begründet hat.
1. Allerdings ist der Ausgangspunkt des BerGer. über die Anwendbarkeit der §§ 315, 316 BGB richtig. Ihm ist auch zuzustimmen, soweit es den Wechsel in der Berechnungsart .des, Kl. für unbedenklich hält.
Dieser hat sein Honorar nach dem Entwurf 1942/43 einer Gebührenordnung für Steuerberater des Instituts der Wirtschaftsprüfer Berlin errechnet, wobei er als Geschäftswert das Vermögen der Bekl. zunächst mit 4500000 DM zu Grunde legte. Später hat er sich darauf berufen, dass die Aktiven in der Bilanz der Bekl. mit mindestens 15000000 DM ausgewiesen und dass seine Gebühren nach diesem Wert zu berechnen seien.
Das BerGer. hält diese Änderung mit Recht für zulässig. Der Kl. war zwar an seine gern. § 315 BGB getroffene Bestimmung gebunden und durfte nicht mehr einseitig davon abweichen. Diese Bindung ergriff aber nicht die Berechnungsgrundlagen. Denn Gegenleistung i. 8. dos § 316 BGB und damit Vortragsbestandteil wurde nur das, was als Verpflichtung. der Bekl. festgesetzt wurde, also das Ergebnis. Es besteht insoweit; kein Unterschied mit einer vertraglich ausbedungenen Vergütung, bei der — abgesehen von zu beachtenden Erklärungs, oder Willensmängeln — die Berechnungsgrundlage oben falls keine Rolle spielt.
2. Die Rev. wendet sich aber mit Recht dagegen, dass das, OLG die Ermittlung der Gebühren des KI: nach einem Geschäftswert gebilligt hat, dem die Höhe des Rohvermögens der Bekl. zu Grunde liegt. .
Das BerGer. schließt sich zu diesem Punkte ohne eigene Begründung dem Gutachten an, das die Wirtschaftsprüferkam.mer dem Gericht erstattet hat. In diesem wird zur Rechtfertigung ausgeführt, die Aktivseite der Bilanz oder das Rohvermögen biete sich „ in besonderem Maße als Wertgrundlage Honorarsachen an, da sie den aussagefähigsten Gegenstands,: wert eines Unternehmens wiedergeben, z. B. bezüglich einer , .1. Gesamtberatung, Gutachten usw."; auch vorl. habe der Kl.eine Fülle von steuerrechtlichen Prüfungen und Überlegungen durchzuführen gehabt. Diese Erwägungen rechtfertigen es nicht, von dem Vermögen der Bekl. als Geschäftswert für die Berechnung des Honorars auszugehen. Bei Prüfung der Frage, ob die Bestimmung der Leistung gern. § 315 BGB billigem Ermessen entspricht, ist die Interessenlage beider Vertragsteile abzuwägen. Dabei kommt es entscheidend darauf an, welche Bedeutung die Arbeit hatte, deren angemessener Gegenwert ermittelt werden soll. Diese Bedeutung kann sich aus der Schwierigkeit, der Ungewöhnlichkeit, dem Umfang oder der Dauer einer verlangten Tätigkeit, ferner aus der Lebensstellung und der Vorbildung des Gutachters ergeben (BGH, NJW 1961, 1251 = Nr. 4 zu § 612 BGB; BGHZ 41, 271, 279 ff. vorstehend Nr. 5). Auf der anderen Seite fällt aber ebenso entscheidend ins Gewicht, dass ein Honorar, wie es hier verlangt wird, die „Gegenleistung" für das Gutachten darstellt (§ 316 BGB), dass es also in angemessenem Verhältnis zu dem stehen muss, was der zur Zahlung Verpflichtete durch dieses Gutachten nach dem Willen der Beteiligten an wirtschaftlichem Wert erhalten soll. Das wirtschaftliche Interesse der Bekl. wurde durch die Fragen gekennzeichnet, die sie dem KI. im Schreiben v. 28. 4. 1960 gestellt hatte; es deckte sich nicht mit dem Werte ihres Gesamtvermögens. Dessen Bestand war nicht Gegenstand des Gutachtens und sollte von dein Kl. nicht überprüft werden. Vielmehr war ihm nur ein beschränkter Ausschnitt zugewiesen, innerhalb dessen sich seine Prüfungen und Erörterungen zu halten hatten. Dann darf er aber auch mir diesen Ausschnitt der Wertberechnung zu Grunde legen, weil er andernfalls ein Honorar erhalten würde, das an einem zu hohen Maßstab ausgerichtet wäre und deswegen über das ihm bekannte Interesse der Bekl. an der Begutachtung hinausginge. Die Bestimmung der Gegenleistung durch den Kl., die diese Grundsätze außer acht gelassen hat, widerspricht billigem Ermessen und kann deswegen nicht anerkannt werden. Die von dem BerGer. gebilligte Ansicht der Wirtschaftsprüferkammer, die sich nur auf Zweckmäßigkeitserwägungen stützt, muss zu untragbaren und grob unbilligen Ergebnissen führen; denn sie berücksichtigt nicht, dass auch Unternehmen mit sehr großem Vermögen Interesse an der Begutachtung von Fragen minderen Werts haben können und dass ihnen dann nicht zuzumuten ist, ein Entgelt zu entrichten, das unabhängig von diesem Interesse berechnet wird.
3. Entgegen der Annahme des OLG ist es nicht angängig, die Höhe der Honorare ganz außer acht zu lassen, die andere Sachverständige für ähnliche Gutachten verlangt haben. Diese anderen Honorare können nämlich einen Anhalt dafür bilden, welche Gegenleistung nach Meinung der Fachwelt der Billigkeit entspricht. Vorl. kam insoweit vor allem die Liquidation von Professor H. in Betracht, dessen Aufgaben sich mit denen des Kl. nahe berührten; sein wissenschaftlicher Ruf und seine Bedeutung sind anerkannt.
d) Die Entscheidung des OLG beruht im Wesentlichen auf der Höhe des von ihm angenommenen Geschäftswerts und der Ablehnung eines Vergleichs mit den von anderen Gutachtern verlangten Honoraren. In diesen Punkten hat es die angeführten Grundsätze nicht beachtet. Das sind Rechtsfehler; die zur Aufhebung des Urt. auf die Rev. der Bekl. zwingen.

