Verjährung der Hauptforderung - JuraMagazin

1. Der Bürge, dem die Einrede der Vorausklage nicht zusteht, kann sich gegenüber dem Gläubiger auf die Verjährung der Haupt­schuld auch dann berufen, wenn diese erst nach Erhebung der Bürg­schaftsklage eintritt.

2. Kann sich der Bürge auf die Verjährung der Hauptforderung berufen, so verliert er dieses Recht nicht, wenn aufgrund eines ge­gen den Hauptschuldner ergehenden-rechtskräftigen Urteils gegen diesen eine neue 30jährige Verjährungsfrist in Lauf gesetzt wird. 

Anmerkung: I. Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens hatte wegen des Restkaufpreises Klage gegen die Käuferin und gegen einen selbstschuldne­rischen Bürgen eingereicht. Die Käuferin wurde durch Versäumnisurteil des LG rechtskräftig zur Zahlung verurteilt. Auf die Berufung des vom LG ebenfalls verurteilten Bürgen wies das OLG gegen diesen die Klage ab, weil er sich gemäß § 768 BGB auf die nach Einreichung der Klage eingetretene Verjährung der Hauptforderung berufen könne. Die Revision des Kl. hatte keinen Erfolg.

1. Das OLG hat die Klageerhebung gegen die Käuferin als unwirk­sam und damit zur Unterbrechung der Verjährung ungeeignet behandelt, weil der Beglaubigungsvermerk auf der (öffentlich) zugestellten Klage­schrift vom Anwalt des Kl. nicht unterschrieben war. Diesen Standpunkt hat der BGH gebilligt und dazu auf seine bisherige Rechtsprechung ver­wiesen, die sich überwiegend auf Urteilszustellungen von Anwalt zu An­walt, vereinzelt aber auch auf bestimmende Schriftsätze bezieht (NJW 1952, 934 = LM § 295 ZPO Nr. 4). Aus Gründen der Rechtssicherheit und Gleichbehandlung kann danach zwar auf gewisse Formen oder Formulie­rungen, nicht aber auf die handschriftliche Unterzeichnung verzichtet wer­den, mit der der Anwalt seine Verantwortung für den Inhalt des zugestell­ten Schriftstücks in einer für den Empfänger erkennbaren Weise beschei­nigt.

2. Auf die eingetretene Verjährung der Hauptforderung kann sich der Bürge nach § 768 I 1 BGB grundsätzlich berufen. Dass die gegen ihn erho­bene Bürgschaftsklage nur die Verjährung des Bürgschaftsanspruchs, nicht aber die des Hauptanspruchs unterbricht, ist heute allgemeine Meinung. Damit versteht es sich aber noch nicht von selbst, dass sich auch der Bürge, dem nach § 773 BGB die Einrede der Vorausklage nicht zusteht, gemäß § 768 I 1 BGB auf die nach Erhebung der Bürgschaftsklage eintretende Verjährung der Hauptforderung berufen kann. Dem Gläubiger gehen nämlich in diesem Fall die Vorteile der selbstschuldnerischen Bürgschaft- Klage gegen den Bürgen ohne vorherigen Versuch der Zwangsvollstrec­kung gegen den oft vermögenslosen Hauptschuldner - weitgehend verlo­ren, weil er besonders bei den kurzen Verjährungsfristen des § 196 BGB nur zwecks Unterbrechung der Verjährung auch Klage gegen den Haupt­schuldner erheben muss.

Der BGH hat diese von der Rechtsprechung bisher nicht behandelte Frage zugunsten des Bürgen und damit zugunsten einer strengen Anwen­dung des Akzessorietätsprinzips entschieden. Aus den §§ 767, 768 BGB folgt, dass - von einzelnen Ausnahmen wie in § 768 I 2 BGB und § 193 KO abgesehen - der Bürge nicht schärfer haften soll als der Hauptschuldner.

Das aber wäre der Fall, wenn man ihm gegenüber die Verjährung der Hauptforderung nicht gelten lassen würde. Der Gläubiger ist andererseits in den Fällen des § 773 BGB zwar davon befreit, sich wegen eines Voll­streckungsversuchs zunächst einen Titel beschaffen zu müssen; er hat aber keinen Anspruch darauf, auch andere Rechtsfolgen — wie die Unterbre­chung der Verjährung der Hauptforderung — ohne Klage herbeiführen zu können. Ist die drohende Verjährung daher nicht auf andere Weise zu unterbrechen (wie durch Anerkennung der Hauptschuld oder deren An­meldung im Konkurs), so muss der Gläubiger, wenn der Bürge auf die Einrede der Verjährung auch nicht verzichtet, vorsorglich gegen den Hauptschuldner Klage erheben.

3. Wegen des im vorliegenden Fall nach Eintritt der Verjährung ergan­genen rechtskräftigen Versäumnisurteils konnte sich die Käuferin (Hauptschuldnerin) im Hinblick auf § 218 BGB nicht mehr auf Verjährung be­rufen.

Der BGH hat entschieden, dass dieser Einredeverlust nicht auch den Bürgen trifft. Er hat sich dafür auf die analoge Anwendung des § 768 I BGB und auf die insoweit mangelnde Rechtskraftwirkung des Urteils ge­gen die Hauptschuldnerin gestützt und dazu ausgeführt: Wenn § 76811 BGB dem Bürgen den Verjährungseinwand auch bei ausdrücklichem Ver­zicht des Hauptschuldners nicht nehme, müsse das entsprechend gelten, wenn es der Hauptschuldner zu dem Einredeverlust durch bloßes Schwei­gen im Prozess kommen lasse. Aus der gegenüber dem Bürgen nicht wir­kenden Rechtskraft des gegen den Hauptschuldner ergangenen Urteils lässt sich nichts Gegenteiliges folgern, so dass sich der Bürge in derartigen Fällen auch weiterhin auf die einmal eingetretene Verjährung der Hauptschuld berufen kann.