Vermessungsingenieur

Ist ein Vermessungsingenieur damit betraut worden, auf einem Baugrundstück den Standort des darauf zu errichtenden Hauses einzumessen und abzustecken, erhält infolge eines von ihm zu vertretenden Vermessungsfehlers das Haus auf dem Grundstück einen falschen Platz und ergibt sich dadurch ein merkantiler Minderwert des bebauten Grundstücks, so besteht ein enger und unmittelbarer Zusammenhang zwischen diesem Vermessungsfehler und dem bebauten Grundstück, und da­mit auch dem Bauwerk, anhaftenden merkantilen Minderwert. Dieser Schaden ist kein Schaden aus positiver Vertragsverlet­zung, sondern aus dem Werkmangel des Vermessungswerks (§ 635 BGB). Der Anspruch auf Ersatz dieses Schadens verjährt in der bei Bauwerken geltenden Verjährungsfrist von 5 Jahren (§ 638 BGB). Anmerkung: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Leitsatz. Der VII. ZS des BGH hat bereits für den Architekten und Statiker (BGHZ 37, 341; 48, 257 = Nr. 4 und 9 zu § 638 BGB) angenommen, dass ihre Tätigkeit in der Regel den Bestimmungen des Werkvertrags unterliege, da diese sich letztlich in dem Bauwerk verkörpere, mit der Folge, dass für etwaige Schadensersatzansprüche aus Gewährleistung die §§ 635, 638 BGB anzuwenden seien. Nichts anderes kann nach der Auff. des VII. ZS für den Vermessungsingenieur gelten, jedenfalls dann, wenn die Vermessung Im Hin­blick auf ein bereits vorliegendes konkretes Bauprojekt vorgenommen worden ist. Die Vermessung bezieht sich zwar nicht auf das möglicher­weise mangelfrei erstellte Bauwerk selbst, sondern nur auf den Grund und Boden und dessen Abgrenzung zu dem Grund und Boden der Nachbarn. Diese Abgrenzung kann aber für die Benutzung und den Wert des Bauwerks u. U. von erheblicher Bedeutung sein. So gesehen bilden dann aber das Bauwerk selbst und der es umgebende Grund und Boden des Bauherrn eine Einheit. Daraus folgt dann aber, dass sich die Arbeit des Vermessungsingenieurs auch in dem Bauwerk selbst realisiert. Mängel der Vermessung sind infolgedessen auch Mängel des Bauwerks selbst. Das rechtfertigt die Anwendung der §§ 635, 638 BGB. Aus der Einheit von Bauwerk und Grund und Boden folgt dann aber auch zwangsläufig, dass es sich bei der Tätigkeit des Vermessungs­ingenieurs nicht nur um Arbeiten an einem Grundstück (Verjährungs­frist 1 Jahr), sondern um Arbeiten bei einem Bauwerk handelt (Ver­jährungsfrist 5 Jahre) handelt.