vermittelnde Maklerfirma

Ein Anspruch auf Zahlung einer Maklerprovision entsteht nicht, wenn die vermittelnde Maklerfirma (GmbH) und die Vertragsgegnerin (GmbH) des Auftraggebers zwar rechtlich selbständige, aber abhängige Unternehmen sind, auf die ein anderes Unternehmen (KG) den beherrschenden Einfluss ausübt.
Aus den Gründen: 1. Streitentscheidend ist die Frage, ob sich bei der engen wirtschaftlichen und organisatorischen Ver­flechtung, die zwischen der KI, und der Firma W. GmbH über die Firma Dr. K. KG besteht, noch von einer Maklertätigkeit der Kl. i. S. des § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB sprechen lässt. Wie der erk. Senat bereits in seinen Urt. v. 12. 5. 1971 — IV ZR 2/70 — (NJW 71, 1839 vorstehend Nr. 41) und v. 25. 5. 1973 — IV ZR 16/72 — (NJW 73, 1649 vorstehend Nr. 47) ausgesprochen hat, entsteht ein Anspruch auf Maklerlohn nicht, wenn der Makler seinem. Auftraggeber einen Vertrag mit einer Kapitalgesellschaft vermittelt, an der er selbst kapitalmäßig maßgeblich beteiligt ist und deren Geschäftsführung er be­herrscht. Bei einer solchen Beherrschung der Kapitalgesell­schaft durch den Makler lässt sich nicht mehr von einer ver­mittelnden Maklertätigkeit i. S. des § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB sprechen.. Auch kommt der Makler in einem solchen Falle in einen Interessenkonflikt und ist in seiner Unparteilichkeit, mit der der Auftraggeber rechnen darf, nicht mehr frei genug, um seinen Vertragspflichten gegenüber dem Auftraggeber nachzu­kommen. Eier, liegt nun allerdings eine unmittelbare Kapitalbeteili­gung der Kl. an der Firma W. GmbH nicht vor, so dass sich insoweit von einer unmittelbaren Beherrschung nicht sprechen läßt. Jedoch werden beide Gesellschaften von dritter Seite, nämlich der Dr. K. KG kapitalmäßig und organisatorisch so maßgeblich beherrscht, dass sich auch bei einer solchen Sach­lage nicht von einer vermittelnden Tätigkeit sprechen lässt. 2. Ob es sich bei dieser organisatorischen Verflechtung um die Zusammenfassung eines herrschenden und mehrerer unab­hängiger Unternehmen unter der einheitlichen Leitung des herr­schenden Unternehmens handelt und es sich daher von einem Konzern sprechen lässt, kann dahinstehen. Jedenfalls handelt es sich bei der Kl. und der Firma W. GmbH um zwei selb­ständige Unternehmen, auf die aber infolge der kapitalmäßigen und organisatorischen Verflechtung ein anderes Unternehmen, nämlich die Dr. K. KG, unmittelbar und mittelbar einen be­herrschenden Einfluss ausübt. Die Begriffsbestimmung des abhängigen und herrschenden Unternehmens befindet sich zwar im Aktiengesetz (§ 17). Sie ist jedoch allgemein und findet auf Unternehmen jeder Rechtsform Anwendung. Auch eine GmbH kann daher in einem solchen Abhängigkeitsver­hältnis stehen (Hachenburg-Schilling, Kommentar zum Gesetz betreffend GmbH, 6. Aufl., Allgemeine Einleitung Anm. 30). Die beherrschende Stellung der Dr. K. KG ergibt sich hier nicht nur aus ihrer unmittelbaren und mittelbaren Mehrheitskapital­beteiligung an der W. GmbH und der Kl., sondern auf Grund der bestehenden Organisation ist es ihr auch ermöglicht, die gesetzlichen oder satzungsgemäßen Organe der abhängigen Unternehmen zu besetzen und damit über deren Unterneh­mens- und Geschäftspolitik zu bestimmen (Geßler-Befermehl- Eckardt-Kropfj: Aktiengesetz 1973, § 17 Rdnr. 27). Soweit die Kl. sich darauf beruft, dass jeder Gesellschaft.in ihrem eigenen Aufgabenbereich die ganze Verantwortung und die völlige Handlungsfreiheit überlassen ist, ändert dies nichts an der beherrschenden Stellung der Obergesellschaft. Denn auch bei größeren Unternehmen pflegt den Prokuristen oder Abteilungs­leitern im Rahmen des ihnen zugewiesenen Tätigkeitsbereichs ein gleicher Spielraum eingeräumt zu sein.
Ohne Rechtsverstoß konnte daher das BerGer. folgern, dass bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise beide Gesellschaften, ungeachtet ihrer rechtlichen Selbständigkeit, nur als verselb­ständigte Betriebsabteilungen der Unternehmensgruppe ange­sehen werden können und ihre Handlungen daher nicht anders zu beurteilen sind, als wenn sie von der Dr. K. KG selbst vor­genommen worden sind. In Übereinstimmung mit dem BerGer. ist auch der erk. Senat der Ansicht, dass es keinen Unterschied machen kann, ob die Maklerfirma in ausschlaggebender Weise die Handlun­gen der Verkäuferin bestimmt oder ob, wie hier, Maklerfirma und Verkäuferin von einer Obergesellschaft maßgeblich be­herrscht werden. Entscheidend ist, dass die Tätigkeit der Kl. so sehr in den Organisationsbereich der Verkäuferseite einge­plant ist, dass von einer eigenverantwortlichen Maklertätigkeit, wie sie dem Leitbild des § 652 BGB entspricht, nicht mehr ge­sprochen werden kann. Es wird in diesem Zusammenhang auf das Urt. des erk. Senats v. 23. 11. 1973 — IV ZR 34/73 — (= Be­trieb 74, 85 = vorstehend Nr. 48) verwiesen, wonach ein Han­delsvertreter eines Unternehmens nicht zugleich für den ge­worbenen Kunden als Makler tätig werden und für das ver­mittelte Geschäft Provision verlangen kann.