Vermögensübernahme

Zur Frage, in welchem Umfang jemand den Gläubigern eines anderen aus Vermögensübernahme (§ 419 BGB) und nach dem Anfechtungsgesetz haftet, wenn er dessen Anteile an einer GmbH übernommen hat, der andere aber weiterhin Geschäftsführer der GmbH bleibt und nunmehr durch Vermögensverschiebungen das Vermögen der GmbH aushöhlt.
Dem Kl. standen gegen den inzwischen verstorbenen Kaufmann E. M. titulierte Forderungen in Höhe von insgesamt 336 403,22 DM zu. Nachdem die Zwangsvollstreckung gegen ihn erfolglos geblieben, über sein Vermögen das Konkursverfahren eröffnet und dieses mangels Masse eingestellt worden war, nahm der Kl. nunmehr für seine Forderungen die Ehefrau des E. M., Frau M. in Anspruch und meldete, als über deren Vermögen das Konkursverfahren eröffnet wurde, Forderungen in Höhe von insgesamt 917 391,05 DM — darunter auch die oben genannten titulierten Forderungen — zur Konkurstabelle an. Da sowohl die Ehefrau M. (im folgenden Gemeinschuldnerin) als auch der Bekl. als Konkursverwalter diese Forderungen bestritten, begehrte der Kl. im vorliegenden Rechtsstreit zunächst die Feststellung einer Forderung von 338 059,63 DM zur Konkurstabelle und stützte dabei die Inan­spruchnahme der Gemeinschuldnerin für Verbindlichkeiten ihres Ehe­mannes auf folgenden Sachverhalt:
E. M. war bis Anfang 1966 alleinvertretungsberechtigter Geschäfts­führer der mit einem Stammkapital von 50 000 DM ausgestatteten GmbH, die sich mit dem An- und Verkauf von Grundstücken befasste. Seit Frühjahr 1964 besaß E. M. 94,8% der GmbH-Anteile. Nachdem die GmbH durch E. M. als ihren Geschäftsführer der Gemeinschuld­nerin bereits im Juli 1963 eine Grundschuld über 150 000 DM an einem Grundstück der GmbH und Anfang April 1964 eine weitere Grund­schuld von 50 000 DM bestellt hatte, übertrug E. M. am 10. 4. 1964 — einen Tag, nachdem der Kl. gegen ihn ein vorläufig vollstreckbares Urteil über 93 750 DM erwirkt hatte — der Gemeinschuldnerin sämt­liche ihm gehörigen Anteile an der GmbH. Er blieb jedoch weiterhin Geschäftsführer. Im Juni 1964 veräußerte er namens der GmbH an den Kaufmann W. ein Grundstück für 800 000 DM und trat von dem Kauf­preis insgesamt 310 000 DM an die Gemeinschuldnerin, seine Ehefrau, ab. Als der Kl., der inzwischen am 30. 6. 1964 die Geschäftsanteile des E. M. an der GmbH hatte pfänden lassen, deren Versteigerung durch­führen wollte, erhob die Gemeinschuldnerin unter Hinweis auf die Abtretungsurkunde v. 10. 4. 1964 Drittwiderspruchsklage. Erst nach­dem diese Klage Ende 1965 im ersten Rechtszug abgewiesen war, konnte der Kl. die Geschäftsanteile der GmbH, über deren Vermögen inzwischen ebenfalls das Konkursverfahren eröffnet und mangels Masse eingestellt worden war, gegen ein Gebot von 50 000 DM ersteigern und E. M. alsbald als Geschäftsführer abberufen. Der Kl. beruft sich zur Begründung seines Feststellungsbegehrens darauf, die Gemeinschuldnerin habe mit den Geschäftsanteilen das gesamte Vermögen ihres Ehemannes übernommen, überdies GmbH- Anteile, Grundschulden und Kaufpreisforderung ohne Gegenleistung sowie mit Absicht der Gläubigerbenachteiligung in anfechtbarer Weise erworben und schließlich in sittenwidrigem Zusammenwirken mit ihrem Ehemann seine — des Kl. — erfolgversprechenden Vollstreckungsversuche vereitelt und das Vermögen der GmbH bis Anfang 1966 bewusst ausgehöhlt. Der Bekl. erhebt seinerseits gegen einen etwaigen Anspruch aus § 419 BGB die Einrede der beschränkten Haftung und bestreitet im übrigen, dass die Gemeinschuldnerin in anfechtbarer Weise oder gar sittenwidrig zum Nachteil des Kl. gehandelt habe. Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des KI. blieb ohne Erfolg. Mit der Rev. verfolgt der Kl. die Feststellung einer auf 336 403,22 DM ermäßigten Konkursforderung zur Tabelle weiter. Sie führte zur Aufhebung und Zurückverweisung. Aus den Gründen: I. Nach Ansicht des BerGer. stehen dem Kl. unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Ansprüche gegen die Konkursmasse zu. Auf § 419 BGB könne er sich, selbst wenn es sich bei den GmbH- Anteilen um das gesamte Vermögen des Ehemannes M. gehandelt haben sollte, schon deswegen nicht berufen, weil eine etwaige Haftung der Gemeinschuldnerin gegenständlich auf das übernommene Ver­mögen beschränkt gewesen sei und der Kl. dieses im Wege der Zwangs­vollstreckung erworben habe. Entsprechendes gelte unter dem Ge­sichtspunkt des Anfechtungsrechts; ein Rückgewähranspruch des Kl. (§ 7 AnfG) sei mit Ersteigerung der GmbH-Anteile erfüllt; für eine etwaige zwischenzeitliche Verschiebung von Vermögenswerten der GmbH durch den Ehemann M. sei aber die Übertragung der GmbH- Anteile an die Gemeinschuldnerin nicht ursächlich gewesen. Soweit im übrigen der KI. in der Bestellung der Grundschulden und der Abtre­tung der Kaufpreisforderung an die Gemeinschuldnerin anfechtbare Rechtshandlungen i. S. des § 3 Abs. 1 AnfG sehe, sei die Berufung un­zulässig, weil es an einer fristgemäßen Rüge in der BerBegründung gefehlt habe. Dass schließlich die Gemeinschuldnerin in sittenwidriger Weise und in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit ihrem Ehemann Vollstreckungsmöglichkeiten des Kl. vereitelt habe, sei nicht erwiesen.
II. Diese Würdigung des BerGer. hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Haftung aus Vermögensübernahme (§ 419 BOB). Das BerGer. unterstellt zugunsten des Kl., dass am 10. 4. 1964 die Anteile des Ehemannes M. an der GmbH dessen einziges Vermögen darstellten. Der KI. hatte auch behauptet und durch Vorlage des Prüfungsberichtes des Hauptfinanzamtes für Körperschaften in B. v. 4. 12. 1964 unter Beweis gestellt, dass die Geschäftsanteile des Ehemannes M. an der GmbH im Zeitpunkt der Abtretung an die Gemeinschuldnerin einen Netto- wert von 676235 DM verkörperten, während er Anfang 1966 in der Zwangsvollstreckung lediglich Anteile einer inzwischen völlig vermögenslos gewordenen GmbH erworben habe; in der Zwischenzeit hätten die Gemeinschuldnerin und ihr Ehemann das gesamte Vermögen der GmbH beiseite geschafft. - Diesem Sachvortrag, von dessen Richtigkeit in der Rev- Instanz auszugehen ist, wird die Feststellung des BerGer., der Kl. habe mit der späteren Ersteigerung der GmbH-Anteile das von der Gemeinschuldnerin übernommene Vermögen erhalten und sei aus diesem Grunde hinsichtlich etwaiger Ansprüche aus § 419 BGB befriedigt, nicht gerecht. Richtig ist allerdings, dass sich bei einer vertraglichen Vermögensübernahme die Haftung des übernehmenden gegenständlich auf das übernommene Vermögen beschränkt und der Übernehmer sich grundsätzlich darauf berufen kann, er brauche nur das Übernommene im "Wege der Zwangsvollstreckung an die Gläubiger her- auszugeben (BGB-RGRK, 11. Aufl., § 419 Anm. 22; Reimer Schmidt bei Soergel-Siebert, § 419 Anm. 11 und 15; Senatsurt. v. 14. 7. 1959 = BGHZ 30, 267 = vorstehend Nr. 13 = NJW 59, 1771). Da der Übernehmer somit nicht mit dem Wert des übernommenen Vermögens, sondern mit den übernommenen Vermögensgegenständen — hier den GmbH-Anteilen — haftet, kommt es in diesem Zusammenhang, wie das BerGer. zutreffend ausgeführt hat, auf die Frage, ob und welche Wertminderung das übernommene Vermögen in dem Zeitraum zwischen der Übernahme und der Herausgabe im Wege der Zwangsvollstreckung erlitten hat, nicht an. Das BerGer. hat jedoch nicht berücksichtigt, dass der Übernehmer eines Vermögens, wenn er — wie hier — von den ihm nach § 419 Abs. 2 i. V. m. §§ 1990f. BGB zustehenden Rechten die Haftungsbeschränkung durch- zuführen, Gebrauch macht, Gläubigern gemäß dem in § 1991 Abs. 1 BGB in Bezug genommenen § 1978 Abs. 1 BGB für die bisherige Verwaltung des übernommenen Vermögens verantwortlich ist. Er haftet dabei den Gläubigern ohne die Möglichkeit einer Haftungsbeschränkung, wie wenn er von Abschluss des Übernahmevertrages an die Verwaltung für sie wie ein Beauftragter zu führen gehabt hätte, und damit für jedes Verschulden (Staudinger-Werner, 9. Aufl., § 419 Anm II 2 b ß; BGB-RORK, 11. Aufl., § 1978 Anm. 4; Senatsurt. v. 18. 12. 1956 — VIII ZR 26/56 = vorstehend Nr. 8 = NJW 57, 420 = liV1VI 57, 245, 248).
Unter diesem Gesichtspunkt hat das BerGer. den Sachverhalt nicht geprüft und insbesondere auch den Sachvortrag des Kl. nicht ausgeschöpft. Dabei war insbesondere, soweit nach der Behauptung des Kl. der auch nach dem 10. 4. 1964 weiter- hin als Geschäftsführer tätige Ehemann M. das Vermögen der GmbH verschoben haben soll, anhand der einzelnen vorgetragenen Vorfälle zu prüfen, ob die Gemeinschuldnerin, nachdem sie die GmbH-Anteile fast völlig übernommen und damit einen bestimmenden Einfluss auf die GmbH erworben hatte, nicht verpflichtet gewesen wäre, derartige Maßnahmen ihres Ehemannes als Geschäftsführer zu verhindern und ihn ggf. von der Geschäftsführung abzuberufen (vgl. § 46 Nr. 5 und 6 GmbHG). Da der Kl. im BerRechtszug zahlreiche konkrete Vorfälle, die für die Haftung der Gemeinschuldnerin unter dem Gesichtspunkt der §§ 419 Abs. 2, 1990 f., 1978 BGB von Bedeutung sein konnten, vorgetragen und unter Beweis gestellt hatte und der Sachverhalt insoweit noch der weiteren Aufklärung bedarf, konnte das angef. Urt. keinen Bestand haben. 2. Haftung nach dem Anfechtungsgesetz: Aber auch die weite- ren Ausführungen des BerGer. zu der Frage, ob dem Kl. unter dem Gesichtspunkt der Gläubigeranfechtung (§ 3 Abs. 1, § 7 AnfG) Ansprüche gegen den Bekl. zustehen, sind nicht frei von Rechtsirrtum. a) Zu Recht wendet sich die Rev gegen die Ansicht des BerGer., hinsichtlich der vom KI. angefochtenen Abtretung der GmbH-Anteile an die Gemeinschuldnerin sei ein etwaiger Rückgewährungsanspruch. nach § '7 Abs. 1 AnfG jedenfalls dadurch erfüllt, dass der Kl. diese Anteile — wenn auch möglicherweise weitgehend entwertet — später im Wege der Zwangsvollstreckung erworben habe. Durch den Anspruch auf Rück- gewähr gemäß § 7 Abs. 1 AnfG soll der Anfechtungsgläubiger so gestellt werden, als unterliege das in anfechtbarer Weise weggegebene Vermögen noch bei dem Schuldner seinem voll- streckungsmäßigen Zugriff. In aller Regel geht daher der Rückgewähranspruch des § 7 Abs. 1 AnfG gegen den Anfechtungsgegner auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das anfechtbar übernommene Vermögen (vgl. Böhle-Stamschräder, AnfG, 3. Aufl. § 7 Anm. II 2 m. w. Verweisungen). Ist dagegen eine solche Zwangsvollstreckung unmöglich oder führt sie teilweise nicht zum Erfolg — etwa weil der übernommene Vermögensgegenstand nachträglich untergegangen, veräußert, in seinem Zustand verschlechtert oder, wie nach der Darstellung des Kl. hier, in seinem Verkehrswert gemindert worden ist — so ist der Anfechtungsgegner dem Gläubiger insoweit zum Wertersatz verpflichtet (vgl. Jaeger, Die Gläubigeranfechtung außerhalb des Konkursverfahrens, 2. Aufl., § 7 Anm. 17f.; Böhle-Stam- schräder, aa0 § 7 Anm. III 6 und 10). Dabei hat der Rück- gewährpflichtige grundsätzlich den Wert zu erstatten, den der Anfechtungsgegenstand für den Gläubigerzugriff haben würde, wenn er im Schuldnervermögen verblieben wäre (vgl. Jaeger, aa0 § 7 Anm. 19). Im vorliegenden Fall hätte der Kl. — die Richtigkeit seines Vorbringens unterstellt — ohne die Abtretung der GmbH-Anteile an die Gemeinschuldnerin und die durch die Drittwiderspruchsklage bedingte zeitliche Verzögerung in der Vollstreckung die Anteile, die er bereits am 30. 6. 1964 bei dem Ehemann der Gemeinschuldnerin für sich hatte pfänden lassen, alsbald nach Erlass des Verwertungsbeschlusses durch das Vollstreckungsgericht v. 15. 9. 1964 zur Versteigerung bringen können. Er wäre dann schon im Herbst 1964 —und nicht erst im Januar 1966 — in der Lage gewesen, die damals noch verhältnismäßig wert­vollen GmbH-Anteile selbst zu ersteigern und sich damit in größerem Umfang für seine Forderungen gegen den Ehemann der Gemeinschuld­nerin Befriedigung zu verschaffen, als ihm dies bei der Ersteigerung im Januar 1966 tatsächlich möglich war. Auf diese Differenz würde sich der Wertersatzanspruch belaufen, den der Kl. im Konkursverfahren der Gemeinschuldnerin gegenüber dem Bekl. geltend machen könnte.
b) Davon abgesehen hatte der KI. aber auch die Bestellung von zwei Grundschulden (150000 bzw. 50000 DM) für die Ge­meinschuldnerin an dem Grundstück, das damals noch im Eigentum der GmbH stand, angefochten. Entsprechendes gilt von der zugunsten der Gemeinschuldnerin erfolgten Abtretung eines Teiles der Kaufpreisforderung, die der GmbH aus dem späteren Verkauf des vorgenannten Grundstücks an den Kauf­mann W. zustand. III. Das BerUrt. war somit in dem angefochtenen Umfang aufzu­heben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung — auch über die Kosten der Rev. — an das BerGer. zurückzuverweisen. Dabei erschien es angezeigt, von der Befugnis des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch zu machen. Bei der erneuten Verhandlung wird, falls es hierauf noch ankommen sollte, das BerGer. Gelegenheit haben, nochmals zu prüfen, ob die Klageforderung nicht auch unter dem Gesichtspunkt des § 826 BGB oder des § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 288, 49 StGB begründet sein könnte. Richtig ist allerdings, dass insoweit, als die vom Kl. zur Be­gründung eines Schadensersatzanspruchs vorgetragenen Handlungen der Gemeinschuldnerin sogleich die Voraussetzungen eines Anfech­tungstatbestandes erfüllen, für einen unmittelbar gegen die Gemeinschuldnerin gerichteten Schadensersatzanspruch nach §§ 823 Abs. 2, 826 BGB nur dann Raum wäre, wenn über die bloße Benachteiligungs­absicht des Ehemannes M. und die Kenntnis der Gemeinschuldnerin hiervon hinaus Umstände vorlagen, die das Verhalten der Gemein­schuldnerin als besonders verwerflich erscheinen ließen (BGH, Urt. v. 2. 7. 1958 — V ZR 102/57 = WM 58, 1278 = KTS 58, 184 und Urt. v. 2. 12. 1969 — VI ZR 259/67 = WM 70, 404, ständige Rechtsprechung; vgl. auch Böhle-Stamschräder, aa0 § 7 Anm. I 4; Jaeger, aa0 § 1 Anm. 10 f. und § 7 Anm. 7). Insoweit hatte der Kl. jedoch, wie die Rev. im einzelnen dargelegt hat, eine Fülle von Einzelheiten vorgetragen und unter Beweis gestellt, die die Annahme eines bewussten und gewollten Zusammenwirkens der Eheleute M. zum Nachteil des Kl. und damit einer vorsätzlichen Schadenszufügung auch seitens der Gemein­schuldnerin — insbesondere im Hinblick auf ihre Mitwirkung an den Grundschuldbestellungen und dem Erwerb eines Teiles der Kaufpreisforderung gegenüber dem Kaufmann W. — zumindest nahelegten.