Verpächterprovision

Ein Anspruch auf Zahlung einer Maklerprovision entsteht nicht, wenn der Makler an dem vermittelten Geschäft aufseiten des Vertragsgegners des Auftraggebers in einem wirt­schaftlich erheblichen Maße mitbeteiligt ist (Ergänzung zu vor­stehend Nr. 41 = NJW 1971, 1839).
Die Kl. (Maklerin) ist Zessionarin des Maklers G. und mit diesem sowohl beruflich (Bürogemeinschaft) als auch persönlich (Freund­schaft) verbunden; der Bekl. ist Alleinerbe des Teichwirts H. Die Kl. verlangt vom Bekl. Maklerlohn (Verpächterprovision) in Höhe von 11 800 DM nebst Zinsen. H. hatte im Jahre 1966 für eine 60 000 qm große Teilfläche seines in P. gelegenen Grundbesitzes die behördliche Genehmigung zum Be­triebe eines Campingplatzes erhalten mit der Auflage, den Platz binnen bestimmter Frist zu eröffnen. Dazu war er allein nicht imstande. Am 5. 2. 1967 beauftragte H. den Makler G. mit der Verpachtung des Campingplatzes gegen eine Vermittlungsprovision von 2% des Ge­samtpachtzinses. Bald fand sich eine Interessentengruppe zusammen, bestehend aus G. — der allein eine Genehmigung zum Betreiben eines Einzelhandelsgeschäftes besaß — sowie der la, H. und dem von G. ge­worbenen Kaufmann M. Die Gruppe wollte wegen der erheblichen Kosten den Campingplatz in der Form einer KG betreiben. Schwierigkeiten bei der Gründung der Gesellschaft und der drohende Ablauf der Eröffnungsfrist führten dazu, dass M. Im Interesse der Gruppe allein auftrat und am 3. 6. 1967 mit H. einen Pachtvertrag über 30 Jahre gegen einen Pachtzins von insgesamt 590 000 DM abschloss. Nach § 2 des Vertrages erhielt M. das Recht, weitere Personen als Mitpächter zur gesamtschuldnerischen Haftung in den Pachtvertrag auf­zunehmen oder das Pachtverhältnis in eine Gesellschaft einzubringen. Am 28. 6. 1967 schlossen die bereits am 16. 6. 1966 gegründete X-GmbH, vertreten durch die KI. als Geschäftsführerin, sowie G., H., M. und die Kl. einen notariellen Vertrag zur Gründung der X-GmbH & Co. W. Betriebs KG, die den Campingplatz betreiben sollte. Zur Ge­schäftsführung befugte und persönlich haftende Gesellschafterin sollte mit einer Bareinlage von 20 000 DM die X-GmbH sein. An deren Stammkapital in Höhe von 20 000 DM waren G. mit 15 000 DM und die Kl. mit 4 000 DM beteiligt. Als Kommanditisten der Kommanditgesell­schaft sollten G., M. und die Kl. Einlagen von je 13 000 DM sowie H. eine solche von 1 000 DM leisten.
Im Sommer 1967 betrieben G. und die Kl. den Campingplatz in be­schränktem Umfange und zahlten auch Pachtzinsen. Die KG- ist nicht ins Handelsregister eingetragen worden; sie hat den Betrieb des Cam­pingplatzes nicht aufgenommen. Am 1. 4. 1968 wurde das Gelände anderweitig verpachtet. Die Parteien streiten darüber, ob von vornherein entweder M. oder die KG endgültig habe pachten sollen und ob G. wirtschaftlich Träger der KG gewesen sei oder nicht. Das LG hat die Klage abgewiesen, das OLG hat die Berufung der Kl. zurückgewiesen. Die zugelassene Revision der Kl. hatte keinen Erfolg. Aus den Gründen: Die Entstehung des Provisionsanspruchs des Maklers setzt voraus, dass er einen von dein Auftraggeber mit einem Dritten abgeschlossenen Vertrag vermittelt oder dass er die Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages mit einem Dritten nachgewiesen hat. Ist der Makler selbst der Partner des abgeschlossenen Vertrags, sind die Voraussetzungen des § 652 BGB nicht gegeben. Der Senat hat aber auch dann den Anspruch auf Maklerprovision verneint, wenn der Makler dem Auftraggeber einen Vertrag mit einer Kapitalgesellschaft ver­mittelt, an der er selbst maßgeblich beteiligt ist und deren Ge­schäftsführung er beherrscht (NJW 71, 1839 = vorstehend Nr. 41). Die Unparteilichkeit des Maklers, auf die der Auftrag­geber rechnen darf, ist gefährdet, wenn der Makler Geschäfte vermittelt oder nachweist, an denen er selbst wirtschaftlich erheblich beteiligt ist. In diesem Fall liegt es nahe, dass der Makler in einen Interessenkonflikt kommt und nicht mehr frei genug ist, um seinen Vertragspflichten gegenüber dem Auf­traggeber nachzukommen. Jedenfalls ist im Zweifel der Mak­lerlohn nicht verdient, wenn der Makler auf Seiten des Ver­tragsgegners an dem vermittelten oder nachgewiesenen Ge­schäft in einer wirtschaftlich erheblichen Weise mitbeteiligt ist. So aber lag es hier: Nach den Feststellungen des BerGer. sollte das Gelände zunächst durch die Mitglieder der zu gründenden KG gepach­tet werden. Das scheiterte an rechtstechnischen Schwierigkeiten. M., der sich lediglich als finanzierender Partner passiv beteiligen und das Aktivgeschäft dem Makler G. und der XI. überlassen wollte, ist sodann von diesen bewogen worden, zunächst persönlich die Rolle als Pächter zu übernehmen, damit eine bestimmte Person rechtzeitig als Konzes­sionsträger auftreten konnte. Es sollte sich aber nur um eine Über­gangslösung handeln. Nach dem Willen sämtlicher Beteiligten sollte M. in dem Pachtverhältnis die Rechte der KG wahrnehmen. Es war vorgesehen, dass G. in dieser KG eine führende Rolle einnahm. Er führte auch im Auftrag der Gesellschafter die Finanzierungsgespräche. Finanziell sollte er an der KG bei einem Gesamtkapital von 20 000 DM (GmbH) und 40 000 DM (Kommanditanteile) mit 15 000 DM und 13 000 DM beteiligt sein; das sind rechnerisch bereits insgesamt 46,67%. Er beherrschte darüber hinaus mit der Stammeinlage von 15 000 DM auf das Stammkapital in Höhe von 20 000 DM finanziell die X.-GmbH. Da diese alleinige Komplementärin der KG sein sollte, hätte er mit dem Anteil von 75 % auf deren Geschäftsführung den maßgeblichen Einfluß ausgeübt. Der Umstand, dass zwischen G. und der Kl., der Ge­schäftsführerin der GmbH, berufliche und persönliche Bindungen be­standen, war geeignet, diesen Einfluss noch zu verstärken. Ferner hatte G. als einziger eine Genehmigung zum Betreiben eines Einzelhandels­geschäftes, was für die Unterhaltung des Campingplatzes besonders wichtig war. Schließlich hatte gerade G. — zusammen mit der Kl. — im Sommer 1967 den Kaufmann M. zur Anpachtung des Geländes bewo­gen sowie den Campingplatz in beschränktem Umfange schon betrie­ben und auch Pachtzinsen bezahlt.
Soweit die Rev. diese Feststellungen angreift, erweisen sich ihre Rügen, von deren Bescheidung der Senat absieht, als un­begründet. Legt man die Feststellungen des OLG zugrunde, so ergibt sich, dass G. an dem Pachtvertrag in einem solchen Maß wirt­schaftlich beteiligt war, dass von einer Vermittlung des Ge­schäfts an einen Dritten nicht gesprochen werden kann. Ver­mittelt ein Makler einen Vertrag, dessen Vorteile er selbst als Beteiligter fortlaufend ausnutzen will, so steht ihm ein An­spruch auf Maklerlohn nur dann zu, wenn die Entlohnung auch für diesen Fall ausdrücklich durch eine klare Abrede verein­bart ist.