Verpflichtung des Arbeitnehmers - JuraMagazin

Eine auf drei Jahre befristete, jährlich um ein Drittel verringerte Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Rückzahlung der vom Ar­beitgeber getragenen Aufwendungen für die Teilnahme an einem etwa halbjährigen Sparkassenfachlehrgang im Fall seines Ausschei­dens aus von ihm zu vertretenden Gründen ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Zum Sachverhalt: Der Kl., der im Hause der Bekl. — einer Sparkasse — zum Bankkaufmann ausgebildet und von ihr nach erfolgreich abgelegter Abschlussprüfung in das Angestellten-Verhältnis übernommen worden war, schied zum 31. 3. 1981 auf eigenen Wunsch aus dem Arbeitsverhältnis aus. Er hatte bis zum 31. 3. 1981 von der Bekl. 14500 DM als Festgeld anlegen lassen. Mit der Klage hat er die Rückzahlung dieses Betrages nebst Zinsen begehrt. Die Bekl.. hat gegenüber diesem Rückzahlungsanspruch mit einem Erstattungsanspruch, den sie auf 18703,02 DM beziffert hat, die Aufrechnung erklärt. Hinsichtlich der Rückzahlung war vereinbart: „Die von der Sparkasse getragenen Aufwendungen einschließlich der Gehalts­zahlungen und der Soziallasten werden endgültig von der Sparkasse über­nommen, wenn der Teilnehmer nach bestandener Prüfung noch drei Jahre im Dienste der Sparkasse verblieben ist. Bei vorzeitigem Ausscheiden sind die Aufwendungen wie folgt zurückzuzahlen: bis zum Ablauf des 1. Jahres zu 100%, bis zum Ablauf des 2. Jahres zu 66%, bis zum Ablauf des 3. Jahres zu 33%."

Die Klage blieb in beiden Vorinstanzen erfolglos. Die zugelassene Revi­sion wurde zurückgewiesen.

Aus den Gründen: ... II. ... 1. Das BAG hat für die rechtliche Beurteilung von Vereinbarungen über die Rückzahlung von Ausbil­dungs- und Fortbildungskosten in den Fällen, in denen der Arbeitneh­mer das Arbeitsverhältnis vor Ablauf bestimmter Fristen beendet, Be­urteilungsgrundsätze entwickelt. Danach kommt es für die Wirksam­keit einer solchen Vereinbarung darauf an, ob den mit ihr verbundenen Belastungen für den Arbeitnehmer ein angemessener Ausgleich gegen­übersteht. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen. Die Rückzah­lungspflicht muss vom Standpunkt eines verständigen Betrachters aus einem begründeten und zu billigenden Interesse des Arbeitgebers ent­sprechen, der Arbeitnehmer muss mit der Ausbildungsmaßnahme eine angemessene Gegenleistung für die Rückzahlungsverpflichtung erhal­ten haben. Insgesamt muss die Erstattungsverpflichtung dem Arbeit­nehmer nach Treu und Glauben zumutbar sein. Dabei kommt es u. a. auf die Dauer der Bindung, das Ziel des Unterrichts (Vermittlung der für den Beruf erforderlichen Kenntnisse, der Weiterbildung für einen beruflichen Aufstieg, vgl. BAG, AP § 611 BGB — Ausbildungsbeihilfe — Nrn. 2, 3) und seinen Umfang, die Höhe des Rückzahlungsbetrages und dessen Abwicklung an (st. Rspr., zuletzt BAG, AP § 611 BGB — Ausbildungsbeihilfe — Nr. 6 = NJW 1983, 1871 L).

Diesen Beurteilungsgrundsätzen, die auch im Schrifttum Zustim­mung gefunden haben (vgl. hierzu insb. Hofmann in der Anm. zu BAG, AP Art. 12 GG Nr. 45), tritt der erkennende Senat bei. Sie beruhen im Kern auf dem Grundsatz von Treu und Glauben. Dieser Grundsatz erhält in Fällen der vorliegenden Art seinen spezifischen Inhalt aus der Wertentscheidung des Grundgesetzes für die freie Wahl des Arbeitsplatzes (Art. 12I GG), die auch das Recht umfasst, den gewählten Arbeitsplatz aufzugeben und zu wechseln (vgl. BAGE 13, 168 [177]; 28, 159 [163]). Die im Grundrechtsabschnitt des Grundge­setzes getroffenen verfassungsrechtlichen Grundentscheidungen ent­falten sich in bürgerlich rechtlichen Streitigkeiten durch die das Privat­recht unmittelbar beherrschenden Vorschriften, insbesondere die Ge­neralklauseln (vgl. BVerfGE 7, 198 [205]; 42, 143 [148]). Zu diesen Generalklauseln zählt auch der Grundsatz von Treu und Glauben. Die­ser setzt dem Arbeitgeber, den er zur Fürsorge gegenüber seinen Be­schäftigten verpflichtet, für Rückzahlungsvereinbarungen, wie sie hier in Frage stehen, wegen der mit ihnen verbundenen Bindungen des Angestellten an seinen Arbeitsplatz Schranken. Andererseits verbietet er ihm nicht schlechthin, seine Leistungen für eine berufliche Aus- und Weiterbildung mit Bindungsverpflichtungen des Beschäftigten zu ver­knüpfen. In Grenzen muss dieser dem schutzwürdigen Interesse des Arbeitgebers Rechnung tragen, sich als Gegenleistung den Wert der von ihm finanzierten Aus- und Fortbildung für einen angemessenen Zeitraum zu sichern. Eine angemessene Berücksichtigung der Arbeit­geberinteressen in dieser Form schließt auch das Grundrecht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes nicht aus (vgl. BVerfGE 39, 128 [141]). Die für den Arbeitnehmer tragbaren Bindungen sind aufgrund einer Gü­ter- und Interessenabwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßig­keitsgrundsatzes unter Heranziehung aller Umstände des konkreten Falles zu ermitteln. Die genannten Gesichtspunkte, die hierfür nach der Rechtsprechung des BAG vornehmlich zu beachten sind, führen zu einem sachgemäßen Interessenausgleich, der dem schutzwürdigen Anliegen beider Seiten gerecht wird und insbesondere das Recht des Arbeitnehmers auf freie Wahl seines Arbeitsplatzes nicht unzulässig beschneidet.